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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 97/02

Datum:
06.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 97/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0606.16WX97.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 36/02
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.04.2002 - 8 T 36/02 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
 
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