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Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.11.2001 - 5 O 165/01 - wird kostenpflichtig zurückge-wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst keine abweichende Entscheidung.
3I. Der Umstand, dass die Firma "J" KS NRW GmbH & Co. KG aufgrund der Veräußerung eines Teils der ursprünglich im Eigentum der Klägerin stehenden Kabelnetzes und der hiermit in Zusammenhang stehenden schuldrechtlichen Ansprüche zwischenzeitlich Rechtsnachfolgerin der Klägerin geworden ist, hat auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Die Veräußerung der streitbefangenen Sache, hier des schuldrechtlichen Anspruchs auf Beseitigung einer Satellitenanlage, durch den Kläger nach Rechtshängigkeit ist unschädlich (§ 265 Abs. 2 ZPO a.F.).
4II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ein Anspruch auf Beseitigung der an dem Haus der Beklagten L 20 in Köln installierten Satellitenanlage zu.
51.) Bei einem Versorgungsvertrag betreffend das Errichten und Betreiben einer Breitbandkabelanlage auf einem Grundstück handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, auf das gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB bis Ende 2002 das bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht Anwendung findet.
62.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Fa. S, und der Beklagten am 25.3.1992 eine Versorgungsvereinbarung betreffend das Grundstück L Nr. 20, Köln, zustande gekommen ist, obwohl in dem schriftlichen Formularvertrag ausdrücklich nur der Ehemann der Beklagten und nicht die Beklagte selbst als Vertragspartnerin genannt ist.
7a.) Die besonderen Umstände ergeben nämlich, dass der Ehemann der Beklagten im Namen und mit Zustimmung der Beklagten den Vertrag geschlossen hat (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Abschluss des Vertrages bestand zwischen den an den Vertragsverhandlungen Beteiligten, nämlich dem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Fa. S und dem Ehemann der Beklagten Einvernehmen dahingehend, dass die Fa. S den Versorgungsvertrag mit dem tatsächlichen Eigentümer des Hausgrundstücks abschließen wollte. Alleineigentümerin dieses Grundstücks war zu diesem Zeitpunkt die Beklagte. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war der Tod der Voreigentümerin Frau F der Anlass für den Besuch eines Mitarbeiters der Fa. S zum Zwecke des Abschlusses eines neuen Vertrages mit dem Rechtsnachfolger . Dies ergibt sich zudem aus dem Vertragsformular, in dessen Eingangstext ausdrücklich der Grundeigentümer als Vertragspartner der Fa. S bezeichnet wird. Darüber hinaus enthält das Vertragsformular unter der Rubrik "Bemerkungen" den durch Maschinenschrift eingefügten Zusatz: " Eigentümerwechsel – Eigentümerin Frau F verstorben". Damit musste für den Ehemann der Beklagten, der die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück kannte, klar sein, dass der Vertrag nach der Vorstellung der Fa. S mit dem tatsächlichen Grundstückseigentümer zustande kommen sollte, zumal sich der Versorgungsvertrag auf das Grundstück insgesamt, also auf alle im Haus befindlichen Mietwohnungen und nicht nur auf die Wohnung der Eheleute Sa bezog. Es kam der Fa. S demzufolge gerade nicht auf die Person des Ehemannes der Beklagten, sondern auf die Person des Grundstückseigentümers an. Dies war nach den Umständen auch aus der Sicht des Ehemannes der Beklagten ohne weiteres erkennbar, während andererseits die Fa. S das Handeln des Ehemannes der Beklagten so verstehen konnte, dass dieser, wenn er selbst nicht der Eigentümer war, als bevollmächtigter Vertreter des Grundstückseigentümers auftrat, wie dies auch in dem verwendeten Vertragsformular unter der Unterschrift des Ehemannes ausdrücklich vorgesehen ist. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Ehemann den Vertrag im Namen der Beklagten als Eigentümerin geschlossen hat.
8b.) Der Ehemann der Beklagten war auch berechtigt, die Beklagte zu verpflichten, da bei der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beklagten mit deren Einverständnis handelte. Es sind weder Umstände vorgetragen noch Umstände ersichtlich, aus denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, dass der Ehemann eigenmächtig und ohne Absprache mit seiner Ehefrau diese habe durch ein langfristiges Vertragsverhältnis binden wollen. Vielmehr zeigt das Verhalten der Beklagten, insbesondere ihre widerspruchslose Hinnahme des Vertragsschlusses und ihre Inanspruchnahme des auf dieser Vertragsgrundlage gewährten Kabelanschlusses für die von ihr bewohnte Wohnung, dass das Handeln ihres Ehemannes auch ihrem Willen entsprach. Selbst wenn aber eine Vollmacht des Ehemannes zu verneinen wäre, hätte die Beklagte jedenfalls mit dem vorerwähnten Verhalten ihre schlüssige Genehmigung des Vertrags gegenüber der Fa. S zum Ausdruck gebracht (§§ 177, 182, 184 BGB).
