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Oberlandesgericht Köln, 19 U 14/99

Datum:
04.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 14/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0904.19U14.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 153/95
Schlagworte:
Schutz des VerbrKrG für GmbH-Gesellschafter
Normen:
VERBRKRG § 7
Leitsätze:
Übernimmt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH vertraglich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der Gesellschaft aus einem Leasingvertrag, so findet auf diesen Vertrag das VerbrKrG entsprechend Anwendung (Anlehnung an BGH NJW 1996, 2156 ff.). Dem Geschäftsführer steht deshalb ein Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG zu.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 21 O 153/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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