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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 17/02

Datum:
18.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 17/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0218.14WF17.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 26 F 73/01
Normen:
§§ 12, 19 FGG; 3 HausratVO
Leitsätze:
1) Gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache ist die einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft. Es kann vom Beschwerdegericht aber nur geprüft werden, ob das Amtsgericht mit Recht von einer Vorgreiflichkeit i.S. des § 148 ZPO ausgegangen ist oder ob ein Ermessensfehler des Amtsgericht vorliegt. 2) Die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine Ausgleichsforderung des auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen geschiedenen Ehepartners ist zu bejahen.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 13. 12. 2001 (26 F 73/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
 
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