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Oberlandesgericht Köln, 22 U 201/01

Datum:
22.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 201/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0122.22U201.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 88 O 92/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. April 2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kölns - 88 O 92/00 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, so-fern nicht die Beklagten vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitu-tes mit Sitz in Deutschland.

 
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