93.) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie die Versorgungsvereinbarung vom 25.3.1992 nicht wiSam gemäß §§ 1,2 HausTürWG widerrufen. Durch den Abschluss des Versorgungsvertrages, der von dem kostenpflichtigen Kabelanschlussvertrag zu unterscheiden ist, wird keine entgeltpflichtige Leistungspflicht des Grundstückseigentümers gem. § 1 Abs. 1 HausTürWG begründet. Für die Errichtung und Unterhaltung der Kabelanlage sind keine Gebühren und auch kein sonstiges Entgelt zu entrichten. Durch den Kabelversorgungsvertrag gestattet der Grundstückseigentümer dem Kabelversorgungsunternehmen lediglich, eine Breitbandkabelanlage auf seinem Grundstück zu errichten und zu unterhalten. Hierdurch erhält das Unternehmen die Möglichkeit zum Abschluss von entgeltpflichtigen Kabelanschlussverträgen mit den Mietern des Hauses, während sich der Grundstückseigentümer im Gegenzug eine Erhöhung des Mietwertes der auf dem Grundstück befindlichen Mietwohnungen erhofft (vgl. hierzu BGH MDR 1997, 1013; OLG Köln, Urteil vom 26.2.1996 – 16 O 43/95; OLG Köln, Urteil vom 20.7.2000, - 18 U 20/00 n.v.).
104.) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Formnichtigkeit des Vertrages gemäß § 125 BGB in Verbindung mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berufen. Eine gesetzliche Formvorschrift für den streitgegenständlichen Kabelversorgungsvertrag nach den Vorschriften des GWB ist nicht ersichtlich.
115.) Der unter dem 25.3.1992 geschlossene Vertrag ist bislang nicht wirksam beendet worden.
12a.) Die von dem Ehemann der Beklagten unter dem 28.11.2000 erklärte Kündigung, die von der Klägerin bestätigt worden ist, bezieht sich ausweislich der in der Kündigungserklärung angegebenen Vertragsnummer nur auf den Kabelanschlussvertrag betreffend die Ehewohnung der Beklagten.
13b.) Der Vertrag ist auch nicht durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die in dem Klageabweisungsantrag gesehen werden könnte, oder durch die von ihr im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden.
14aa.) Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, weil der Vertrag gem. Ziff. 10 S. 1 der Vertragsbedingungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren, also bis zum Jahr 2007, geschlossen worden ist.
15Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden die Vertragsbedingungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wirksam in den Vertrag einbezogen. Der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG erforderliche ausdrückliche Hinweis auf die auf der Rückseite des Formulars befindlichen Vertragsbedingungen befindet sich auf der Vorderseite des Formulars unmittelbar unter den Unterschriftsfeldern. Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ist dieser Hinweis im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ohne weiteres wahrnehmbar, er befindet sich nicht etwa versteckt an nicht auffälliger Stelle, wo mit einem derartigen Hinweis nicht zu rechnen ist (vgl. auch OLG Köln, n.v. Urteil vom 20.7.2000 – 18 U 20/00). Der Hinweis ist in gut lesbarer Schrift gedruckt, eine besondere drucktechnische Hervorhebung ist vom Gesetz nicht gefordert. Bei Abschluss des Vertrages bestand auch die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme, weil die Vertragsbedingungen auf der Rückseite des Formulars abgedruckt sind. Der Umstand, dass das Vertragsformular im Durchschriftsverfahren auszufüllen war, macht die Kenntnisnahme nicht unmöglich oder unzumutbar.
16Die in Ziff. 10 Satz 1 vorgesehene Laufzeit von 15 Jahren benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen.
17Nach allgemeiner Auffassung ist die Wirksamkeit von Laufzeitklauseln bei Kabelversorgungsverträgen nicht nach § 11 Ziff. 12 AGBG zu beurteilen, weil ein derartiges Vertragsverhältnis nicht die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat. Bei einem Kabelversorgungsvertrag handelt es sich vielmehr um einen mietvertragsähnlichen Gestattungsvertrag sui generis, wodurch der Grundstückseigentümer dem Kabelversorgungsunternehmen gestattet, eine Breitbandkabelanlage auf dem Grundstück zu errichten und zu unterhalten.
