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Tatbestand:
2Die Klägerin geht aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Fa. D.D.R. GmbH vor. Die Fa. D.D.R. GmbH ist über eine Transport-General-Police der Fa. J. AG in J., auf deren Inhalt Bezug genommen wird, gegen Transportschäden versichert.
3Die Beklagte übernahm auf Grundlage des Angebots vom 17.12.1999, das auf die Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp) jeweils neuester Fassung Bezug nahm, und des Auftrags der Fa. D.D.R. GmbH vom 27.12.1999 den Transport einer CD-Produktionsanlage ab Werk W. zum in Hongkong ansässigen Empfänger zu einem Festpreis von 1,90 DM/kg. Hierzu stellte die Beklagte einen Luftfrachtbrief (A.W.) aus, der K./B. als Absendeflughafen vorsah.
4Die Beklagte bediente sich der Streithelferin für den Transport, die wiederum für den Lkw-Transfer Werk-Flughafen die Fa. S. einsetzte. Die in mehreren Kisten transportsicher verpackte Anlage wurde - offenbar wegen einer zwischenzeitlichen Umplanung - zum Flughafen B.-Z. verbracht und dort für die Luftfracht "palettisiert", d.h. auf luftfrachtgeeignete Paletten montiert. Die Arbeiten wurden durch die Fa. S. C. als "Handlingspartner" der Fluggesellschaft Fa. A.H. Ltd. ausgeführt. Kurz vor Abflug hielt die Fa. D.D.R. GmbH die Sendung durch Weisung gegenüber der Beklagten an. Die Sendung wurde sodann absprachegemäß eingelagert, und zwar über die Fa. A.H. Ltd. in einem Hochregallager der Fa. S. C. in B.. Im Hinblick auf eine anstehende Auflösung des Hochregallagers vereinbarten die Fa. D.D.R. GmbH und die Beklagte den Rücktransport in das Werk der Fa. D.D.R. GmbH. Bei der Auslagerung stellte die Fa. S. C. einen Schaden fest, der mit Protokoll vom 30.3.2000 festgehalten wurde. Der Rücktransport erfolgte wiederum unter Einschaltung der Streitverkündeten, die die Fa. S. einsetzte. Die Fa. D.D.R. GmbH ließ nach Rückkehr durch das Havariekommissariat G. & M. GmbH ein Havarie-Zertifikat erstellen, demzufolge an 2 Kisten (Kisten 5 und 6 Inhalt Spritzgießmaschinen) Schäden festgestellt wurden. Die Kiste 5 wies einen mutmaßlichen Gabeleinstich eines Gabelstaplers auf, die Kiste 6 massive Beschädigungen (auch der darin verpackten Maschine) offenbar durch einen Sturz. Die Reparaturkosten wurden mit 221.656,43 DM beziffert. Zudem sind Kosten für das Havarie-Zertifikat i.H.v. 3.939,90 DM netto entstanden.
5Die Klägerin hat die Beklagte zunächst i.H.v. 225.596,33 DM in Anspruch genommen und die Klageforderung dann durch Teilklagerücknahme um den Schrotterlös der in Kiste 6 verpackten Maschine i.H.v. 2.375,-- DM auf 223.221,33 DM reduziert. Sie hat behauptet, die Fa. D.D.R. GmbH als deren Transportversicherer in Höhe der restlichen Klageforderung entschädigt zu haben und hat gemeint, die Beklagte sei der Fa. D.D.R. GmbH für den Schaden verantwortlich.
6Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 223.221,33 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 219.281,43 DM sowie aus weiteren 3.939,90 DM seit dem 27.4.2001 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Streithelferin hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.
13Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt und ferner behauptet, der Schaden sei im Lager der Fa. S. C. entstanden. Hierfür treffe sie, die Beklagte, aber keine Haftung. Zudem seien die ADSp und die in Nr. 23.1.1 vorgesehene Haftungsbeschränkung einschlägig.
14Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass von einem Schaden während der Obhut der Beklagten auszugehen sei, für den die Beklagte einzustehen habe. Zwar würde die Beklagte nicht haften, wenn der Schaden während der Einlagerung im Hochregal entstanden wäre. Die Beklagte habe es indes versäumt, in hinreichender Weise die einzelnen Transportabschnitte zu dokumentieren und habe dies auch nicht nachgeholt. Sie könne sich daher auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen, da dieses Versäumnis den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden rechtfertige.
15Gegen dieses ihr am 26.10.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 26.11.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 28.1.2002 mit am 28.1.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
16Mit der Berufung erstrebt die Beklagte Klageabweisung und führt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen aus, der Schaden könne nur in dem Hochregallager der Fa. S. C. entstanden sein. Hierfür treffe sie, die Beklagte, - insoweit im Einklang mit der Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung - indes keine Haftung. Bei dem Transport vom Werk zum Flughafen sei die Sendung unbeschädigt dem Handlingspartner der Fa. A.H., nämlich der Fa. S. C., übergeben worden.
17Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen,
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für den Fall des Unterliegens,
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die Revision zuzulassen.
27Die Klägerin beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen,
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für den Fall des Unterliegens,
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die Revision zuzulassen.
33Die Klägerin stützt die angefochtene Entscheidung und hält im Übrigen die Beklagte auch im Falle eines Schadens während der Einlagerung für haftbar. Sie bestreitet, dass der Schaden nur in dieser Zeit entstanden sein könne.
34Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hat die entscheidenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt.
37a.
39Für die Beurteilung kommt es nicht auf die bestrittene Behauptung der Klägerin an, sie habe die Fa. D.D.R. GmbH entschädigt. Die Klägerin ist jedenfalls aus abgetretenem Recht der Fa. D.D.R. GmbH berechtigt. Sie kann sich auf die Abtretungserklärungen der Fa. D.D.R. GmbH sowie der B. Versicherungsbank AG und der A.-Versicherungs-AG stützen, von deren Annahme unter Anwendung von § 151 BGB das Landgericht bedenkenfrei ausgegangen ist. Die Zedenten sind gemäß Ziffer IV. A der Transport-General-Police die führenden Versicherer, deren Maßnahmen gemäß Ziffer IV. B 4 stillschweigend auch seitens der mitbeteiligten Gesellschaften getroffen gelten.
40Ob die Klägerin auch gemäß § 67 VVG legitimiert wäre, ist danach unerheblich.
41b.
42Mit Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass gegen die Abtretungen keine Bedenken aus § 134 BGB i.V.m. Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) hergeleitet werden können. Das zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel, wenn der Versicherer nach Entschädigung selbst als Partei Rückgriff nimmt.
43Soweit die Beklagte eine Entschädigung der Fa. D.D.R. GmbH durch die Klägerin bestreitet, folgt hieraus noch nicht, dass das Vorgehen der Klägerin gegen Vorschriften des RBerG verstößt. So hat der Bundesgerichtshof (in NJW 1963, 441) angenommen, dass der Versicherer bei Inanspruchnahme des Geschädigten eigene Regulierungsbeamte zur Abwehr der Ansprüche (also vor Entschädigung) auftreten lassen kann (anders dürfte zu entscheiden sein, wenn der Rechtsschutzversicherer und nicht der Haftpflichtversicherer Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreift, vgl. BGH NJW 1961, 1113 ff.). Hierzu, also zur Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer für den Versicherten, vertreten Rennen/Caliebe (RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 5 Rz. 41 f.) zwar die Auffassung, es liege die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor, diese sei aber von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gedeckt.
44Im Ergebnis kann von einem Verstoß gegen Vorschriften des RBerG nicht ausgegangen werden.
452. Mit Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte für den entstanden Schaden haftbar ist.
46a.
