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Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Feststellung der Vaterschaft bewilligt.
Gründe:
2Die nach § 127 Abs. 2 zulässige (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen die Versa
3gung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
4Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts nicht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung der Vaterschaftsklage gegen den Beklagten mutwillig sei, weil dieser die Vaterschaft bereits anerkannt habe und die Wirksamkeit der Anerkennung nur an der fehlenden Zustimmung der Eltern der minderjährigen Kindesmutter scheitere.
5Ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Ersetzung der Zustimmung der Eltern der Kindesmutter, die nicht bereit sind, ihre erforderliche Zustimmung zu erteilen, erscheint nicht als ein einfacherer Weg zur begehrten Vaterschaftsfeststellung, zumal der Ausgang eines solchen Verfahrens angesichts der unbekannten Motive der Eltern ungewiss erscheint. Es ist deshalb nicht einmal sicher, dass hierdurch die Klage auf Feststellung der Vaterschaft überflüssig würde.