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Oberlandesgericht Köln, 19 U 56/01

Datum:
18.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 56/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0118.19U56.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 535/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.01.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 535/00 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.500,00 DM (44.738,04 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.2000 zu zahlen. Die weiter-gehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beru-fungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 48.350,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicher-heit durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefris-tete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
 
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