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Die Berufung der Kläger gegen das am 06.04.2001 verkündete Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 0 601/00 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Teil-Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,--EUR abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien wird gestattet, die jeweiligen Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
2Mit notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 30.12.1969 wendete Herr E.v.d.W., der bis zu diesem Zeitpunkt an der Gebr. v.d.W. GmbH Anteile von nominal DM 1.050.000,--, d.h. 35 % des Stammkapitals hielt, seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern, darunter der Klägerin zu 1) und der Beklagten, Anteile in Höhe von nominal insgesamt DM 1.020.000,-- zu. In diesem Vertrag, der auch einen Erbverzicht der drei Töchter enthielt, verpflichteten sich alle Beschenkten zum Abschluss eines Konsortialvertrages, der ebenfalls am 30.12.1969 notariell beurkundet wurde. Dieser Konsortialvertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
3§ 2
4"Zweck und Gegenstand dieses Vertrages ist die Gewährleistung einer dauerhaften Sicherung und Erhaltung der Beteiligungen im Familienbereich E.v.d.W. sowie die Sicherung eines geschlossenen und einheitlichen Vorgehens der Konsorten hinsichtlich aller durch diesen Vertrag erfassten Beteiligungen."
5§ 11
6"Den Konsorten steht ein Erwerbsrecht hinsichtlich der Beteiligungen eines Konsorten, auf die sich das Konsortium bezieht, zu wenn
7...
8c)
9der Konsorte eine von diesem Konsortium erfassten Beteiligungen ganz oder teilweise ohne Zustimmung aller übrigen Konsorten überträgt;....
10Als Entgelt für die Beteiligungen ist deren Nennbetrag, höchstens jedoch deren Verkehrswert zu zahlen.
11....
12Der Konsorte, gegen den das Erwerbsrecht geltend gemacht wird, ist verpflichtet, seine von diese Konsortialvertrag erfassten Beteiligungen auf die das Erwerbsrecht ausübenden Konsorten zu übertragen und bei der rechtlichen Durchführung dieser Übertragung mitzuwirken. ..."
13In der Folgezeit kam es mehrfach zu Veränderungen innerhalb des Konsortiums, u.a. schieden die Schwester der Klägerin zu 1) und der Beklagten und ihre zwischenzeitlich ebenfalls in das Konsortium aufgenommenen Kinder aus und die Kläger zu 2), zu 3) und zu 4) wurden in das Konsortium aufgenommen. Im Jahre 1999 gehörten dem Konsortium noch an
14Die Klägerin zu 1) mit GmbH-Anteilen von nom. DM 650.000,-- = 13,000 %
15der Kläger zu 2) mit GmbH-Anteilen von nom. DM 50.000,-- = 1,000 %
16der Kläger zu 3) mit GmbH-Anteilen von nom. DM 158.500,-- = 3,170 %
17der Kläger zu 4) mit GmbH-Anteilen von nom. DM 3.400,-- = 0,068 %
18die Beklagte mit GmbH-Anteilen von nom. DM 450.000,-- = 9.000 %
1926,238 %
20In der Zwischenzeit war es zwischen dem Konsortium bzw. seinen Mitgliedern einerseits und anderen Gesellschaftern der Gebr. v.d.W. GmbH zu Konflikten gekommen, insbesondere nachdem eine andere Gesellschaftergruppierung die Mehrheit der Anteile an der Gebr. v.d.W. GmbH unter ihre Kontrolle gebracht hatte. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen führten die Mitglieder des Konsortiums eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten u.a. gegen die Gebr. v.d.W. GmbH.
