Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 23/02

Datum:
21.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 23/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0621.19U23.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 97/01
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 97/01 - wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass auch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2001 ausgesprochene fristlose Kündigung des Handelsver-tretervertrages mit dem Kläger unwirksam ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Revision wird zugelassen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank