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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 34/02

Datum:
20.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 34/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0920.16WX34.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 153/00
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde, soweit sie die Entscheidung über die Ablehnung des Vizepräsidenten des Landgerichts M. und der Richterin am Landgericht N. betrifft, wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 153/00 - sowie des Amtsgerichts Bonn vom 17.05.2000 - 28 II 192/97 WEG - aufgehoben, soweit sie in der Sache ergangen sind (Verwirkung des Anfechtungsrechts). Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Amtsgerichts zurückverwiesen.

 
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