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Oberlandesgericht Köln, 15 U 18/02

Datum:
16.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 18/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0716.15U18.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 327/01
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Ur-teils des Landgerichts Bonn vom 10.01.2002 - 18 O 327/01 - festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den Getränkeautomaten H.-GERÄT, Typ D., Vertrag Nr. ..., zum 31.03.2001 beendet ist . Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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