21Am 03.01.2000 teilte die Beklagte der Geschäftsführung der Gebr. v.d.W. GmbH mit, dass sie ihre Anteile an ein Mitglied der Mehrheitsgesellschaftergruppe der Gebr. v.d.W. GmbH, eine Frau G. v.d.W., veräußert habe. Zuvor hatte sie die Kläger hiervon nicht unterrichtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2000 wurde die Beklagte davon unterrichtet, dass das Konsortium seine Erwerbsrechte aus § 11 des Konsortialvertrages geltend mache und aufgefordert, ihre Bereitschaft an der Übertragung ihrer Beteiligungen auf die Kläger mitzuteilen. Mit Schreiben vom 06.03.2000, gerichtet an die Kläger zu 1) und 2) teilte die Beklagte mit, dass der Zweck des Konsortiums nach ihrer Auffassung schon lange weggefallen sei und sie sich zu der Übertragung ihrer Anteile auf die Kläger nicht verpflichtet gefühlt habe. Nachdem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2000 aufgefordert worden war, Auskunft darüber zu erteilen, wann, mit welchem Inhalt und zu welchem Preis sie ihre Geschäftsanteile an der Gebr. v.d.W. GmbH übertragen habe, ob auch konsortialvertragliche Bindungen weitergereicht worden seien und ob der Anteilübertragungsvertrag vollzogen worden sei, teilte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2000 mit, dass der Übertragungsvertrag am 06.09.1999 vollzogen worden sei und konsortialvertragliche Bindungen nicht mit übergegangen seien. Eine Auskunftserteilung über den Kaufpreis lehnte die Beklagte ab.
22Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe ein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des von der Beklagten mit Frau G. v.d.W. geschlossenen Anteilsübertragungsvertrages zu, der Sinn und Zweck des Konsortialvertrages, ein gemeinsames Vorgehen der Konsortiumsmitglieder sicherzustellen, bestehe fort.
23Die Kläger haben gegen die Beklagte eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und - erforderlichenfalls - eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft erhoben.
24Nachdem der Kläger zu 3) den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, haben die Kläger im übrigen beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen,
26a)
27den Klägern Auskunft zu erteilen über den Inhalt des Kaufvertrages, in dessen Erfüllung sie mit Übertragungsvertrag vom 06.09.1999 (Urkunden-Rollen-Nr. /1999 des Notars L., B.) nominal DM 450.000,-- Geschäftsanteile an der Gebr. v.d.W. GmbH, Köln, an Frau G. v.d.W. übertragen hat, insbesondere Auskunft zu erteilen über den Kaufpreis und Nebenabreden,
28b)
29erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
30Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers zu 3) widersprochen und beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Der Zweck des Konsortialvertrages sei im Hinblick auf die veränderten Mehrheitsverhältnisse obsolet geworden. Der Konsortialvertrag sei zudem unwirksam, unabhängig hiervon gewähre er den Klägern auch kein Auskunftsrecht.
33Mit am 06.04.2001 verkündeten Teilurteil hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien zwar aktivlegitimiert, gleichwohl stehe ihnen aber der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Konsortialvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei und ob § 11 Abs. 1 des Konsortialvertrages Grundlage für einen Mitteilungsanspruch der Kläger sein könne. Denn es sei den Klägern nach Treu und Glauben verwehrt, die begehrte Auskunft von den Beklagten zu verlangen. Sinn und Zweck des Konsortiumsvertrages sei die Sicherung des Einflusses der Mitglieder des Konsortiums auf die Geschicke der Gebr. v.d.W. GmbH gewesen. Da sich die Verhältnisse aber so geändert haben, dass für einen oder mehrere Konsortiumsmitglieder ein Festhalten an der Bindung des Konsortialvertrages unzumutbar geworden sei, müsse das Berufen der Kläger auf den Vertrag um seiner selbst willen als treuwidrig angesehen werden. Es sei davon auszugehen, dass es für die Kläger nur noch darum gegangen sei, die Gebr. v.d.W. GmbH so unter Druck zu setzen, dass letztlich ein möglichst hoher Preis für die Übertragung der Minderheitsbeteiligung an die Mehrheit erzielt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
34Gegen dieses an ihre Prozessbevollmächtigten am 26.04.2001 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 23.05.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf ihren am 20.06.2001 bei Gericht eingegangenem Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung mit Verfügung vom 25.06.2001 bis zum 25.07.2001 verlängert worden; auf am 18.07.2001 eingegangenen Antrag der Kläger ist mit Verfügung vom 19.07.2001 die Frist nochmals bis zum 25.08.2001 verlängert worden. Mit am 24.08.2001 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger ihre Berufung begründet.
