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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 221/01

Datum:
22.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 221/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0422.27UF221.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 518/00
 
Tenor:
1) Der Antragstellerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. Juli 2001 - 32 F 518/00 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der vorbezeichnete Beschluss abgeändert und wie folgt gefasst: Die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Familiennamens der Kinder S. und J. W. von W. in H.-W. wird ersetzt. 3) Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
 
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