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2G r ü n d e
31.
4Durch Beschluß vom 31. Mai 2000 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. R. GmbH und bestellte den Vollstreckungsschuldner zum Insolvenzverwalter. Unter dem 6. Oktober 2000 erließ das Staatliche Umweltamt gegen den Insolvenzverwalter eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme sowie Anforderungen der Ersatzvornahmekosten. Ihm wurde aufgegeben, alle auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle zu entsorgen. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit 4.500.000,00 DM beziffert. Mit Pfändungsverfügung vom 25. Januar 2001 (Bl. 463 d.GA.) pfändete der Vollstreckungsgläubiger die Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner aus dem Insolvenzanderkonto gegen die Drittschuldnerin zustehen bzw. künftig zustehen.
5Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 gemäß § 766 ZPO eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Pfändungsverfügung aufgehoben, ohne indes die Wirkung der Entscheidung von ihrer Rechtskraft abhängig zu machen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pfändung verstoße gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während der Dauer eines Insolvenzverfahrens, § 89 InsO.
6Auf die gegen diesen Beschluß vom Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 18.04.2001 (Bl. 526 ff. d.GA.) eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 25. Juni 2001 (Bl. 544 ff. d.GA.) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Zugleich hat es ausgesprochen, für den Antrag des Vollstreckungsschuldners sei der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig. Die Beschwerde sei zwar gemäß §§ 89 Abs. 3 Satz 1 InsO, 764 Abs. 3, 766 Abs. 1 Satz 1, 793 Abs. 1 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluß sei jedoch aufzuheben, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. § 17 a Abs. 5 GVG stehe dem nicht entgegen. Gegen diesen am 19. Juli 2001 zugestellten Beschluß wendet sich der Vollstreckungsschuldner mit der beim Landgericht eingelegten, am 30. Juli 2001 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde vom 27. Juli 2001, die das Landgericht dem Senat vorgelegt hat.
72.
8a)
9Das Oberlandesgericht Köln ist zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel nicht zuständig.
10Durch § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) ist zwar die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung betrifft zunächst die nach § 7 Abs. 1 InsO statthaften weiteren Beschwerden, also solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (z.B. Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415).
11Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gegen Entscheidungen nach § 89 InsO sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor. Soweit sich die Kommentierung überhaupt zur Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel äußert, verweist sie auf § 793 ZPO, also den Rechtsmittelzug für das Zwangsvollstreckungsverfahren (FK/App, 3. Auflage 2002, § 89 Rdnr. 18). Aus dem - nicht näher qualifizierten - beim Landgericht eingelegten Rechtsmittel ergibt sich auch nicht, dass der Rechtsmittelführer abweichend hiervon einen Zulassungsantrag stellen und damit das Verfahren nach § 7 InsO betreiben wollte.
12Es handelt sich auch nicht um einen sonstigen Fall, in dem das Oberlandesgericht in einer Insolvenzsache als dritte Instanz angerufen wird und daher nach der genannten Verordnung zuständig wäre (vgl. hierzu Senat, NZI 2000, 538).
13Vorliegend wird das Oberlandesgericht Köln nicht in einer Insolvenzsache als dritte Instanz angerufen. Das Insolvenzgericht hat über eine Erinnerung des Vollstreckungsschuldners nach § 766 Abs. 1 ZPO über Einwendungen aus § 89 Abs. 1 InsO gegen die von dem Vollstreckungsgläubiger betriebene Einzelzwangsvollstreckung entschieden. Hierbei handelt es sich um eine im Zwangsvollstreckungs- und nicht etwa im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung. Der Gesetzgeber hat lediglich gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO die Entscheidung über die Erinnerung gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen von dem bisher dafür zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) auf das Insolvenzgericht übertragen, da dieses die Voraussetzungen der Vollstreckungsverbote, insbesondere im Falle des Absatzes 1 die Eigenschaft des vollstreckenden Gläubigers als Insolvenzgläubiger besser beurteilen kann (so die Begründung des Regierungsentwurfs, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, 267; MK-Breuer, InsO, 2001, § 89 Rdnr. 38; HK/Eickmann, InsO, 2. Auflage 2001, § 89 Rdnr. 6 f.; Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11. Lfg. November 2001, § 89 Rdnr. 34; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 89 Rdnr. 51; vgl. auch: LG München, ZInsO 2001, 1118). Auch das Landgericht Essen hat das zugrunde liegende Verfahren im angefochtenen Beschluß zutreffend als "Vollstreckungssache" qualifiziert.
14Ob aufgrund der Sondervorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO wegen der insolvenzspezifischen Fragen die Erinnerung gemäß § 766 ZPO auch für Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung der richtige Rechtsbehelf ist (bejahend: FK/App, 3. Auflage 2002, § 89 Rdnr. 17), bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung durch den Senat. Die weitere Anfechtung der vom Insolvenzgericht in einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme getroffenen Ausgangsentscheidung richtet sich nach den hierfür in der Verfahrensart gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln. Insoweit ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften nicht das Oberlandesgericht Köln, sondern Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über das weitere Rechtsmittel gegen die vom Landgericht Essen getroffene Beschwerdeentscheidung berufen. Dies gilt auch, soweit der Vollstreckungsschuldner möglicherweise sein Rechtsmittel ausschließlich auf § 17 Abs. 4 GVG stützt.