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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 336/02

Datum:
23.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 336/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0723.2WS336.02.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, gemäß § 81 a StPO die notfalls zwangsweise Entnahme einer Speichel- bzw. Blutprobe des Angeschuldigten sowie gemäß § 81 g Abs. 1 StPO die molekular-genetische Untersuchung des DNA-Materials sowie die Speicherung des DNA-Musters anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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