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Oberlandesgericht Köln, 19 U 166/01

Datum:
21.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 166/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0621.19U166.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 9/01
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 26.07.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 9/01 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wird. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Beklagte zu 1) und die Klägerin je zur Hälfte; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) voll, die Beklagte zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, soweit über sie nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 12.09.2001 - gl. Az. - erkannt worden ist, der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die jeweils die Nebenintervenienten zu tragen haben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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