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Oberlandesgericht Köln, 19 U 205/00

Datum:
18.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 205/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0118.19U205.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 342/98
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2000 verkündete Ur-teil des Landgerichts Köln - 21 O 342/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.300,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
 
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