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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 508-509/02

Datum:
14.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 508-509/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1014.2WS508.509.02.00
 
Tenor:

Es wird abgelehnt, Rechtsanwalt T. und Rechtsanwältin J. nach § 138 a StPO von der Mitwirkung in dem Verfahren auszuschließen.

Damit ist die Anordnung in dem Vorlagebeschluss vom 16. September 2002, dass die Rechte beider genannter Verteidiger nach § 138 c Abs. 3 S. 1 StPO ruhen, gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beiden ge-nannten Verteidiger hat die Staatskasse zu tragen. Hiervon sind ausge-nommen die Kosten für die Hinzuziehung der Rechtsanwältin M. als Bei-stand; diese werden nicht erstattet.

 
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