47Auf der Grundlage des berufungsinstanzlichen Sachvortrages ist davon auszugehen, dass die Beklagte eine - gegenüber §§ 452, 425 Abs. 1 HGB vorrangige - Haftung aus Art. 18 des Warschauer Abkommens 1955 (WA) trifft.
48Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag zum einen um Fixkostenspedition (§ 459 HGB) und zum anderen um einen multimodalen Transportvertrag (§§ 452 ff. HGB) handelt.
49Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Verhältnis der Fa. D.D.R. GmbH zu der Beklagten von Fixkostenspedition auszugehen ist. Diese Beurteilung wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
50Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht einen multimodalen Vertrag i.S.v. § 452 HGB angenommen.
51Die CMR ist auf die Teilstrecke Lkw-Beförderung zum Flughafen B. anzuwenden. Die Voraussetzungen des Art. 1 CMR liegen vor, was ebenfalls von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird.
52Das WA ist ab Ablieferung der Kisten auf dem Flughafen anwendbar. Gemäß Art. 18 Abs. 2 WA ist unter Luftbeförderung u.a. der Zeitraum zu verstehen, in dem sich die Güter auf einem Flughafen befinden. Dies ist hinsichtlich der Anlieferung auf dem Flughafen B.-Z. zu bejahen. Eine im Sinne von Art. 1 WA entgeltliche internationale Beförderung (zwischen den Vertragsstaaten Belgien und China, vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 WA, Rz. 11) durch ein Luftfahrzeug ist anzunehmen. Auch befand sich die Ladung in der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin infolge des Selbsteintritts.
53Soweit die Beklagte berufungsinstanzlich Beweis durch Zeugnis des Fahrers M. angetreten hat, dass die Fracht bei der Entladung aus dem Lkw nach dem Transport zum Flughafen B.-Z. unbeschädigt war, muss diesem Beweisantritt nicht nachgegangen werden. Es kann vielmehr unterstellt werden, dass der Schaden nicht auf der CMR-Teilstrecke eingetreten ist.
54Folge hiervon ist, dass sich die Haftung gemäß § 452a HGB nach Art. 18 WA richtet. Der Schaden kann dann nämlich - sieht man von der Einlagerung ab - nur auf der Teilstrecke Luftbeförderung auf dem Flughafengelände entstanden sein. Die Haftung richtet sich im mulitmodalen Transport nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eintritt (BGH NJW 1988, 640).
55b.
56Die Beklagte vermag sich nicht mit der Behauptung zu entlasten, der Schaden sei bei der Einlagerung entstanden. Allerdings trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass sie nicht haftet, wenn der Schaden während Dauer der absprachegemäß erfolgten Einlagerung (in fremder Obhut) entstanden wäre.
57Eine Haftung der Beklagten gemäß Art. 18 WA für die Zeit der Einlagerung scheidet aus, weil es an der erforderlichen Obhut der Beklagten fehlte. Zwar wird der Fall der Lagerung im Rahmen von Art. 18 WA dann als Luftbeförderung angesehen, wenn die Obhut des Luftfrachtführers fortbesteht, was bei Weisungsabhängigkeit des Einlagerers zu bejahen sein soll (Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, Art. 18 WA, Rz. 22; vgl. auch OLG Köln TranspR 1982, 43 ff.; streitig ist insbesondere der Fall zollamtlicher Verwahrung). Im Verhältnis zur Fa. D.D.R. GmbH hat die Beklagte die Ein- und Auslagerung sowie die Bezahlung vermittelt. Die Einlagerung ist aber dann keine "Luftbeförderung" im Sinne des WA mehr, wenn die Luftbeförderung unterbrochen wird, wie es hier der Fall ist (anders im Fall OLG Köln a.a.O.) und die Einlagerung nicht nur vorübergehend - im Sinne einer Beförderungsunterbrechung -, sondern auf unabsehbare Zeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Einlagerung auf unbestimmte Zeit erfolgte. Das folgt schon daraus, dass nicht absehbar war, ob und wann eine Weiterbeförderung erfolgen sollte. Dementsprechend war mit Schreiben der Fa. D.D.R. GmbH vom 17.1.2000 für die Einlagerung ein "vorläufiger Endtermin: 15.2.2000" vorgesehen, der sodann bis Ende März 2000 verlängert worden ist.
