Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 616/02

Datum:
10.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 616/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1210.2WS616.02.00
 
Tenor:

I.

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (54 StVK 267/02) vom 12. November 2002 wird abgeändert.

II.

Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln (B. 109-18-00) vom 21. März 2001 wird mit mit Wirkung vom 13. Dezember 2002 zur Bewährung ausgesetzt.

III.

Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.

IV.

Der Verurteilte wird angewiesen, Wohnsitz in K., G. Weg 32 b, zu begründen und jeden etwaigen Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich der Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Bonn zum obigen Aktenzeichen mitzu-teilen.

V.

Dem Verurteilten wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von 1.000,-- EUR an den Förderverein Bewährungshilfe K. e. V., R.str. 79, K. (P. Köln, BLZ xxx xxx xx, Kto-Nr. xxxx xxx), bis zum 30. Juni 2003 zu zahlen und die Zahlung der Strafvollstreckungskammer nachzuweisen.

VI.

Die mündliche Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird dem Leiter der JVA Euskirchen übertragen.

VII.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin ent-standenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank