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Oberlandesgericht Köln, 18 U 60/02

Datum:
25.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 60/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0725.18U60.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 144/01
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.1.2002 - 87 O 144/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.1.2002 - 87 O 144/01 - teilweise abgeändert. Unter Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) im übrigen wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten und die außergerichtli-chen Kosten der Klägerin tragen diese zu 47,6 %, der Beklagte zu 1) zu 47,6 % und die Beklagte zu 2) zu 4,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklag-ten zu 1) trägt dieser selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese zu 9 % und die Klägerin zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Partei-en können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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