Datum:
21.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 104/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0221.13W104.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 297/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1G r ü n d e
2Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Zivilkammer hat der
beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers zu Recht keine
hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen (§ 114 ZPO). Wegen der
hierfür maßgeblichen Gründe und des der erstinstanzlichen
Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts kann in erster Linie
auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im
Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2000 verwiesen werden. Das
Beschwerdevorbringen gibt dem Senat unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlichen Entwicklung des Sachverhalts lediglich
Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
3
- Die von der Antragsgegnerin wegen der persönlichen
Haftungsübernahme gegen den Antragsteller fortgesetzte
Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom
16.04.1992 (UR.-Nr. 536/92 des Notars H. in K.) scheitert nicht
daran, dass die Grundschuld über 100.000 DM inzwischen gemäß § 91
Abs.1 ZVG in der Zwangsversteigerung erloschen ist (die belastete
Eigentumswohnung ist dem Vater des Antragstellers für 85.000 DM
zugeschlagen und das Erlöschen des dinglichen Rechts auf dem
Grundschuldbrief vermerkt worden). Zwar darf die Bank den für die
Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde nur einmal verlangen
und vollstrecken, selbst wenn ihr weitergehende Forderungen gegen
den Schuldner zustehen. Das bedeutet aber nicht, dass auch dann,
wenn die Grundschuld in der Zwangsversteigerung erlischt, ohne dass
es zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers wegen des
Grundschuldbetrages (nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten)
kommt, der Rechtsgrund für das in der persönlichen
Haftungsübernahme liegende abstrakte Schuldversprechen wegfällt.
Der Zweck der persönlichen Haftung, dem Grundschuldgläubiger eine
zusätzliche Sicherheit zu verschaffen, würde verfehlt, wenn diese
Haftung entfiele, obwohl der Gläubiger keine vollständige
Befriedigung aus der Grundschuld erlangt hat (BGH, ZIP 1990, 1390 =
NJW 1991, 286).
4
- Durch die mit der Grundschuldbestellung verbundene Abgabe eines
abstrakten Schuldversprechens zur persönlichen Haftübernahme wird
derjenige, der mit der Grundschuld eine eigene Verbindlichkeit
besichert, grundsätzlich weder überrascht noch ungebührlich
belastet. Die hier zu beurteilende formularmäßige Ausgestaltung
entspricht dem banküblichen Standard, der den Anforderungen der
seit langem gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt,
und weist keine den Antragsteller benachteiligenden Besonderheiten
auf. Dass die vom Antragsteller mit der
Grundschuldbestellungsurkunde "als zukünftiger Wohnungseigentümer
und persönlicher Schuldner" übernommene "Persönliche Haftung mit
Zwangsvollstreckungsunterwerfung" die sofortige Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen ermöglichte, ging aus
dieser Urkunde mit der erforderlichen Deutlichkeit (wie hier in
Fettdruck) hervor. Ob die notarielle Belehrung des Antragstellers
hierüber nicht "umfangreich" ausgefallen ist und ob der Notar die
Übernahme der persönlichen Haftung mit Vollstreckungsunterwerfung
durch den Kreditnehmer als übliche Vertragspraxis bezeichnet hat
(was sie in der Tat ist), berührt die Wirksamkeit dieser Klausel
nicht. Erhöhte Anforderungen - wie bei der formularmäßigen
Übernahme der persönlichen Haftung für fremde Verbindlichkeiten
(BGHZ 114, 9 = NJW 1991, 1677) - können hier nicht etwa deshalb
gestellt werden, weil sich der Antragsteller nach seiner
Darstellung lediglich als "Strohmann" für den Erwerb der beiden
Eigentumswohnungen und den mit der Grundschuldbestellungsurkunde
abgesicherten Kredit hergegeben hat.
5
- Die Beschwerde unterscheidet nicht in der gebotenen Weise
zwischen Schein- und Strohmanngeschäft. Das gilt auch schon für das
auf den Namen des Antragstellers lautende Girokonto, welches
ausschließlich der V. GmbH, deren Gesellschafter seine Eltern
waren, für deren Geschäftszwecke gedient haben soll. Als
Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs.1 BGB wäre die Kontoeröffnung
und/oder die nach Maßgabe der Urkunde vom 16.04.1992 besicherte
(nachfolgende) Kreditaufnahme nur dann anzusehen, wenn in
Wirklichkeit nicht der Antragsteller, sondern die V. GmbH und/oder
die Eltern des Antragstellers der Bank gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet sein sollten (zur Abgrenzung von
Schein- und Strohmanngeschäft beim Darlehensvertrag vgl. BGH, NJW
1982, 569; 1993, 2435; 1996, 663; NJW-RR 1997, 238; Lwowski in:
Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 76, Rz. 29 m.w.Nachw.). Das im
Zusammenhang zu würdigende tatsächliche Vorbringen des
Antragstellers gibt indessen für eine dahin gehende
Willensübereinstimmung zwischen ihm und der Bank nichts her.
6
- Zwischen dem Antragsteller einerseits sowie der V. GmbH
und/oder den Eltern des Antragstellers andererseits mag eine
Haftungsfreistellung vereinbart worden sein. Dies kommt sinngemäß
in der Darstellung des Antragstellers zum Ausdruck, er sei im
Grunde als Strohmann für die V. GmbH vorgeschoben worden, um dieser
Firma seiner Eltern, denen wegen fehlender persönlicher
Kreditwürdigkeit (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) kein
Darlehen mehr habe gewährt werden können, Liquidität zum Ausbau der
zum Zeitpunkt der Kaufverträge vom 22.04.1992 noch im Rohbau
befindlichen beiden Wohnungen zu verschaffen und die Wohnungen
derweilen dem Zugriff der Gläubiger der finanzschwachen V. GmbH zu
entziehen. Nach der Vorstellung des Antragstellers und seiner
Eltern sollten Ausbau und Verkauf der beiden Wohnungen in einem
Zeitraum von einem Jahr erfolgen, und zwar (jedenfalls teilweise)
mit den nach Rückführung des Debetsaldos auf seinem Konto
verbleibenden Kreditmitteln durch die V. GmbH, und der Kredit
sodann aus dem Verkaufserlös getilgt werden. Ferner hätten seine
Eltern ihm und der Bank zugesichert, dass sie - bzw. die V. GmbH -
die Tilgungsraten für den Kredit bezahlen würden. Darauf, dass die
Wohnungen "wirtschaftlich zu Verwertungszwecken bei der V. GmbH
verbleiben" sollten (Seite 7 der Beschwerdebegründung), weist auch
die weitere notarielle Vereinbarung vom 22.04.1992 (Ur.-Nr. 558/92
des Notars H.) hin, wonach sich der Antragsteller verpflichtete,
die Wohnungen nicht ohne Zustimmung seiner Mutter
(alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der V. GmbH) zu
veräußern oder zu belasten, und ihr einen bedingten
Rückübertragungsanspruch einzuräumen. Dies alles begründet indessen
kein Scheingeschäft, sondern zeigt, dass - wie regelmäßig beim
Strohmanngeschäft - der rechtliche Erfolg gewollt war, weil nur so
der wirtschaftliche Zweck erreicht werden konnte. Die vom
Antragsteller gleichwohl aufgestellte Behauptung eines vermeintlich
bei beiden Vertragspartnern fehlenden Rechtsbindungswillens stellt
sich danach als unschlüssige Rechtsbehauptung dar, über die kein
Zeugenbeweis hinweghilft.
7
- Die etwaige Kenntnis der Bank, dass der Antragsteller für die
genannten Zwecke als "Strohmann" vorgeschoben wurde und beim Erwerb
der Wohnungen wie auch bei der Kreditaufnahme für Rechnung und im
wirtschaftlichen Interesse der V. GmbH und seiner Eltern handelte,
begründet keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages und seiner
Absicherung nach Maßgabe der Grundschuldbestellungsurkunde vom
16.04.1992. Da Strohmanngeschäfte ernst gemeint und infolgedessen
rechtlich wirksam sind, braucht sich der Kreditgeber grundsätzlich
nicht darum zu kümmern, warum der Strohmann bereit ist, als Käufer
einer Immobilie aufzutreten und hierfür einen Bankkredit
aufzunehmen. Das gilt grundsätzlich sogar für die
Bürgschaftsübernahme durch einen nahen Angehörigen (BGH, WM 2001,
1954 = BKR 2001, 145), erst recht für den Kreditnehmer, der den
Kredit zum Erwerb einer Immobilie aufnimmt. Eine solche
Kreditaufnahme zu eigenen Zwecken - wenn auch für Rechnung und im
wirtschaftlichen Interesse eines Dritten - hat anders als die
Bürgschaft oder die bloße Mithaftübernahme bei einem Darlehen
keinen Sicherungscharakter. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
als Teil der Privatautonomie bleibt es jedem voll Geschäftsfähigen
unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu
Leistungen zu verpflichten, die ihn völlig überfordern. Zu einem
solch unvernünftigen Verhalten darf die kreditgebende Bank zwar
nicht raten, muss den Kreditnehmer aber auch nicht davon abhalten.
Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Sittenwidrigkeit
eines Darlehensvertrages noch nie allein wegen krasser finanzieller
Überforderung des Darlehensnehmers bejaht (Nobbe/Kirchhof, BKR
2001, 5, 6).
8
- Im Übrigen hatte die Bank hier aber auch keine Veranlassung,
von einem unvernünftigen Verhalten des Antragstellers auszugehen.
Der Antragsteller wurde Eigentümer zweier Eigentumswohnungen (zum
Wert von 102.000 DM, falls die angegebenen Kaufpreise von 68.000 DM
für die Wohnung Nr.11 und 34.000 DM für die Wohnung Nr.11a
wertentsprechend waren) und sein mit 51.453,21 DM im Soll stehendes
Konto, welches er nach seiner Darstellung der V. GmbH als
Geschäftskonto zur Verfügung gestellt hatte, wurde ausgeglichen.
Die Belastung des Antragstellers durch den Kredit in Höhe von
100.000 DM war dadurch schon mehr als ausgewogen. Ferner hatte der
Antragsteller die - nach seiner Darstellung auch der Bank gegenüber
erklärte - Zusage seiner Eltern, dass er nicht selbst für die
monatlichen Zins- und Tilgungsraten des Darlehens aufkommen müsse,
und die mit dem Ausbau der Wohnungen verbundene Aussicht auf eine
erhebliche Wertsteigerung. Unter diesen Umständen entsprach es
durchaus einer nicht unrealistisch erscheinenden Einschätzung, dass
den Antragsteller voraussichtlich kein - jedenfalls kein über die
ohnehin schon bestehende Belastung seines Kontos hinausgehendes -
wirtschaftliches Risiko treffen würde. Dass sich der Ausbau der
Wohnungen verzögert hat (jedenfalls eine Teilfertigstellung scheint
auch nach dem Vorbringen des Antragstellers erfolgt zu sein) und es
schließlich zur Zwangsversteigerung der Wohnung Nr.11 gekommen ist
(nur auf diese bezieht sich die Grundschuldbestellungsurkunde vom
16.04.1992 zu UR-Nr. 536/92, welche die Grundlage für die von der
Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung bildet), konnte und
musste auch die Bank nicht vorhersehen. Immerhin hat allein die
Versteigerung dieser Wohnung einen Steigerlös von 85.000 DM
erbracht.