35Die Kläger nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten weiter, es treffe zwar zu, dass sich die Lage in der Gebr. v.d.W. GmbH seit des Abschlusses Konsortialvertrags erheblich verändert habe, weil eine andere Gesellschaftergruppe die Mehrheit in der GmbH erlangt und versucht habe, die Parteien ohne angemessenen Ausgleich aus der GmbH herauszudrängen. Diese Veränderung sei jedoch nicht von den Mitgliedern des Konsortiums und insbesondere auch nicht von den Klägern herbeigeführt worden, von denen in der Vergangenheit lediglich versucht worden sei, sich gegen das Verhalten der Mehrheitsgesellschafter zur Wehr zu setzen. Dies sei bis 1999 auch von der Beklagten mitgetragen worden. Die Kläger sind der Ansicht, die dem Konsortialvertrag zugrundeliegende Zweckrichtung der Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens bestehe unverändert fort und umfasse auch das Bestreben, sicher zu stellen, dass die Mitglieder des Konsortiums eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gebr. v.d.W. GmbH halten, da dies für den Wert der gemeinsamen Anteile von entscheidender Bedeutung sei. Angesichts dessen könne ihnen ein treuwidriges Verhalten nicht angelastet werden. Aus § 510 BGB oder jedenfalls dessen Rechtsgedanken i.V.m. § 11 des Konsortialvertrages ergebe sich ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten, da sichergestellt werden müsse, dass sie, deren Rechte durch den von der Beklagten abgeschlossenen Anteilsübertragungsvertrag tangiert werden, Auskunft über die Bedingungen erhalten, zu denen diese Übertragung erfolgt sei. Auch durch das Ausscheiden des Klägers zu 3) aus dem Konsortium sei dessen Auskunftsanspruch nicht untergegangen und eine Erledigung nicht eingetreten.
36Nachdem die Kläger im Schriftsatz vom 28.01.2002 angekündigte, aber noch nicht zugestellte Hilfsanträge wieder zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
37unter Abänderung des Urteils 16 0 601/00 des Landgerichts Köln vom 06.04.2001 die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Inhalt des Kaufvertrages, in dessen Erfüllung sie mit Übertragungsvertrag vom 06.09.1999 (Urkunden-Rollen-Nr.: /1999 des Notars L., B.) nom. 450.000,-- DM Geschäftsanteile an der Gebr. v.d.W. GmbH, Köln, an Frau G. v.d.W. übertragen hat, insbesondere Auskunft zu erteilen über den Kaufpreis und über Nebenabreden,
38hilfsweise für den Kläger zu 3) zusätzlich,
39a)
40den Rechtsstreit in Bezug auf den Kläger zu 3) für erledigt erklären und
41b)
42der Beklagten die dem Kläger zu 3) entstandenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie weiter,
46die Klage insgesamt abzuweisen.
47Die Kläger beantragen,
48die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
49Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiter die Ansicht, es fehle am Rechtsschutzinteresse der Kläger, weil sie der von ihnen begehrten Auskunft gar nicht bedürften. Ferner bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Kläger und vertritt die Ansicht, für das Begehren der Kläger gebe es keine Anspruchsgrundlage. Die einschlägigen Bestimmungen des Konsortialvertrages seien unwirksam, weil sie das Kündigungsrecht der Konsorten in unzulässiger Weise beschränkten. Zudem liege der vom Landgericht angenommene Verstoß gegen Treu und Glauben auf Seiten der Kläger tatsächlich vor, da es letztlich auch den Klägern nur darum gehe, einen möglichst hohen Preis für ihre Anteile zu erzielen. Die erstinstanzlich abgegebene Erledigungserklärung des Klägers zu 3) sei bindend.
50Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
52Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
53Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Bestehen eines Auskunftsanspruchs der Kläger verneint.
