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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 366/02

Datum:
02.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 366/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0802.2WS366.02.00
 
Schlagworte:
Untersuchungshaft, Fluchtgefahr
Normen:
StPO § 112
Leitsätze:

Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 
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