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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 176/01

Datum:
23.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 176/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0123.16WX176.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 123/98
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.06.1998 - 28 II 98/97 WEG - sowie die in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 123/98 - enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der zu TOP 3.) der Eigentümerversammlung vom 13.05.1997 gefasste Beschluss, dass bei einem Verzug eines Eigentümers mit mehr als zwei Mo-natsraten des Wohngeldes der Jahresrestbetrag auf einmal fällig wird, wird für ungültig erklärt. Der zu TOP 4.) der Eigentümerversammlung vom 13.05.1997 gefasste Beschluss, mit dem der Antrag Sch. vom 07.03.1997 über die Anbringung von Gartensichtschutzblenden an dem Platz, an dem die Mülleimer für die Häuser C.-S.-Str. 2-6 aufgestellt sind, angenommen worden ist, wird für ungültig erklärt. Im übrigen werden die Anfechtungsanträge sowie die Erstbeschwerde und die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 123/98 - wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigen werden die in allen drei Instanzen entstandenen Gerichtskosten dem Antragsteller zu 4/5 und den Antragsgegnern zu 1/5 auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
 
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