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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 122/01

Datum:
06.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 UF 122/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0306.27UF122.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 33 F 388/00
 
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 2. Mai 2001 (33 F 388/00) wie folgt abgeändert: 1. Der in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg (33 F 59/94) geschlossene Vergleich vom 24.Januar 1996 wird dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab August 2000 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 DM monatlich zu zahlen hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die monatlichen Unterhaltszahlungen ab August 2000, soweit sie über den monatlichen Unterhalt von 1.500,00 DM hinaus gegangen sind, zurückzuzahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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