54Der Senat folgt dem Landgericht dahin, dass die Kläger persönlich und nicht das Konsortium als gesamthänderische Verbundenheit der Kläger Partei des vorliegenden Rechtsstreits sind. Zwar haben sich die Kläger sowohl in der Klage- als auch in der Berufungsschrift als "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung Familienkonsortium E.v.d.W. verbunden" bezeichnet, dies ist aber nicht so zu verstehen, dass nicht die Kläger persönlich als einzelne Gesellschafter sondern das als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzustufende Konsortium bzw. die Kläger in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Konsortiummitglieder die Klage erhoben haben. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ausdrücklich die Gesellschafter selbst als Kläger angegeben worden sind und nicht das Konsortium, bestehend aus den namentlich aufgeführten Gesellschaftern. Zum anderen hat sich der Auskunftsantrag darauf bezogen, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern, womit nur die Gesellschafter gemeint sein können, Auskunft zu erteilen, ohne dass in den Anträgen ein Zusatz enthalten wäre, der auf eine Gesamthandsklage hindeuten würde.
55Die Kläger können jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Beklagten Auskunft über den Inhalt des von ihr geschlossenen Anteilsübertragungsvertrages und den vereinbarten Kaufpreis verlangen.
56Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 11 des Konsortialvertrages, denn § 510 BGB gewährt ein Auskunftsrecht nur bei Bestehen eines Vorkaufsrechtes. § 11 des Konsortialvertrages sieht aber kein Vorkaufsrecht der anderen Konsorten vor, sondern lediglich unter den dort genannten Voraussetzungen ein Erwerbsrecht einzelner Konsorten bezüglich der Beteiligung eines anderen Konsorten. Von einem Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 504 ff BGB unterscheidet sich dieses Erwerbsrecht dadurch, dass das Konsortiumsmitglied, das den Anteil eines anderen Mitglieds erwerben will, nicht in den Vertrag des anderen Konsorten mit dem Dritten in der Weise eintritt, dass er anstelle des Dritten der Vertragspartner des anderen Konsorten wird, sondern der erwerbswillige Konsorte unabhängig von den Konditionen des Vertrages des anderen Konsorten mit dem Dritten die Beteiligung des anderen Konsorten unter den in § 11 des Konsortialvertrages genannten Bedingungen erwirbt.
57Eine analoge Anwendung von § 510 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Senat verkennt aber nicht, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung von § 510 BGB auf andere Optionsrechte im weiteren Sinne bejaht wird (vgl. RG, Urt. v. 05.11.1929 - VIII 184/29 - in: RGZ 126, 123; BGH, Urt. v. 14.01.1958 - VIII ZR 2/57 - in: MDR 1958, 234), dies gilt jedoch nur, soweit eine dem Vorkaufsrecht vergleichbare Situation vorliegt wie beim Eintritt in einen anderen Vertrag als einen Kaufvertrag und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 510 BGB geboten ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Zweck des § 510 BGB besteht darin, demjenigen, der aufgrund eines Vorkaufsrechts in den bereits geschlossenen und beabsichtigten Vertrag des Verkäufers mit einem Dritten eintritt, die Möglichkeit zu verschaffen, sich darüber zu informieren, welche Konditionen der Vertrag des Veräußerers mit dem Dritten enthält, um abzuschätzen, ob es seinen Interessen entspricht, in diesen Vertrag einzutreten. Im wesentlichen gleich ist die Interessenlage, wenn das Recht besteht, in einen anderen als in einen Kaufvertrag einzutreten, da auch dann ein berechtigtes Anliegen des Eintrittsberechtigten steht, Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bedingungen der Vertrag enthält, in den der Eintrittsberechtigte eintreten kann. Damit ist die vorliegende Situation aber nicht zu vergleichen, denn die Bedingungen, zu denen das in § 11 des Konsortialvertrages aufgeführte Erwerbsrecht ausgeübt werden kann, sind im Konsortialvertrag bereits abschließend geregelt. Für das Erwerbsrecht nach § 11 des Konsortialvertrages kommt es auf den Inhalt des Veräußerungsvertrages des anderen Konsorten mit einem Dritten nicht an, da nicht etwa die dort vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für den die Beteiligung des anderen Konsorten erwerbenden Gesellschafter maßgeblich sind, sondern dieser sein Erwerbsrecht unabhängig hiervon zu den bereits feststehenden Bedingungen wahrnehmen kann. Wenn aber für das Erwerbsrecht eines Konsorten der Inhalt des Vertrages, den der andere Konsorte mit dem Dritten abgeschlossen hat, gar keine Bedeutung hat, besteht auch kein Grund, dem das Erwerbsrecht ausübenden Konsorten wie dem Inhaber eines Vorkaufsrechtes einen Auskunftsanspruch entsprechend § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzubilligen.
