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Oberlandesgericht Köln, 17 W 74/02

Datum:
22.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 74/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0422.17W74.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 83/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss vom 26.10.2000 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt geändert:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.7.2000 - 4 O 83/00 - sind von der Klägerin an Kosten 249,78 DM nebst 4 % Zinsen seit 22.7.2000 an den Beklagten zu 1. zu erstatten.

Die nach einem Gegenstandswert von 249,78 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 1. zu 86 %.

 
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