9
- Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Bank
auch keine dem Antragsteller gegenüber bestehenden vorvertraglichen
Pflichten verletzt und ihn etwa deshalb von seiner
Kreditverpflichtung und der in der Grundschuldbestellungsurkunde
übernommenen persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag
freizustellen hat. Zum einen war die Bank - wie bereits ausgeführt
- nicht gehalten, den Antragsteller vor dem Risiko zu warnen,
welches sich hier verwirklicht hat. Zum anderen hat der
Antragsteller auch nicht die Beratung der Bank gesucht, sondern
sich bei den Verhandlungen über die Aufnahme und Absicherung des
Kredits von seinem Vater als Bevollmächtigtem vertreten lassen.
Soweit ihm hierbei von seinem Vater falsche Vorstellungen über das
mit der Kreditaufnahme und Kreditabsicherung verbundene Risiko
vermittelt worden sein mögen, kann er diese nicht der
Antragsgegnerin anlasten; denn nicht die Bank, sondern er hat sich
seines Vaters als Verhandlungsgehilfen bedient. Ob der Filialleiter
der Bank diese Einschätzung des Risikos für den Antragsteller
unwidersprochen gelassen oder gar geteilt hat, ist unerheblich.
Erst recht bestand keine Veranlassung, im Verhandlungsgespräch mit
dem Vater des Antragstellers auf mögliche Pfändungsmaßnahmen aus
der Grundschuldbestellungsurkunde zu sprechen zu kommen.
10
- Die Wirksamkeit der Kreditverpflichtung des Antragstellers wird
auch nicht von seiner Behauptung berührt, er habe den Kreditantrag,
der das handschriftliche Datum vom 04.07.1992 trägt, bereits am
22.04.1992 auf der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin blanko
unterschrieben; die Details seien später zwischen seinem Vater (als
Bevollmächtigtem) und dem Filialleiter der Antragsgegnerin
besprochen worden. Wer - wie hier die Antragsgegnerin nach § 4
Abs.1 S.4 VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat,
genügt dieser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung
gegenüber einem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt;
dessen auf diese Weise erlangte Kenntnis muss der Vertragspartner
sich nach § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen. Eine Verpflichtung zur
persönlichen Unterrichtung ist weder dem deutschen
Verbraucherkreditgesetz noch der europäischen
Verbraucherkreditrichtlinie zu entnehmen (BGH, NJW 2001, 1931 und
2963). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der neueren
Rechtsprechung des BGH zu § 766 S.1 BGB eine Blankounterschrift
nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenommene
Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird. Die
Auslegung der Formvorschrift des § 766 S.1 BGB trägt der besonderen
Schutzbedürftigkeit des Bürgen Rechnung, weil dessen Verpflichtung
nur anderen - dem Gläubiger und dem Hauptschuldner - zugute kommt.
Mit dem Abschluss eines Kreditvertrages geht ein Verbraucher
indessen kein fremdnütziges Risiko ein. Die Pflichtangaben der
Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor Augen führen, worauf er
sich einlässt, und ihm den Vergleich mit den Konditionen anderer
Kreditgeber ermöglichen. Es reicht daher aus, dass die mit dem
Bevollmächtigten ausgehandelten Mindestangaben bei
Vertragsabschluss vorliegen (BGH, a.a.O.).
11Nach alledem hat es bei der Versagung der beantragten
Prozesskostenhilfe zu verbleiben, weil die beabsichtigte
Vollstreckungsgegenklage des Antragstellers weiterhin keine
Aussicht auf Erfolg verspricht.
12Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 127 Abs.4 ZPO,
1 GKG).
13Streitwert für das Beschwerdeverfahren (gemäß § 51 Abs.2 BRAGO,
der nach st. Rspr. des Senats auch im Verfahren über die Beschwerde
gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden
Beschluss Anwendung findet, nach dem Hauptsachewert): 51.129,19 EUR
(entspricht 100.000,00 DM).