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Oberlandesgericht Köln, 2 U 105/96

Datum:
13.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
2 U 105/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0913.2U105.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 255/95
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1996 - 8 0 255/95 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird über den durch das Teilurteil des Senats vom 15. April 1998 zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an die Klägerin

- weitere 100.045,59 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem

jeweiligen Diskontsatz der D.B. - für die Zeit

ab dem 1.1.1999 über dem Basiszinssatz -, höchstens

jedoch 9%, aus 100.000,-- DM ab dem 1.2.1998

- Zinsen in Höhe von 1/2 % aus 150.000,-- DM für die Zeit vom

1.2.1998 bis zum 18.12.1998,

- Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der

D.B. - für die Zeit ab dem 1.1.1999 über dem

Basiszinssatz -, höchstens jedoch 9%, aus 151.155,-- DM

für die Zeit vom 1.2.1998 bis zum 31.12.1999,

- am 1.1.2001 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab dem 1.1.2000

nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 101.155,00 DM

für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000,

- am 1.1.2002 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2001, nebst

Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 51.155,00 DM für

den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001,

- am 1.1.2003 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2002, nebst

Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 1.155,00 DM für den

Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2002,

- am 1.1.2004 weitere 1.155,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2003

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten zu 75 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin wegen der be-reits fälligen Zahlungsbeträge und der Kosten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 200.000,-- DM abwenden, und die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zur Abwendung der Vollstreckung wegen der erst nach Urteilserlaß fällig werdenden Leistungen ist Sicherheitsleistung jeweils in Hö-he des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% zu leisten wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische unbefris-tete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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