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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 225/02

Datum:
16.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 225/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1216.16WX225.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 151/00
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.06.2002 - 29 T 151/00 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der vorgenannte Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, soweit durch ihn der Gegenantrag der Antragsgegner in Höhe von 122.961,00 DM = 62.868,96 € (betrifft nicht eingetriebene Mieteinnahmen in Höhe von DM 14.971,24; nicht beigetriebene bzw. umgelegte Nebenkosten in Höhe von DM 99.935,31; nicht umgelegter Umlageausfallwagniszuschlag in Höhe von DM 8.054,45) zurückgewiesen wurde, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

 
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