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Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist am 25. Oktober 2001 unter dem Verdacht der Vergewaltigung vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 26. Oktober 2001 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Siegburg vom selben Tag (15 Gs 1084/01), nach Anklageerhebung neu gefasst durch Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 A 2/02) vom 28. Februar 2002.
4Der Angeklagte ist durch nicht rechtskräftiges Urteil der Strafkammer vom 26. April 2002 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 2, 223, 316 Abs. 1, 52 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 25. Oktober 2001 in S. Frau S. G., die Schwester seiner ehemaligen Lebensgefährtin Ü.T. , in deren Wohnung sexuell genötigt, wobei er eine Gaspistole bei sich geführt hat.
5Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung den bestehenden Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 14. Juni 2002 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel durch weiteren Schriftsatz vom 10. Juli 2002 begründet. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12. Juli 2002 nicht abgeholfen.
6II.
7Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten liegen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vor.
8Der Angeklagte ist - wie er selber einräumt - aufgrund der Feststellungen des Urteils der 1. Strafkammer vom 26. April 2002 der ihm dort zur Last gelegten Straftaten dringend verdächtig.
9Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte ist vom Landgericht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwar kann die Verhängung einer hohen Strafe nicht schon für sich genommen, sondern nur in Verbindung mit weiteren Umständen den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. OLG Köln StV 97, 642; vgl. auch Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 112 Rn. 18 m.w.N.). Die Straferwartung ist lediglich Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Angeklagte werde ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgeben (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 112 Rn. 24). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, fünf Jahre übersteigenden Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Beschuldigte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-Boujong, a.a.O., m.w.N.).
10Den Lebensumständen des Beschwerdeführers lassen sich solche nachhaltig fluchthemmenden Umstände nicht entnehmen: Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und seinen Lebensschwerpunkt im Raum K. hat, wo auch seine Eltern und einige seiner Geschwister leben. Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch weitgehend relativiert, dass der Angeklagte über wirklich tragfähige persönliche oder berufliche Bindungen nicht verfügt. Die Verbindung mit seiner Verlobten Ü.T. ist von dieser gelöst und
11durch die Tatbegehung dauerhaft zerstört worden. Der Angeklagte war vor seiner Festnahme arbeitslos. Die ihm nunmehr offerierte Arbeitsstelle als Kaufmann in einem Reisebürobetrieb, für die er keine Ausbildung besitzt, kann nach Auffassung des Senats keine dauerhafte, ihn bindende Beschäftigung sein. Hinzu kommen Persönlichkeitsdefizite, die das Verhalten des Angeklagten für den Senat nicht hinreichend berechenbar machen. Der Angeklagte war bei der Tatbegehung erheblich alkoholisiert und hatte zuvor harte Drogen (Kokain) konsumiert. Daß es sich um eine einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln handelte, ist nicht naheliegend. Das vorgeworfene Tatgeschehen erscheint außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementären Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß ein Kind zugegen war. Ein Sich Entziehen, sei es auch nur in der Form des vorübergehenden Untertauchens, vor der drohenden Strafvollstreckung, erscheint angesichts dieser Umstände überwiegend wahrscheinlich.
12Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO - auch nicht durch die Gestellung einer Sicherheit - der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden könnte. Der Haftbefehl kann daher auch nicht außer Vollzug gesetzt werden. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe weiterhin nicht unverhältnismäßig.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.