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Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06. Juli 2001 gegen die Kostenrechnung vom 04. Mai 2001 - Sollstellung 20. Juni 2001 - ( 61 F 109/00 eA ) wird, soweit er hierdurch dem Grunde nach anteilig zur Auslagenerstattung zugunsten der Staatskasse herangezogen worden ist, zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie um die Zuordnung der elterlichen Sorge für das gemeinsame, am 15. August 1994 geborene Kind S. Sa.
3Das Verfahren ist auf Veranlassung des ( jetzt so bezeichneten ) Antragsgegners eingeleitet worden.
4Im Termin vom 25. März 1999 vor dem Familiengericht schlossen die Parteien zum Umgangsrecht eine - familiengerichtlich genehmigte - Vereinbarung, die so lange gelten sollte, "bis über die Frage des Sorgerechts entschieden ist".
5Insoweit sollte von Amts wegen zur Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohle des Kindes am besten entspricht, ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
6In Ergänzung des entsprechenden Beschlusses wurde der Sachverständige Prof. Dr. K. durch Beschluss vom 29. März 1999 mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt.
7Mit Beschluss vom 26. Juni 2000 wurde der Antragstellerin ( "wegen Herausgabe eines Kindes" ) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
8Das Gutachten ist sodann unter dem 05. Mai 2000 erstattet worden.
9Die Liquidation des Sachverständigen belief sich - einschließlich MWSt. - auf 12.831,78 DM und wurde entsprechend zur Zahlung angewiesen.
10Im Termin vom 18. September 2000 wurde der Sachverständige mündlich angehört;
11für die Wahrnehmung dieses Termins erhielt er in der Folgezeit eine Entschädigung in Höhe von 997,70 DM.
12In dem vorgenannten Termin trafen die Parteien "zum Umgang des Vaters mit dem Sohn S. in Ergänzung der Vereinbarung vom 25. März 1999" eine erneute Vereinbarung.
13Davon abgesehen wurde mit den Parteien die Frage der Kosten des Sachverständigengutachtens erörtert.
14In diesem Zusammenhang erging dann folgender Beschluss:
15"Durch die Einholung des Gutachtens entstandene Kosten werden niedergeschlagen, soweit ein Betrag von 8.000 DM überschritten wird, weil insofern davon auszugehen ist, dass der Sachverständige durch das Gericht nicht genügend über seine Pflicht, die Überschreitung eines angemessenen Kostenbetrages vor Fortführung des Gutachtens anzuzeigen, unterrichtet worden ist."
16Ferner heißt es in der Sitzungsniederschrift:
17"Sofern keine außergewöhnliche Entwicklung eintritt, wird über die Frage des Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend den Sohn S. im Zusammenhang mit der Ehescheidung wieder verhandelt werden."
18Mit Schreiben vom 06. Juli 2001 legte der Antragsgegner "gegen die Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 20.06.2001 Erinnerung ein".
19Zur Begründung führte er u.a. aus, "dass nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er die" - in Höhe von 8.000 DM + 997,70 DM = 8.997,70 DM : 2 = 4.498,85 DM - "geltend gemachten Kosten zu tragen" habe.
20Hilfsweise legte er gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2000 Beschwerde ein, soweit neben "den geltend gemachten Kosten in Höhe von 8.000 DM weitere 997,70 DM zu zahlen seien."
21Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 beantragte der Bezirksrevisor, die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung gemäß § 16 ZSEG durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen, und zwar verbunden mit der Anregung, "die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 5 GKG zurückzustellen".
22Durch Beschluss des Familiengerichts vom 01. März 2002, auf den wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird, wurde daraufhin, "die dem Sachverständigen Prof. Dr. K. aus V. zu gewährende Entschädigung für das schriftliche Gutachten auf 8.172,58 DM ( = 4.178,57 Euro ) und für die Terminswahrnehmung am 18. September 2000 auf 496,53 DM ( = 253,87 Euro ) festgesetzt".
23Mit Schriftsatz vom 18. März 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, legte der Bezirksrevisor desweiteren sodann Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2000 ein.
24Ferner beantragte er, die seitens des Antragsgegners eingelegten Rechtsbehelfe zurückzuweisen.