58Für die Einlagerung haftet die Beklagte nur im Rahmen von § 461 Abs. 2, 454 HGB.
59Gemäß Art. 28 EGBGB gilt deutsches Recht. Dies folgt bezogen auf die Güterbeförderung schon aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB, da sowohl der Beförderer - die Beklagte bzw. die Streitverkündete - seine Hauptniederlassung in Deutschland hat als auch der Absender (Fa. D.D.R. GmbH) und da schließlich auch der Verladeort in Deutschland lag. Im Verhältnis der Parteien rechtfertigt die weisungsbedingte Einlagerung, verstanden als Unterbrechung der Güterbeförderung, keine andere Beurteilung. Aus Sicht der Parteien handelte es sich im Verhältnis zueinander ungeachtet der Beförderungsunterbrechung nach wie vor um ein einheitliches Vertragsverhältnis, auf das deutsches Recht anzuwenden ist (Art. 28 Abs. 2 EGBGB).
60Die Weisung, - auch längere Zeit - einzulagern, beruhte auf dem Verfügungsrecht gemäß § 418 HGB und stellt eine zulässige Maßnahme dar (Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, § 418, Rz. 10). Soweit die Beklagte damit eine zulässige Weisung befolgt hat, folgt daraus nicht eine fortbestehende Haftung gemäß §§ 452, 425, 459 HGB aus der vertraglichen Vereinbarung für die Zeit der Einlagerung, wie die Klägerin meint. Gleich, ob der einlagernde Dritte als neuer Empfänger anzusehen sein soll, oder ob - wie vorliegend - eine längere Zwischenlagerung geplant ist, haftet der Frachtführer nicht für die Zeit der Einlagerung (Koller, a.a.O., § 418, Rz. 29, § 425, Rz. 34; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, a.a.O., § 425, Rz. 32). § 425 HGB erfordert die Obhut des Frachtführers in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beförderungsvertrag. Das dürfte bei einer verkehrsbedingten Zwischenlagerung noch anzunehmen sein, nicht aber bei einer weisungsbedingten Einlagerung zur Unterbrechung der Beförderung wie im vorliegenden Fall.
61Endete mit der Einlagerung die Obhut der Beklagten, wobei es unerheblich ist, dass die Einlagerung von der Beklagten für die Fa. D.D.R. GmbH besorgt worden ist, scheidet auch eine Haftung gemäß § 461 Abs. 1 HGB aus. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Einlagerung selbst übernehmen und nicht lediglich für die Fa. D.D.R. GmbH vermitteln wollte. Dem entspricht, dass die Beklagte nur das Lagergeld der A.H. weiterberechnet hat.
62Verbleibt danach eine Haftung der Beklagten für Auswahlverschulden gemäß §§ 461 Abs. 2, 454 Abs. 1 Nr. 2 HGB, ist ein solches aber schon deshalb ausgeschlossen, weil die Einlagerung über die Fa. A.H. bei der Fa. S. C. ausdrücklich mit der Fa. D.D.R. GmbH abgestimmt war.
63.
643. Kommt es damit entscheidend für die Haftung darauf an, ob der Schaden vor oder während der Einlagerung eingetreten ist, ist hier - zu Ungunsten der Beklagten - davon auszugehen, dass der Schaden vor der Einlagerung während der Obhut der Beklagten eingetreten ist.
65a.
66Angesichts des Schadensprotokolls vom 30.3.2000 sowie des CMR-Frachtbriefs für den Rücktransport kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Schaden spätestens während der Einlagerung entstanden ist, da das Schadensprotokoll bei der Auslagerung der Kisten erstellt worden ist.
67Andererseits hat die Beklagte keine Quittung vorgelegt oder unter Beweisantritt dargelegt, dass die Güter bei der Einlagerung unversehrt waren. Denkbar ist eine Schadensentstehung - unterstellt man, dass ein Schaden auf der CMR-Teilstrecke ausscheidet - bei der Zwischenlagerung zur Palettisierung, bei der Palettisierung, bei der Verbringung zum Lager der Fa. S. C., bei der Einlagerung, während der Einlagerung.
68Für die Abläufe bis zur Verbringung in das Lager der Fa. S. C. haftet die Beklagte wie dargelegt gemäß Art. 18 WA.
69Nachvollziehbar weist die Beklagte zwar darauf hin, dass die Fa. S. C. die Kisten im beschädigten Zustand kaum unbeanstandet übernommen hätte. Das genügt aber noch nicht, um eine Haftung der Beklagten zu verneinen. Die Fa. S. C. hat nämlich als "Handlingspartner" der A.H. die Kisten ab dem Zeitpunkt der Entladung aus dem Lkw übernommen. Wäre der Schaden durch einen Mitarbeiter der Fa. S. C. vor der Einlagerung entstanden, wäre es plausibel, dass die Fa. S. C. eine Einlagerung der Kisten in beschädigtem Zustand nicht verweigert hätte.
70Umgekehrt hätte die Beklagte dafür sorgen müssen, dass sie spätestens bei der Einlagerung eine vorbehaltlose Quittung der Fa. S. C. bzw. A.H. erhält. Dies ist offenbar nicht geschehen. An einer Schnittstellendokumentation bis zum Ende der Einlagerung fehlt es gerade.
71Die Beklagte hat auch in der Berufung zu ihrer Entlastung nicht hinreichend vorgetragen. Da sich die Beklagte nicht auf einen Augenzeugen stützen kann, will sie die Unmöglichkeit eines Schadenseintritts belegen. Es mag sein, dass zur Palettisierung die Kisten nur 10-15 cm angehoben werden mussten. Da der Schaden aber offenkundig auf einer unsachgemäßen Behandlung beruht, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Kisten höher angehoben oder beim weiteren Betriebsauslauf vor Einlagerung der Schaden verursacht wurde. Deshalb ist den Beweisantritten der Beklagten zu dem grundsätzlichen Ablauf der Behandlung der Güter nach Ablieferung auf dem Flughafen nicht nachzugehen.
72Kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden noch vor der Einlagerung entstanden ist, kann auf die Entscheidung OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1438 Bezug genommen werden. Danach trifft den Fixkostenspediteur die Beweislast dafür, dass ein Schaden während einer nicht verkehrsbedingten Einlagerung entstanden ist. Dieser Fall ist dem vorliegenden Fall vergleichbar. Das Ergebnis ist auch sachgerecht. Die Beklagte hatte es in der Hand und war hierzu auch im Verhältnis zur Fa. D.D.R. GmbH verpflichtet, zumindest durch Übergabequittungen zu belegen, dass während der Beförderung in ihrer Obhut kein Schaden eingetreten ist. Dies entspricht auch den Entscheidungen BGH NJW 1988, 640, 643; NJW-RR 1997, 222, 224. Danach ist dem Frachtführer nämlich versagt, für sich das günstigste Recht in Anspruch zu nehmen, wenn unklar ist, an welchem Ort der Schaden eingetreten ist. Dieser hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da er der Beförderung, die in seinem Organisations- und Pflichtenkreis erfolgt, näher steht.
73Die Beklagte hat die Fa. D.D.R. GmbH bzw. die Klägerin in die Lage gebracht, dass sie alternativ die A.H. als Lagerhalter in Anspruch nehmen müsste, die wiederum einen Schaden in ihrem Verantwortungsbereich in Abrede stellen könnte.
744. Der Schaden ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht angenommen worden.
75a. Ein mitwirkendes Verhalten der Fa. D.D.R. GmbH als Absender ist nicht anzunehmen.
76b. Der Schaden ist durch das Havarie-Zertifikat, den Abzug des Verschrottungserlöses und die vorgelegte Rechnung des Havarie-Kommissariats hinreichend belegt. Hiergegen werden von der Beklagten auch keine spezifizierten Einwände erhoben.
77Soweit sich die Beklagte gegen einen Schaden an der Kiste 5 wendet, ergibt sich aus dem CMR-Frachtbrief für den Rücktransport: "1 Metallkiste zerstört, 1 Metallkiste weist ein Loch auf". Das korrespondiert mit den Feststellungen in dem Havarie-Zertifikat. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass es zu Beschädigungen an den Kisten 5 und 6 gekommen ist.
78c. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte nicht auf eine Haftungsbegrenzung, hier gemäß Art. 22 WA, berufen kann. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird vorab Bezug genommen.
79Die Haftungsbegrenzung greift nicht bei Vorsatz oder diesem gleichzustellenden Verschuldensmaßstab (Art. 25 WA). Dieser Ausnahmefall ist hier anzunehmen.
80Ausgangspunkt ist wiederum, dass die Beklagte eine konkrete und prüfbare Dokumentation des Transports unterlassen hat; auch fehlt es an konkreten Angaben zum Schadenshergang. Dementsprechend beschränken sich die Darlegungen der Beklagten zur Schadensverursachung auf an Plausibilitätserwägungen ausgerichteten Vermutungen. Dies genügt als Darlegung nicht. Der Spediteur hat vielmehr substanziiert darzulegen, welche Sorgfalt er aufgewandt hat (BGH NJW 1995, 1490, 1492). Unterlässt er dies, kann sich der Geschädigte darauf berufen, dass eine Umkehr der Darlegungslast eingreift, der Spediteur hat darzulegen, dass nicht von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist (BGH VersR 1986, 1019, 1021). Fehlt es an einem substanziierten Vortrag des Spediteurs, welche Sorgfalt er aufgewandt hat, bleibt er darlegungsfällig (vgl. auch BGH NJW 1988, 640, 643 f.; NJW 1995, 1490, 1492).
81Der Beweisantritt, dass die Güter bei Übergabe an die Fa. S. C. durch den Fahrer der Fa. S. unbeschädigt waren, hilft nicht weiter, da die Beklagte wie bereits dargelegt noch bis zur Einlagerung haftbar war. Die Ausführungen zur weiteren Behandlung der Fracht nach Ablieferung am Flughafen beruhen auf der Darstellung des üblichen Fortgangs, stellen aber keinen ausreichend konkreten Vortrag zu dem hier maßgeblichen Verlauf dar. Folge ist daher die Umkehr der Darlegungslast mit der weiteren Folge der unbeschränkten Haftung der Beklagten.
82Nichts anderes würde gelten, wenn man - entgegen der als wahr unterstellten Behauptung der Beklagten - von einer Schadensentstehung auf der CMR-Teilstrecke ausgehen würde. Auch hier könnte sich die Beklagte gemäß Art. 28 CMR auf die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 23 CMR nicht berufen. Auf die vorstehenden Ausführungen kann sinngemäß Bezug genommen werden. Ein abweichendes Ergebnis würde sich für die Haftung der Beklagten auch nicht ergeben, wenn man auf einen unbekannten Schadensort auf den Teilstrecken abstellen würde; auch insoweit würde aus den vorstehenden Gründen eine Haftungsbegrenzung nicht greifen, so dass aus den vom Landgericht dargelegten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, eine Haftung der Beklagten nach §§ 452, 425, 428, 431, 435 HGB bestehen würde.
836.
84Die Nebenforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB a.F.
85Die von der Klägerin beantragte Zulassung der Revision kommt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
86Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 114.131,25 EUR