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Die Sache wird an das Landgericht- 18. Zivilkammer- 18 OH 14/95 – zurückgegeben, um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, zunächst über die noch offene Rubrumsberichtigung und den Wert des die Antragsgegnerin zu 5) betreffenden Verfahrens zu entscheiden.
G r ü n d e :
2Über die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 04.11.2002 (Bl. 495ff d.A.) gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer vom 17.10.2002 (Bl. 476ff d.a.) will der Senat erst entscheiden, wenn zunächst die vorgreifliche Frage des zutreffenden Rubrums auf Antragstellerseite und der Wert des gegen die Antragsgegnerin zu 5) gerichteten Beweisverfahrens vom Landgericht geklärt sind. Der Kammer war somit vorab Gelegenheit zu geben, die hierzu anstehenden Beschlüsse zu fassen.