Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine Klage eingereicht, mit dem sie von ihm die Herausgabe von Gaststätteninventar verlangt, das sich nach ihrem Vortrag auf einem dem Beklagten gehörenden Grundstück befinden und ihr sicherungsübereignet sein soll. Nachdem die Klage dem Beklagten unter der im Rubrum angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte, hat die Klägerin die öffentliche Zustellung beantragt, da der Beklagte sich beim Einwohnermeldeamt der Stadt B.-G. nach "00137 (= Länderschlüsselnummer) Italien" abgemeldet habe und Nachforschungen nach seinem tatsächlichen Aufenthalt erfolglos geblieben seien. Nach Auskunft der Stadt B.-G. seien ca. 30 weitere Anwaltskanzleien - ebenfalls bisher erfolglos - auf der Suche nach dem Beklagten. Dieser sei vermutlich in Italien untergetaucht.
4Das Landgericht hat den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so dass auch keine Zustellung nach der deutschen ZPO erfolgen könne.
5Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
6II.
7Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde ist begründet.
8Die öffentliche Zustellung der Klage kann nicht wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte abgelehnt werden. Wenn bei einem Gericht eine Klage eingereicht wird, hat es diese nach § 271 ZPO zwingend zuzustellen. Das Fehlen von Prozessvoraussetzungen stellt grundsätzlich kein Zustellhindernis dar, zumal an die Zustellung die materiellrechtliche Wirkung einer Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB a. F. bzw. Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. geknüpft ist. Vielmehr hat ein Kläger einen Anspruch darauf, dass über die Zulässigkeit einer von ihm erhobenen Klage in der vom Gesetz vorgesehenen Form, also in der Regel durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden wird und ihm die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Wegen dieses Justizgewährleistungsanspruchs kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen von einer Zustellung abgesehen werden, etwa dann, wenn Verfahrenshindernisse bestehen (z. B. im Falle einer Exterritorialität des Beklagten, Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses vgl. MünchKomm/Lüke, ZPO 2. Auflage, Rdn. 9 ff. mit weiteren Beispielen; Stein-Jonas/Leipold, ZPO 21. Auflage, Rdn. 22; Zöller/Greger u. Stöber, ZPO 23. Auflage, § 271 Rdn. 6 i. V. m. § 216 Rdn. 4-8, § 253 Rdn. 21a). Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit ist dagegen eine bloße Sachurteilungsvoraussetzung und daher vor der Zustellung nicht zu prüfen (Stein-Jonas/Leipold a.a.O. Rdn. 27). Dass eine andere Betrachtungsweise nicht richtig sein kann, wird bereits dadurch deutlich, dass beim Fehlen ausschließlicher Zuständigkeiten die internationale Zuständigkeit auch durch rügelose Einlassung begründet werden kann (Art. 24 EuGVVO bzw. Art. 18 EuGVÜ / LGVÜ sowie ansonsten § 39 ZPO entsprechend). Eine rügelose Einlassung setzt aber die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und damit die Zustellung der Klage voraus.
9Die Auffassung des Landgerichts, dass - abgesehen von einer rügelosen Einlassung nach Art. 24 EuGVVO, die im vorliegenden Fall eines nach Darlegung der Klägerin auf der Flucht vor seinen Gläubigern vermutlich in seinem Heimatland untergetauchten Beklagten kaum praktisch werden dürfte - eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht besteht, ist zwar richtig mit der Folge, dass die Klägerin kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirken kann, sondern die Klage auch im Falle der Säumnis des Beklagten nach dem derzeitigen Vorbringen der Klägerin als unzulässig abzuweisen sein wird. Die Ablehnung der öffentlichen Zustellung lässt sich nach alledem damit aber noch nicht rechtfertigen.
10Die abschließende Entscheidung über den Antrag auf öffentliche Zustellung war gem. § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen. Dieses ist primär für die Prüfung der Voraussetzungen des § 185 ZPO (§ 206 ZPO a.F.) berufen und hat sich noch nicht dazu geäußert, ob diese vorliegen oder ob ggfls. von Amts wegen weitere Ermittlungen zu erfolgen haben.