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Verdunkelungsgefahr kann sich auch daraus ergeben, dass die gesamte Lebensführung auf systematische Verheimlichung, Täuschung, Drohung und Gewaltanwendung ausgerichtet ist.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
G r ü n d e :
2I.
3Der jetzt 63 Jahre alte Beschuldigte ist seit vielen Jahren alleiniger Geschäftsführer der R.-S.-Abfallbewirtschaftungsgesellschaft mbH (RSAG) mit Sitz in S.. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine kreiseigene Gesellschaft des R.-S.-K., die von diesem mit der ansonsten hoheitlich durchzuführenden Aufgabe der Abfallwirtschaft beauftragt worden ist.
4Der Beschuldigte ist am 18. Juli 2002 vorläufig festgenommen und am 19. Juli 2002 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn (51 Gs 876/02) vom selben Tag in Untersuchungshaft genommen worden. Darin wird ihm zur Last gelegt, sich in den Jahren 1999 bis 2001 wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall nach §§ 332 Abs. 1, 3 Nr. 2, 335 StGB strafbar gemacht zu haben. Die Vorwürfe beziehen sich darauf, dass der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der RSAG von dem gesondert verfolgten H. T. über die lediglich als Domizilgesellschaft dienende Firma S. AG mit Sitz in der Schweiz Zahlungen erhalten hat. Nach den damaligen Erkenntnissen soll es sich um insgesamt 1,1 Mio. DM gehandelt haben. Im Gegenzug soll der Beschuldigte sich bereit gezeigt haben, auch in Zukunft die der T.-Gruppe zugehörigen Firmen im Entsorgungsbereich bevorzugt zu berücksichtigen.
5Nach Fortführung der Ermittlungen und nach Offenlegung weiterer Kontenverbindungen des Beschuldigten in der Schweiz hat das Amtsgericht Bonn auf Antrag der Staatsanwaltschaft die bestehende Haftanordnung durch Haftbefehl vom 4. Oktober 2002 (51 Gs 1165/02) erweitert und insgesamt neu gefasst. Danach soll der Beschuldigte von T. über die S. AG Zahlungen über insgesamt ca. 4,15 Mio. DM (davon 1 Mio. DM bereits in 1998) erhalten haben, die er auf Konten der U. d. B. S. (UBS) beziehungsweise der G. Kantonalbank (GKB) einzahlte. Darüber hinaus sollen weitere Bargeldbeträge in Höhe von etwa 1 Mio. DM von dem gesondert verfolgten S. im Auftrage des T. nach Deutschland verbracht und über diesen in bar an den Beschuldigten M. übergeben worden sein. Die Zahlungen sollen im Zusammenhang mit dem Abschluss jedenfalls zweier langfristiger und mit hohen jährlichen Umsätzen verbundener Verträge - Vertrag über die Restmüllentsorgung vom 26. Januar 1998 sowie Verkauf und Betrieb der zuvor kreiseigenen Kompostwerke in S. A. vom 5. November 1999 - gestanden haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug genommen, der sowohl auf den Haftgrund der Flucht- als auch der Verdunkelungsgefahr gestützt wird.
6Der Beschuldigte hat durch seine Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Er räumt darin ein, von T. 3,15 Mio. DM - nicht aber weitere Zahlungen - erhalten zu haben. Dabei habe es sich um Honorar für Vermittler- und Beratertätigkeit, nicht jedoch um Bestechungsgelder gehandelt. Zudem stellt der Beschuldigte das Vorliegen von Haftgründen in Abrede. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 7. Oktober 2002 Bezug genommen.
7Die 7. große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat durch Beschluss vom 31. Oktober 2002 (37 Qs 113/02) die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 7. November 2002 eingelegte weitere Beschwerde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Strafkammer hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 14. November 2002 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 27. November 2002 zusammen mit weiteren zwischenzeitlichen Ermittlungen vorgelegt und unter dem 2. und 11. Dezember 2002 weitere Vorgänge übersandt. Der Verteidigung ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Sie hat mit Schriftsätzen vom 13. und 14. Dezember 2002 abschließend Stellung genommen.
8II.
9Die gemäß §§ 304, 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es muss beim Bestand der Haftanordnung und derzeit auch beim weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verbleiben.
101.
11Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in dem im Haftbefehl genannten Tatzeitraum als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB) von dem gesondert verfolgten H. T. unter Einschaltung der Domizilgesellschaft S. AG in der Schweiz Millionenbeträge erhalten zu haben (den übwiegenden Teil der Geldflüsse räumt er ein). Es besteht weiterhin der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die Zahlungen aufgrund von mit T. getroffenen Unrechtsvereinbarung(en) als Gegenleistung für die Berücksichtigung bzw. Bevorzugung von Firmen der T.-Gruppe bei der Vergabe von Aufträgen durch die RSAG unter Verletzung seiner Dienstpflichten bzw. als Ermessensträger erhalten hat (§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 335 StGB). Der Senat teilt die Beurteilung und rechtliche Bewertung der bisherigen Beweisergebnisse durch das Landgericht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
12Das Vorbringen in der weiteren Beschwerde des Beschuldigten rechtfertigt sowohl im tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine andere Beurteilung:
13Die Strafkammer hat dem Beschuldigten als Zahlungen des T. bzw. der T.-Gruppe insgesamt 4.147818,47 DM (bei Addition der im Haftbefehl aufgeführten Beträge müsste es richtigerweise heißen: 4.148.318,47 DM) zugerechnet. Dabei hat das Landgericht zu Recht auch die Einzahlungen vom 13. April 1998 über 200.000,- DM und vom 26. Oktober 1998 über 800.000,- DM auf das vom Beschuldigten zunächst nicht aufgedeckte Konto bei der UBS berücksichtigt. Der Senat hält die Erklärung des Beschuldigten für diese Geldflüsse, es habe sich dabei Provisionen aus früheren Jahren gehandelt, für nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hat die von ihm angeblich erbrachte, einen derartig hohen Provisionsanspruch begründende Tätigkeit nicht nachvollziehbar erläutern können. Es erscheint wenig lebensnah, dass er diese über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren unverzinst in einem Schließfach zur eventuellen Verwendung als Schwarzgeld bei einem geplanten Bauprojekt aufbewahrt haben will. Der Beschuldigte verfügte in der Schweiz über Gewinn bringende und den deutschen Steuerbehörden nicht bekannten Anlagemöglichkeiten. Die Einzahlungen des Beschuldigten vom 13. April 1998 über 200.000,- DM und vom 26. Oktober 1998 über 800.000,- DM auf sein Schweizer Konto beruhen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf zeitnahen Zuwendungen des T.. Mit diesem hat sich der Beschuldigte - was die Beschwerde nicht ausdrücklich in Abrede stellt - jeweils kurz vor den Einzahlungen in einem K. Hotel getroffen. Bislang bestehende Unstimmigkeiten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zahlungen und die Zahlungswege sind jedenfalls nicht so gewichtig, dass sie die Annahme des dringenden Tatverdachts entkräften können.
14Es bestehen auch - jedenfalls für die Annahme des dringenden Tatverdachts hinreichende - Anhaltspunkte dafür, dass die in konspirativer Weise verabredeten und über Schweizer Konten abgewickelten Zahlungen im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung und Funktion des Beschuldigten als alleiniger Geschäftsführer der RSAG gestanden haben. In einem engen zeitlichen Zusammenhang, nämlich am 26. Januar 1998 und am 5. November 1999 sind zwischen der RSAG und T. zuzuordnenden Firmen langfristige und mit hohen jährlichen Umsätzen verbundene Verträge abgeschlossen worden. Der Beschuldigte war in die Verhandlungen und Vorbereitungen der Verträge als Geschäftsführer der RSAG unmittelbar eingebunden. Er hat beispielsweise die Beschlussvorlagen der Aufsichtsgremien vorbereitet und sich dabei von einer Firma "I. GmbH" "beraten" lassen. Deren stiller Gesellschafter war der gesondert verfolgte T., ein Umstand, den der Beschuldigte offenbar dem Aufsichtsrat der RSAG ebenso vorenthalten hat, wie den Umstand, dass hinter der ARGE UP/W.U.R.M. GbR im Falle des Vertragsschlusses von 5. November 1999 T. stand. Entgegen der Beschwerdebegründung ist aufgrund dieser Umstände sehr wohl von einer Gegenleistungsvereinbarung im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB auszugehen. Dies gilt zumal deshalb, weil die vom Beschuldigten zur Erklärung der Einzahlungen auf das Konto bei der GKB behaupteten Provisionsansprüche gegenüber T., wie oben gesagt, nicht nachvollziehbar sind. Bezüglich des Verkaufs und des Betriebs der zuvor kreiseigenen Kompostwerke in S. A. an die ARGE UP/W.U.R.M. GbR im November 1999 liegt die Verletzung einer Dienstpflicht durch den Beschuldigten schon deshalb auf der Hand, weil aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsleitung der RSAG (Schreiben der Firma I. vom 26. Juli 2002) auf die zuvor mehrfach mit der "Beraterfirma" diskutierte Ausschreibung der vertraglichen Leistungen im Ergebnis zugunsten der ARGE verzichtet worden ist. Was den Restmüllentsorgungsvertrag vom 26. Januar 1998 betrifft, dessen Leistungen zuvor ausgeschrieben worden sind, gibt es ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass bei pflichtgemäßem Handeln ein günstigerer Preis hätte erzielt werden können. Hierzu bedarf es allerdings noch weiterer Ermittlungen, bei denen insbesondere zu klären sein wird, aus welchen Gründen die Firma R. aus W. als günstigste Bieterin bei der Auftragsvergabe leer ausgegangen ist.