18Die Wirksamkeit der Laufzeitklausel ist demzufolge nach § 9 AGBG zu beurteilen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt nur dann vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt- Heinrichs, BGB, 61 Aufl., § 9 AGBG Rz. 8 m.w.N.) Bei einem Kabelversorgungsvertrag stellt eine Laufzeit von 15 Jahren keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Laufzeit eines Kabelversorgungsvertrages von 20 Jahren als unangemessene Benachteiligung zu werten, weil bei einer derart langen Laufzeit das Interesse des Kunden an seiner Dispositionsfreiheit bezüglich der Auswahl neuer Techniken zum Zwecke des Empfangs von Rundfunk und Fernsehen und eines möglichst preiswerten Versorgungsunternehmens unangemessen beeinträchtigt werde (BGH MDR 1997, 1013 f). Bei einem Kabelanschlussvertrag hat der Bundesgerichtshof allerdings eine in den Vertragsbedingungen festgelegte Vertragslaufzeit von 12 Jahren mit Rücksicht auf die erheblichen Entwicklungs- und Vorhaltekosten des Kabelversorgungsunternehmens, die sich nur auf Dauer rentierten, als zulässig angesehen (BGH NJW 1993, 1135). Die von der Klägerin in Kopie vorgelegten Gerichtsurteile, insbesondere die Urteile der Oberlandesgerichte Frankfurt vom 26.5.2000 – 2 U 158/99 – und Nürnberg vom 19.2.1997 – 4 U 3960/96 – haben jeweils eine 15-jährige Laufzeit von Kabelversorgungsverträgen als angemessen angesehen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Parteivorbringen gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht zu ihren Gunsten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.2.1996 – 16 U 43/95 – berufen, worin in dem konkreten Fall im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Vertragslaufzeit von lediglich 12 Jahren als angemessen betrachtet wurde. Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Anders als in dem vorliegenden Fall war in den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade keine bestimmte Laufzeit vereinbart. Nach den Entscheidungsgründen des vorbezeichneten Urteils war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages bezüglich der von dem Kunden abgegebenen Erklärungen vielmehr folgende Klausel enthalten: "Diese Erklärung ist bindend, solange sich ein Breitbandkabelanschluss auf dem Grundstück bzw. in dem Gebäude befindet." Das Oberlandesgericht Köln hat diese Klausel als Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG gewertet, weil die Regelung auf eine nahezu unbegrenzte Laufzeit des Vertrages hinausliefe. Es sei nämlich kaum damit zu rechnen, dass sämtliche Mieter des Hausgrundstücks das Kabelfernsehen aufgeben würden. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hat das Oberlandesgericht sodann eine Mindestlaufzeit des Vertrages von 12 Jahren angenommen, wobei es ausdrücklich offen gelassen hat, ob auch eine Mindestlaufzeit von 15 oder 20 Jahren noch als zulässig angesehen werden könnte.
19Die in dem vorliegenden Vertrag in Ziff. 10 S. 1 der Vertragsbedingungen bestimmte Laufzeit von 15 Jahren ist auch nicht deshalb gem. § 9 AGBG als unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen, weil in Ziff. 10 S. 2 der Vertragsbedingungen bestimmt ist, dass die Laufzeit neu beginnt, sofern die Breitbandverteilanlage durch den Betreiber ergänzt bzw. verbessert werden muss. Diese Klausel könnte im Einzelfall ebenfalls eine unbegrenzte Vertragsdauer zur Folge haben, so dass Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel gem. § 9 Abs. 1 AGBG bestehen. Dies kann allerdings dahinstehen. Jedenfalls ließe auch eine Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. 10 Satz 2 die Laufzeitklausel in Ziff. 10 Satz 1 der Vertragsbedingungen unberührt (a.A.: OLG Köln – n.v. Urteil vom 20.7.2000 –18 U 20/00). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich, und zwar auch dann, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen - Klauseln stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH NJW 1997, 394, 395; BGH NJW 1999, 1108, 1109; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., vor § 8 AGBG Rz. 11 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Regelungen in Ziff. 10 Satz 1 und Satz 2 inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus verständlich. Beide Sätze weisen einen unterschiedlichen Regelungsgehalt auf. Satz 1 bestimmt eine anfängliche Vertragslaufzeit von 15 Jahren, die im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - noch nicht abgelaufen ist. Auf Satz 2 kommt es erst dann an, wenn die in Satz 1 bestimmte Vertragsdauer von 15 Jahren abgelaufen ist und die Klägerin als Betreiberin des Kabelnetzes zwischenzeitlich Ergänzungen oder Verbesserungen der Breitbandverteilanlage vorgenommen hat und sie sich deshalb auf eine weitere Vertragsdauer von 15 Jahren beruft. Letzteres ist hier unstreitig nicht der Fall. Ziff. 10 Satz 1 bleibt also auch im Falle der Unwirksamkeit der Regelung in Ziff. 10 Satz 2 sinnvoll.
