Datum:
30.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 9/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0130.13U9.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 306/99
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. November 2000 - 18 O 306/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte lediglich
gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines über 28.839,50 DM hinaus
gehenden Betrages wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
3
- Der Kläger kann die vom G.K. am 10.2.1993 überwiesene
Restbrandentschädigung für das Gebäude G.straße220 in B. in voller
Höhe von der Beklagten heraus verlangen. Nach dem Ergebnis des
zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits 18 O 291/95 LG Bonn
(= 13 U 105/96 OLG Köln) steht fest, dass der notarielle
Schenkungsvertrag vom 1.12.1988 gem. § 117 BGB nichtig ist und die
Beklagte den ihr übertragenen Gesellschafts- und Miteigentumsanteil
an dem vorgenannten Grundbesitz nur als fremdnützige Treuhänderin
für den Kläger hielt. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 26.10.2000 unstreitig geworden ist (Bl. 162 GA), hat
die Beklagte auch die Versicherungsleistung des G.K.s als
uneigennützige Treuhänderin des Klägers erhalten. Danach ist die
Beklagte bei wirksamer Treuhandvereinbarung grundsätzlich gem. §§
667, 675 BGB verpflichtet, die Versicherungssumme in vollem Umfang
an den Kläger auszuzahlen.
4
- Etwas anderes - d.h. ein Recht, zumindest die Hälfte der
Versicherungssumme zu behalten - käme allenfalls dann in Betracht,
wenn der Beklagten gegen die Zeugin S., mit der sie zum damaligen
Zeitpunkt jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften
Gesellschaft in einem Gesellschaftsverhältnis gem. § 705 BGB stand,
eine persönliche Forderung in Höhe von 28.839,50 DM zugestanden
hätte und diese Forderung durch Verrechnung mit einem Anspruch der
Zeugin S. auf Auszahlung der hälftigen Versicherungsleistung
untergegangen wäre. Bei dieser Sachlage könnte die angefochtene
Verurteilung der Beklagten unbillig erscheinen, weil sie darüber
hinaus auch ihre persönliche Forderung verloren hätte und deshalb
im Ergebnis schlechter stände, als wenn sie die
Versicherungsleistung sofort in voller Höhe an den Kläger weiter
geleitet hätte. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden
Entscheidung: Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat klargestellt, dass eine derartige Forderung gegen die
Zeugin S. nicht bestanden habe und die entsprechende Behauptung
ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf einem
Missverständnis beruhen müsse.
5
- Der Kläger kann schließlich, selbst wenn er infolge der
Treuhandabrede grundsätzlich wie ein Gesellschafter zu behandeln
wäre, Zahlung der Versicherungssumme an sich - und nicht nur an
sich und die Zeugin S. zur gesamten Hand - verlangen. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass der Brandschaden der Zeugin S. durch die vorangegangenen
Entschädigungsleistungen des G.K.s bereits ausgeglichen war und
etwaige Rechte der Zeugin an der Restversicherungssumme
ausgeschlossen waren. Nach Aussage der Zeugin S. war zwischen ihr
und ihrem Ehemann einerseits und den Eheleuten F. - den Parteien
dieses Rechtsstreits - andererseits vereinbart, dass die Eheleute
S. von der Restzahlung der Versicherung nichts mehr zu bekommen
hatten. Auch der Zeuge S. hat bekundet, die Restzahlung des G.K.s
habe sie - die Eheleute S. - nicht mehr betroffen; vielmehr habe
seine Frau eine Vollmacht unterzeichnet, damit die
Versicherungssumme an die Beklagte habe ausgezahlt werden
können.
6Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand,
nicht der Kläger, sondern sie und die Zeugin S. seien zum damaligen
Zeitpunkt Inhaber der Versicherungsforderung gewesen, geht fehl. Er
betrifft nur das Außenverhältnis der Gesellschafter zu der
Versicherungsgesellschaft, nicht aber das Innenverhältnis zwischen
den Parteien.
7
- Sollte die zwischen den Parteien getroffene Treuhandabrede, wie
der BGH in seinem im Verfahren 13 U 105/96 ergangenen
Nichtannahmebeschluss vom 23.6.1999 angedeutet hat, unwirksam sein,
würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Beklagte müsste
die Versicherungsleistung in diesem Fall nach
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an den Kläger heraus
geben.
8Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurück zu weisen.
9Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 291 S. 1 BGB,
708 Nr. 10, 713 ZPO.
10Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.745,40 EUR ( =
28.839,50 DM)