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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 177/01

Datum:
23.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 177/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0123.16WX177.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 51/00
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 51/00 - enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde, wird als nicht begründet zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die in 3. Instanz entstandenen Gerichtskosten mit der Maßgabe zu tragen, dass das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
 
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