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G r ü n d e :
2Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO a.F. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, § 114 ZPO. Auf die begehrte Feststellung, dass der mit der Antragsgegnerin zu 1) am 28.06.1996 und der mit der Antragsgegnerin zu 2) am 19.06.1996 geschlossene Kreditvertrag nichtig ist, haben die Antragsteller auch bei Zugrundelegung ihres Vorbringens keinen Anspruch. Anders als die Antragsteller meinen, sind die gegenüber den Antragsgegnerinnen eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
31. Die Antragsteller stützen ihr Begehren im Wesentlichen darauf, dass
42. Unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit der Darlehen in Betracht:
6Auch ein Sittenverstoß infolge Knebelung liegt nicht vor. Die Antragsteller verkennen in diesem Zusammenhang, dass eine Knebelung nicht durch die Darlehensgewährung als solche, sondern durch die zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs getroffenen Nebenabreden bewirkt wird (vgl. Hopt/Mülbert § 607 Rdnr. 287). Insoweit ist eine übermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit weder ersichtlich noch behauptet.
8b) Ohne Erfolg wollen die Antragsteller eine Sittenwidrigkeit der Darlehen daraus herleiten, dass es die Antragsgegnerinnen von vorneherein nur auf eine Verwertung der Sicherheiten angelegt hätten. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Beschlusses nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Dem Vorbringen der Antragsteller ist im übrigen nicht zu entnehmen, dass den Antragsgegnerinnen der gegenüber dem Kaufpreis von 280.000 DM angeblich weit höhere Verkehrswert des Grundstücks bei Abschluss der Kreditverträge bekannt war.
9c) Auch die Koppelung mit dem Bausparvertrag vom 24.04.1996 führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Darlehen. Insoweit fehlt es bereits an konkretem Sachvortrag der Antragsteller, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das gewählte Vertragsmodell mangels steuerlicher Absetzbarkeit der laufenden Darlehenszinsen gegenüber der Vereinbarung von Tilgungsraten teurer ist. Letztlich kann aber dahin stehen, ob die Kombination mit einem Bausparvertrag für die Antragsteller im wirtschaftlichen Ergebnis nachteilig war und ob die Antragsgegnerinnen hierauf hätten hinweisen müssen. Eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht würde nämlich nicht zur Sittenwidrigkeit der Darlehen gem. § 138 Abs. 1 BGB führen, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch der Antragsteller. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 9.3.1989 (NJW 89, 1667), wonach die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB zunächst voraus setzt, dass die - sich im dortigen Fall aus Kreditzinsen und Prämiensparanteilen für eine Kapitallebensversicherung ergebende - Belastung der Kreditnehmer mit der Belastung aus einem marktüblichen Ratenkredit verglichen werden kann. Auch dafür lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller nichts entnehmen.
10Die Verletzung von Aufklärungspflichten ist im übrigen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss erheblich. Ein solcher wird von den Antragstellern jedoch nicht geltend gemacht, sondern nur allgemein als Hilfsantrag in Erwägung gezogen.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
12Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 18.000,00 DM = 9.204,-- Euro