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Oberlandesgericht Köln, 17 W 264/01

Datum:
26.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 264/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0326.17W264.01.00
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2000 - 9 Sch 13/99 - sind von der Antragsgegnerin an Kosten 12.606,57 EUR (entsprechend 24.656,30 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 2000 an die Antragstellerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 8.3.2000 wird abgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 3.292,30 DM entstandene Gerichtsgebühr des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die übrigen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 79 % und die Antragsgegnerin zu 21 %.
 
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