15Der Beschuldigte hat als alleiniger Geschäftsführer der RSAG als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997) gehandelt. Die vom Senat in seiner Entscheidung vom 2. September 2002 (2 Ws 409/02) in der Beschwerdesache Wienand aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers des AVG GmbH treffen auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der zu 100 % vom R.-S.-K. gehaltenen RSAG nicht zu.
16In rechtlicher Hinsicht dürfte im Hinblick auf die nach derzeitigem Ermittlungsstand in Betracht kommenden unterschiedlichen Diensthandlungen (Auftragsvergaben) von jeweils unabhängigen Unrechtsvereinbarungen und damit von selbständigen Taten im Sinne von § 53 StGB auszugehen sein.
172.
18Es besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Verdunkelungsgefahr nach dieser Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde in unlauterer Weise auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken, und wenn deswegen die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen für den Fall zu erwarten sind, dass der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird; die bloße Möglichkeit, dass solche Handlungen vorgenommen werden können, genügt nicht (vgl. Senat StV 92, 383; 97, 27; 97, 642; K.knecht/Meyer-Goßner , StPO 45. Aufl., § 112 Rn. 27; KK- Boujong § 112 Rn. 26). Dabei muss mit Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr drohen, dass die Sache auf Klärung auch noch in Zukunft erschwert werde (KK- Boujong § 112 Rn. 37). Gemessen an diesen Maßstäben ist auch zum gegenwärtigen Verfahrensstand von Verdunkelungsgefahr auszugehen.
19Der Beschuldigte war bei und nach Begehung der in Rede stehenden Taten in seiner Lebensführung derart auf systematische Täuschung und Verheimlichung und Täuschung ausgerichtet, dass bereits deshalb eine Verdunkelung nahe liegt. Er hat sich nach außen hin als seriöser und den Anliegen seines kommunalen Arbeitgebers verpflichteter Geschäftsführer präsentiert, zugleich aber intensiv und in großem Umfang mit den Vertragspartnern der RSAG "zusammengearbeitet", ohne seine Verbindungen und Verflechtungen dem Aufsichtsgremium zu offenbaren. Art und Ausmaß der Interessenvertretung für T. erhellt beispielhaft die Aussage des Zeugen H. im Fall C.. Der Beschuldigte hat allein in dem hier betroffenen Tatzeitraum von zwei Jahren von T. in mehreren Tranchen unter verschleiernden Umständen Beträge von jeweils mehreren Hunderttausend DM erhalten, die er - teils von ihm selber an Ort und Stelle abgeholt - auf mehreren Konten in der Schweiz eingezahlt hat. Im laufenden Ermittlungsverfahren hat er die Geldtransfers zunächst teilweise verschwiegen und lediglich eingeräumt, insgesamt 2.050.000,--DM erhalten zu haben. Der Beschuldigte hat auch sein Konto bei der UBS zunächst verschwiegen; er hat diese Kontenverbindung durch Schriftsatz seiner Verteidiger vom 5. September 2002 erst zu einem Zeitpunkt offenbart, als die UBS in Verbindung mit Rechnungen der S. AG den Ermittlungsbehörden bereits bekannt war. Dem Beschuldigten musste dabei klar sein, dass er dieses Konto, das zwischen 1994 und 1999 weitgehend ungeklärte Einzahlungen über insgesamt ca. 1,7 Mio. DM aufweist, nicht weiter verheimlichen konnte. Der Beschuldigte hat darüber hinaus zu dem Verbleib von 500.000,--DM, welche er in bar in der Schweiz erhalten hatte, eingestandenermaßen falsche Angaben gemacht. Er hat behauptet, dieses Geld in Spielbanken verspielt zu haben. Dieses Einlassungsverhalten kann nicht mit der psychischen Belastung des Ermittlungsverfahrens und der Haftsituation entschuldigt werden. Es ist