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Oberlandesgericht Köln, 3 U 132/01

Datum:
19.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 132/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0319.3U132.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 143/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 2001 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 143/00 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
 
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