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Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 600,- € (in Worten: sechshundert Euro) bewilligt.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs.1 BRAGO ist in dem erkannten Umfang begründet.
3Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich um eine für den Pflichtverteidiger weit überdurchschnittlich zeitaufwändige Strafsache handelte:
4Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Verteidiger haben in zeitaufwändigen Besprechungen mit den Mandanten deren geständige Einlassungen erreicht und dadurch erheblich zu einer Abkürzung des ursprünglich auf vier Verhandlungstage angelegten Verfahrens beigetragen.
5Rechtsanwalt S. hat die Mandantin zehn Mal in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht.
6Die Hauptverhandlung hat an zwei Verhandlungstagen vor der großen Strafkammer stattgefunden. Der Verteidiger ist am ersten Verhandlungstag - unter Berücksichtigung der Fahrtzeit zwischen Kreuzau und Köln - zeitlich länger als sieben Stunden in Anspruch genommen worden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ihm schon deshalb eine Pauschvergütung zu bewilligen, welche die Regelgebühren übersteigt.
7Zu berücksichtigen ist ferner der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Verfahrens und für Besprechungen mit der Mandantin. Die Vielzahl der Besuche der Angeklagten in der auswärtigen Justizvollzugsanstalt wird durch die Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in Haftsachen (§ 97 Abs.1 Satz 3 BRAGO) nicht angemessen ausgeglichen.
8Unter Würdigung der aufgezeigten besonderen Umstände erscheint die Bewilligung einer Pauschvergütung gerechtfertigt, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag von 600,- € übersteigt.