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Oberlandesgericht Köln, 18 U 210/01

Datum:
27.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 210/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0627.18U210.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 216/01
 
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5.2.2002 wird teilweise aufgehoben und das Urteil des Landge-richts Köln vom 23.8.2001 - 22 O 216/01 - wird un-ter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussbe-rufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz für die Zeit vom 31.10.2000 bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte. Die üb-rigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 87% und die Klägerin zu 13%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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