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Oberlandesgericht Köln, 19 U 211/01

Datum:
13.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 211/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0513.19U211.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 508/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 508/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 02. Februar 2001 - 10 O 508/00 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.800,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die diese allein zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: unter 20.000,00 EUR

 
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