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Oberlandesgericht Köln, 17 W 183/02

Datum:
11.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 183/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0911.17W183.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 832/01
 
Tenor:

Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 19.4.2002 - 31 O 832/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Prozessvergleichs der Parteien vor dem Landgericht Köln vom 14.3.2002 sind von der Klägerin an Kosten 3.963,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2002 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.292,- Euro.

 
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