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Oberlandesgericht Köln, 13 U 73/01

Datum:
10.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 73/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0410.13U73.01.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 73/00
 
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 19.12.2001 - 13 U 73/01 - wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch die Prozessbürgschaft eines in der EU als Zoll- oder Steu-erbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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