58Schließlich können die Kläger ihr Auskunftsverlangen auch nicht auf den allgemeinen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruch stützen. Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist nämlich, dass der Auskunftsberechtigte sich schuldlos in Unkenntnis über Informationen befindet, die er zur Durchsetzung von Ansprüchen benötigt, die der Auskunftsverpflichtete jedoch besitzt oder sich unschwer beschaffen kann. Ein Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Kläger auf die von ihnen begehrte Auskunft der Beklagten angewiesen wären, besteht jedoch nicht, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit von § 11 des Konsortialvertrages ankommt. Wie vorstehend bereits ausgeführt, besteht das in § 11 des Konsortialvertrages vorgesehene Erwerbsrecht unabhängig davon, welchen Inhalt der von der Beklagten mit Frau G. v.d.W. geschlossene Anteilsübertragungsvertrag hat; maßgeblich für den Anfall des in § 11 des Konsortialvertrages vorgesehenen Erwerbsrechts der Kläger ist allein der Umstand, dass die Beklagte ihren Anteil veräußern will bzw. dies schon getan hat. Dies ist den Klägern aber bereits bekannt und auch nicht Gegenstand ihres Auskunftsverlangens. Weitergehende Informationen benötigen die Kläger zur Verfolgung der ihnen in § 11 des Konsortialvertrages gewährten Rechte nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kläger nach bereits erfolgter Übertragung der Anteile der Beklagten ihr Erwerbsrecht überhaupt noch durchsetzen können, denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, kommt es hierfür auf den Inhalt des Vertrages zwischen der Beklagten und Frau G. v.d.W. nicht an.
59Sonstige Ansprüche, zu deren Durchsetzung es auf die Kenntnis der Kläger vom Inhalt des Anteilsübertragungsvertrages zwischen der Beklagten und Frau G. v.d.W. und insbesondere der Höhe des Kaufpreises ankäme, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses an die Kläger ist nicht erkennen. Zur Geltendmachung eines Anspruchs der Kläger gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen die ihr in § 11 des Konsortialvertrages auferlegte Pflicht, den Klägern den Erwerb ihrer Beteiligung zu ermöglichen, benötigen die Kläger keine Informationen über den Inhalt des Anteilsübertragungsvertrages und die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Der Umstand, dass die Beklagte ihren Anteil an einen Dritten verkauft hat, ohne den Klägern den Erwerb zu ermöglichen, ist den Klägern bereits bekannt, so dass sie insoweit keiner weiteren Auskunft mehr bedürfen. Auch für die Bezifferung eines ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruches ist die von den Klägern begehrte Auskunft nicht erforderlich. Die Höhe eines möglichen Schadensersatzesanspruches der Kläger bemisst sich entweder nach der durch die Übertragung des Anteils der Beklagten an einen Dritten resultierenden Wertminderung der eigenen Anteile der Kläger oder nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert der Beteiligung der Beklagten und dem von den Klägern nach dem Konsortialvertrag zu zahlenden Erwerbspreis, weil nur insoweit den Klägern ein Vermögensnachteil entstanden sein kann. In beiden Fällen kommt es jedoch für die Berechnung eines den Klägern entstandenen Schadens auf den Inhalt des Anteilsübertragungsvertrages und den vereinbaren Kaufpreis nicht an.