kennzeichnend für sein Bestreben, die tatsächlichen Sachverhalte zu verschleiern, die Ermittlungen zu erschweren und sich Vorteile zu erhalten. Auch wenn der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, Angaben zur Sache zu machen oder sich wahrheitsgemäß einzulassen, kann ein solches Einlassungsverhalten in Verbindung mit sonstigem, auf systematisches Verheimlichen und Täuschen ausgerichtetem Verhalten die Besorgnis begründen, dass es zu Verdunkelungshandlungen kommen wird, sofern die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Senat StV 1999,37). Darüber hinaus bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem Beschuldigten und T. eine verfahrensmäßige Absprache hinsichtlich der jeweiligen Einlassungen gegeben hat. Die Angaben in dessen Vernehmung vom 18. Juli 2002 weisen auffällige Übereinstimmungen mit den Bekundungen des Beschuldigten am 8. Juli 2002 vor dem Haftrichter auf. So hat T. einerseits zwar von "Schmiergeldzahlungen" an M. gesprochen, anderseits aber den Gesamtbetrag der Zahlungen mit 2.050.000,--DM angeblich als Provisionen bestätigt. Der Beschuldigte hat sich mit T. bei einem Treffen am 22. Januar 2002 offenbar auch über die Sicherung der an ihn geflossenen Schmiergelder vor Entdeckung durch die Ermittlungsbehörden abgesprochen. Im Terminkalender des T. findet sich unter dem 22. Januar 2002 der Eintrag "M. - UBS". Auf diese Besprechung mit T. geht es zurück (vgl. Vermerk des OStA Apostel vom 27. September 2002), dass der Beschuldigte vor dem Hintergrund der aufkommenden Verdachtsmomente die Gelder von dem Konto der GKB im März 2002 - teilweise - abgezogen hat. Dieser Vorgang lässt sich nicht als harmloses Gespräch über Möglichkeiten von Geldanlagen abtun ; es ging- wie die übereinstimmenden Einlassungen zeigen - um die Festlegung einer "Marschrichtung" für das Verfahren. Absprachen zwischen den Beteiligten sind angesichts nach wie vor bestehender Kontakte, die von anderen Beschuldigten in dem Verfahrenskomplex T. (vgl. die Angabe des Geschäftsführers der Fa. I. Dr. H. gegenüber der Staatsanwaltschaft) nicht geleugnet werden, nach wie vor für den Beschuldigten mit erheblichem Anreiz verbunden. Der Sachverhalt ist trotz der umfangreichen weiteren Untersuchungen nach der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung noch nicht ausermittelt. Es haben sich Hinweise auf weitere Unrechtsvereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und T. (im Komplex C. H.-H. GmbH) ergeben. Es bislang nicht möglich gewesen, den ehemaligen alleinigen Gesellschafter K. der Firma U.P. K. zu befragen. K., zu dessen Aufenthaltsort widersprüchliche Informationen existieren und der von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden ist, ist bei Zugrundelegung der Einlassung des Beschuldigten eine Schlüsselfigur in dem Komplex Kompostierungsanlagen. Der Zeuge hat seine Geschäftsanteile an der U.P. GmbH am 4. November 1999 zum Kaufpreis von 49,5 Mio. DM an die T. AG veräußert. Aus der Vermittlung dieses Geschäfts will der Beschuldigte seine Provisionsansprüche herleiten. Indes hat der Zeuge in seiner durch Rechtsanwalt G. übermittelten knappen schriftlichen Äußerung vom 5. September 2002 nichts über nennenswerte Vermittlungsbemühungen des Beschuldigten berichtet. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte versuchen würde, im Sinne seiner Einlassung auf das Aussageverhalten dieses Zeugen Einfluss zu nehmen. Es dürfte für ihn erheblich einfacher sein, den Kontakt zu dem Zeugen, dem er auch persönlich verbunden gewesen sein soll, herzustellen, als für die Ermittlungsbehörden.
