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Oberlandesgericht Köln, 17 W 175 + 176/02

Datum:
22.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 175 + 176/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0722.17W175.176.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 407/99
 
Tenor:

I.

Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. Juni 2001 gegen den unter der Ordnungsnummer I ergangenen Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 04. Juni 2001 - 21 0 407/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Verfahrens über die vorbezeichnete sofortige Beschwerde:

1.931,02 DM = 987,31 EUR.

II.

Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. Juni 2001 gegen den mit der Ordnungs-Nr. II versehenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 05. Juni 2001 - 21 0 407/99 - wird zurückgewiesen, soweit die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel nicht bereits durch

Beschluss vom 23. Mai 2002 abgeholfen hat.

Die nach einem Streitwert von 298,46 DM = 152,60 EUR angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Von den sonstigen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten zu 1) und 2) je 3/8.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.171,46 DM = 598,96 EUR.

 
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