60Die Höhe einer möglichen Werteinbuße, die ihre eigenen Anteile an der Gebrüder v.d.W. GmbH erfahren haben, steht in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des Anteilsübertragungsvertrages der Beklagten und den von der Beklagten erzielten Kaufpreis; die Berechnung eines den Klägern hierdurch entstandenen Schadens würde ihnen durch eine von der Beklagten erteilte Auskunft über den Inhalt des Vertrages und den vereinbarten Kaufpreis in keiner Weise erleichtert. Auch für Bemessung der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Anteile der Beklagten und dem von den Klägern nach dem Konsortialvertrag zu zahlenden Erwerbspreis kommt es nicht entscheidend auf die Höhe des von der Beklagten mit Frau G. v.d.W. vereinbarten Verkaufspreises an. Dieser Verkaufspreis kann allenfalls ein Indiz für die Höhe des objektiven Verkehrswertes darstellen, es ist jedoch keineswegs zwingend, dass er diesem Verkehrswert auch entspricht. Vielmehr kann der vereinbarte Verkaufspreis im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und Frau G. v.d.W. niedriger sein als der von einem sonstigen Dritten erzielbare Verkehrswert, er kann jedoch vor allem vor dem Hintergrund des von den Klägern selbst vorgetragenen Interesses der Mehrheitsgesellschafter der Gebrüder v.d.W. GmbH daran, weitere Anteile zu erwerben und die Anteile des Konsortiums unter die Grenze von 25 % zu drücken, auch höher als der Verkehrswert sein. Hinzu kommt, dass die Kläger die Mitteilung des Verkaufspreises auch deswegen nicht benötigen, da sie ja selbst ebenfalls Gesellschafter der Gebrüder v.d.W. GmbH sind und deshalb ebenso wie die Beklagte über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen, die sie in die Lage versetzen müssten, den Wert ihrer eigenen Beteiligung und damit auch den der Beklagten abschätzen zu können. Soweit die Kläger im Hinblick auf das angespannte Verhältnis zwischen ihnen und den Mehrheitsgesellschaftern der Gebrüder v.d.W. GmbH bei der Geltendmachung von ihnen zustehenden Auskunfts- und Informationsrechten gegenüber der Gebrüder v.d.W. GmbH auf Schwierigkeiten und Widerstand stoßen, rechtfertigt dies allein nicht, ihnen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der von ihnen begehrten Auskunft zuzusprechen.
61Fehlt es nach alledem bereits an einer Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Auskunft, so kann dahinstehen, ob die Regelung des § 11 des Konsortialvertrages überhaupt wirksam ist und ob, wie das Landgericht gemeint hat, den Klägern dadurch, dass sie sich auf die ihnen in dem Konsortialvertrag gewährten Rechtspositionen berufen, ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last fällt.
62Ebenso kann offen bleiben, ob die von dem Kläger zu 3 erstinstanzlich abgegebene Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bindend ist, denn da aus den zuvor dargelegten Gründen ein Auskunftsanspruch des Klägers zu 3 zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, konnte auch durch das Ausscheiden des Klägers zu 3 aus dem Konsortium keine Erledigung seines Klageantrags auf Auskunftserteilung eintreten, so dass seine Klage sowohl hinsichtlich des im Berufungsverfahren als Hauptantrag geltend gemachten Auskunftsanspruchs als auch hinsichtlich der Hilfsanträge auf Feststellung der Erledigung und der Kostentragungspflicht der Beklagten in jedem Falle unbegründet war.
63Im Hinblick darauf, dass den Klägern schon dem Grunde nach der von ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, unterliegt die von ihnen erhobene Stufenklage hinsichtlich sämtlicher Stufen der Abweisung, so dass auf die Anschlussberufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern war, dass die Klage nicht nur durch Teilurteil hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sondern durch ein den Rechtsstreit insgesamt abschließendes Urteil in vollem Umfange abzuweisen war.
64Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
65Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Kläger: 46.016,28 EUR (DM 90.000,00)
66Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht vorliegen: Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.