20bb.) Schließlich steht der Beklagten auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu, weil die Klägerin das Kabelnetz zwischenzeitlich auf die Firma "J" übertragen hat und seitdem in den Medien von technischen Störungen im Kabelnetz berichtet wird. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass auch sie selbst bzw. ihre Mieter in erheblicher Weise von Störungen im Kabelnetz betroffen sind, die trotz entsprechender Mängelanzeige von Seiten der Firma "J" nicht behoben wurden.
216.) Indem die Beklagte eine Gemeinschafts-SAT-Empfangsanlage an ihrem Haus errichtet hat bzw. hat errichten lassen, hat sie ihre der Klägerin gegenüber gem. Ziff. 1 S. 1 der Vertragsbedingungen obliegenden Vertragspflichten verletzt.
22Nach dieser Bestimmung hat die Beklagte als Grundstückseigentümerin ausschließlich der Fa. S, also auch der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin, das Errichten und Betreiben einer privaten Breitbandverteilanlage gestattet. Unter den Begriff der Breitbandverteilanlage fallen nicht nur Breitbandkabelanlagen, sondern auch Satellitenanlagen, ausgenommen sind rein terrestrische Empfangsanlagen. Aufgrund der Ausschließlichkeitsklausel ist es der Beklagten weder erlaubt, einem anderen Unternehmer mit wirtschaftlicher Zielsetzung die Möglichkeit zu gewähren, eine Satellitenanlage zu errichten, noch selbst eine derartige Anlage zu errichten.
23Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsbedingung bestehen keine Bedenken; vielmehr wird von der Rechtsprechung selbst bei Fehlen einer entsprechenden Klausel der Konkurrenzschutz als immanenter Bestandteil eines Kabelversorgungsvertrages angenommen (OLG Köln – n.v. Urteil vom 20.7.2000 –18 U 20/00; vgl. auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.7.2001 in Kopie vorgelegten Urteile).
24Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung Konkurrenzschutzregelungen in gewerblichen Mietverträgen anspricht, bedarf dies keiner weiteren Erörterung, da gewerbliche Mietverhältnisse mit dem hier in Rede stehenden Kabelversorgungsvertrag nicht vergleichbar sind.
25Art. 5 GG steht der Unterlassungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ebenfalls nicht entgegen. Die eigene Informationsfreiheit des Grundstückseigentümers gilt nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, also auch nur im Rahmen der abgeschlossenen Verträge. Soweit das Recht des Grundstückseigentümers auf ungehinderte Information durch andere Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen als das Kabelnetz nach den Vertragsklauseln auf bestimmte Dauer eingeschränkt wird, ist dies eine Frage der Angemessenheit der vereinbarten Vertragslaufzeit, die – wie bereits ausgeführt – bei einer Dauer von 12 bis 15 Jahren noch nicht als unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen ist.
26Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als Vermieterin ihren türkischen Mietern gegenüber zur Errichtung einer SAT-Anlage verpflichtet sei. Es ist bereits fraglich, ob eine derartige rechtliche Verpflichtung der Beklagten tatsächlich besteht. In der Regel wird dem allgemeinen Informationsrecht ausländischer Mieter nämlich bereits bei Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses Genüge getan, sofern diese ihre Heimatprogramme hierüber empfangen können (BVerfG NJW 1994, 1147 ff; ZMR 1996, 12 ff.). Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in der Lage sei, von den ausländischen Mietern gewünschte zusätzliche Programme in das Kabelnetz einzuspeisen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, sie hat insbesondere nicht dargelegt, welche konkreten Programme zusätzlich von ihren Mietern gewünscht werden und dass gerade diese Programme nicht über das Kabelnetz empfangen werden können. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob und inwieweit das Bestehen einer Verpflichtung des Vermieters gegenüber seinen Mietern zur Verfügungstellung einer SAT-Anlage das Rechtsverhältnis mit dem Kabelunternehmen beeinflusst, insbesondere dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kabelversorgungsvertrages ausländische Mieter im Haus wohnten.
277.) Die Beklagte hat auch schuldhaft gegen ihre gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten verstoßen, Entlastungsgründe hat sie nicht dargetan (§ 285 BGB). Sie war vielmehr gehalten, sich vor Errichtung der SAT-Anlage über ihre Pflichten aus dem Kabelversorgungsvertrag mit der Klägerin umfassend zu informieren.
288.) Gem. § 249 S. 1 BGB ist sie demzufolge zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, das heißt zur Entfernung der SAT-Anlage verpflichtet.
29III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.).
31Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch handelt es sich im Streitfall um die Entscheidung von Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Senat schließt sich vielmehr der in der Rechtsprechung vertretenen herrschenden Auffassung zur Laufzeit eines Kabelversorgungsvertrages und den hieraus resultierenden Vertragspflichten an.
32Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.712,41 € (=17.040,00 DM)
33Beschwer der Beklagten: unter 20.000 €