20Der Vollzug des Haftbefehls kann derzeit nicht durch die Anordnung milderer Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 2 StPO ausgesetzt werden. Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind angesichts der komplexen Fallgestaltung und der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht ausreichend, um den Zweck der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Der Senat vermag sich nicht die hinreichende Gewissheit zu verschaffen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Freilassung an Kontaktverbote halten würde.
213.
22Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts auch insoweit, als der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand anzunehmen ist. Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Senat StV 91, 472; 94, 582; StV 97, 642; K.knecht/Meyer-Goßner, a.a.O. , § 112 Rn. 17; KK-Boujong § 112 Rn. 15). Von einer solchen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist vorliegend auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Lebensmittelpunkt des jetzt 63 Jahre alten Beschuldigte und seiner Familie seit Jahren der Raum B./S. A./S. ist. Der Beschuldigte verfügt angesichts der massiven Vorwürfe, die zur Kündigung des Geschäftsführervertrages mit der RSAG, zum Rückzug politische Freunde und der Aufgabe von Ämtern geführt haben, nicht mehr über berufliche und bedeutsamere gesellschaftliche Bindungen. Angesichts des von ihm teilweise eingeräumten Finanzgebarens stehen gegebenenfalls erhebliche steuerliche Forderungen gegen ihn im Raum. Es liegt daher nahe, dass er sich im Falle seiner Freilassung andernorts einen neuen Lebensmittelpunkt suchen würde. Dies gilt zumal deswegen, weil der Beschuldigte trotz seiner bislang strafrechtlichen Unbescholtenheit angesichts der sich mehr und mehr konkretisierenden Tatvorwürfe mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Der Senat geht davon aus, dass Fluchtkapital zur Verfügung stehen würde. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind ungeachtete der Bemühungen der Verteidigung undurchsichtig. Zwar sind erhebliche Geldbeträge auf seinen Konten in der Schweiz sicher gestellt worden und den zuletzt mitgeteilten Verbindungen nach Luxemburg wird man keine Relevanz beimessen können. Es bestehen gleichwohl Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte noch über weitere erhebliche Mittel verfügt, die er bisher nicht offenbart hat. Bereits aus dem Vergleich der Summe der in der Schweiz beschlagnahmten Gelder in Höhe von ca. 3,9 Mio. DM mit den Einzahlungen aus den Jahren 1998, 1999 in Höhe von 4,17 Mio. DM ergibt sich eine Differenz von ca. 250.000,--DM, deren Verbleib ungeklärt ist. Eine insoweit bestehende Verbindung zu den ebenfalls beschlagnahmten Guthaben des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank S. A. ist nicht ersichtlich. Die bisherigen Finanzermittlungen haben - so der Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2002 - zur Aufdeckung erheblicher Zuwendungen des Beschuldigten an seine Söhne geführt. Der Beschuldigte ist außerdem am 1. Oktober 2001 als Halter eines Mercedes-Benz der M-Klasse eingetragen worden; das Fahrzeug, welches über eine Firma UP A. (Verantwortlicher u.a. der Zeuge K.) bezogen worden ist, ist von seinem Sohn L. M. in bar (ca. 100.000,--DM) bezahlt worden. Die Herkunft sämtlicher Mittel ist nicht geklärt. Entsprechende Abflüsse von Konten des Beschuldigten sind nicht festgestellt worden. Fest steht, dass die Familie des Beschuldigten über ein Appartement auf Mallorca (Anschaffungspreis 150.000,--DM) verfügt, welches zu Fluchtzwecken genutzt oder veräußert werden könnte. Nach alledem ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung dem Verfahren entziehen wird größer, als dass er sich dem Verfahren stellen wird. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Fluchtgefahr durch geeignete Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO nachhaltig gemindert werden könnte, so dass insoweit eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Betracht kommen könnte. Nähere Überlegungen dazu erübrigen sich derzeit angesichts des vom Senat bejahten Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr.
234.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.