25Durch Beschluss vom 30. April 2002, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Familiengericht
26sowie
28und insoweit die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
30In der Folgezeit bestellten sich die Rechtsanwälte M., V. & Partner zu Bevollmächtigten des Sachverständigen und nahmen "zu den Einwendungen des Bezirksrevisors im Schreiben vom 22.10.2001" Stellung.
31Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist der Senat irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass seitens des Sachverständigen eine Beschwerde nach § 16 Abs. 2 ZSEG gegen die Entscheidung des Familiengerichtes vom 01. März 2002, die dem Sachverständigen am 06. März 2002 zugestellt worden ist, vorliegen könnte.
32Davon konnte indes aufgrund der Schriftsätze des Bezirksrevisors vom 20. Juni 2002 und der Bevollmächtigten des Sachverständigen vom 08. August 2002 keine Rede sein.
33Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit einzig und allein der Rechtsbehelf des Antragsgegners vom 06. Juli 2001.
34Dieser ist nicht begründet.
35Die angefochtene Entscheidung lässt nämlich im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.
36Die Haftung des Antragsgegners ergibt sich auf der Grundlage der §§ 2 Nr. 1, 1 KostO.
37Bei der Sachverständigenentschädigung handelt es sich um Auslagen nach § 137 Nr. 6 KostO. Diese werden nach der gesetzlichen Regelung der §§ 2 ff. KostO unabhängig von einer gerichtlichen Kostenentscheidung erhoben ( vgl. OLG Koblenz FamRZ 2001, 297 f. ).
38Angesichts der gegebenen Sachlage sind - hinsichtlich der Regelung des zwischen den Parteien streitigen Aufenthaltsbestimmungs-, Umgangs- und Sorgerechtes - beide Elternteile als gleichrangige Interessenschuldner im Sinne der Kostenordnung anzusehen.
39Die Durchführung des Verfahrens, vor allem und gerade aber auch die Erstellung des Gutachtens lag bzw. liegt jedoch erkennbar im Interesse des Antragsgegners.
40Nach § 5 Abs. 1 S. 1 KostO haften mehrere Kostenschuldner irgendwelcher Art als Gesamtschuldner ( vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 5 Rn. 3 m.w.N. ) . Im Hinblick auf diese Vorschrift kann die Staatskasse daher den Kostenbetrag, also hier die von der Staatskasse verauslagte Sachverständigenentschädigung, von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern ( vgl. § 421 S. 1 BGB ).
41Eine vorgeschriebene Reihenfolge der Inanspruchnahme, wie sie etwa die Regelung des § 58 Abs. 2 S. 1 GKG enthält, gibt es allerdings grundsätzlich nicht, weil die KostO, anders als das GKG, keine bloße Zweitschuldnerhaftung kennt ( Hartmann, a.a.O. mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. ).
42Nach § 7 Abs. 2, 8 KostVfg. bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll.
43Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin - zumindest teilweise - Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Sie ist somit generell nicht in der Lage, die Kosten zu zahlen.
44Der Senat vermag bei dieser Konstellation einen Ermessensfehlgebrauch zum Nachteil des Antragsgegners nicht festzustellen, insbesondere soweit er zur Zahlung der hälftigen Sachverständigenkosten herangezogen worden ist.
45Soweit der Antragsgegner die geltend gemachten Auslagen des Sachverständigen hinsichtlich des Termins vom 18. September 2000 schon dem Grunde nach im Hinblick auf die - zwischenzeitlich aufgehobene - Entscheidung des Familiengerichts vom selben Tage für insgesamt nicht berücksichtigungs- und abrechnungsfähig hält, so ist anzumerken, dass jener Beschluss sich "kostenmäßig" unzweifelhaft nur auf die Kosten des eingeholten - schriftlichen - Gutachtens bezog.
46Nach alledem konnte die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors keinen Erfolg haben.
47Der Klarheit halber weist der Senat abschließend darauf hin, dass die im Tenor zitierte Kostenrechnung im Hinblick auf die Beschlüsse des Familiengerichts vom 01. März und 30. April 2002 noch einer entsprechenden Berichtigung bedarf.
48Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
49Beschwerdewert : 4.498,85 DM ( = 2.300,23 Euro )