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Oberlandesgericht Köln, 3 U 66/02

Datum:
17.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 66/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1217.3U66.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 585/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2002 verkün-dete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 585/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.392,84 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme und des selbständigen Beweisverfahrens 9 H 6/98 AG Aachen, die dem Beklagten zur Last fallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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