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Oberlandesgericht Köln, 3 U 77/01

Datum:
29.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 77/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0129.3U77.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 417/99
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. April 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 1 O 417/99 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen hinsichtlich des Zahlungsausspruches unter Zurückweisung der Anschlussberufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 542.633,81 EUR (entsprechend 1.061.299,49 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 10. März 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Raiffeisen- oder Volksbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.
 
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