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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung des Klägers bleibt auch nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme erfolglos.
3Zwar sind die Parteien nach § 402 ZPO i.V.m. § 397 ZPO berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Hieraus hat die Rechtsprechung die Pflicht des Gerichts abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger unabhängig davon, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erläuterungsbedürftig hält, nachzukommen, sofern der Antrag nicht verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (BVerfG, NJW 1998, 2273 m.w.Nachw.). Das Recht einer Partei, einen mit der schriftlichen Begutachtung beauftragten Sachverständigen im Rechtsstreit zu befragen, geht nach der Rechtsprechung aber verloren, wenn der Antrag auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen vor Gericht nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gestellt wird, und lebt auch in der Berufungsinstanz nicht wieder auf (BGH, NJW 1961, 2308).
6In dem Antrag auf Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen kann nicht - wie die Berufung meint - "allemal" als "Minus" ein Antrag auf mündliche Anhörung des beauftragten Sachverständigen gesehen werden. Das ist vielmehr eine Auslegungsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Grundsätzlich kann von einer anwaltlich vertretenen Partei, die auf die Beauftragung eines anderen Sachverständigen hinwirkt, erwartet werden, dass sie wenigstens sinngemäß zum Ausdruck bringt, wenn ihr hilfsweise an der Befragung des Sachverständigen gelegen ist. Der Kläger hat indessen auch im Hauptprozess, nachdem das Landgericht bereits im selbständigen Beweisverfahren die beantragte Beauftragung eines anderen Sachverständigen abgelehnt hatte, nur strikt auf der Einholung eines solchen neuen Gutachtens bestanden und keinen Bedarf zur Befragung des Sachverständigen erkennen lassen.
7Die Ladung des Sachverständigen war auch nicht gemäß § 411 Abs.3 ZPO von Amts wegen geboten, weil das Gutachten etwa zur Behebung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen ohnehin der mündlichen Erläuterung bedürfte (BGH, NJW-RR 1989, 1275). Die von dem Sachverständigen zur Erläuterung der unterschiedlichen Beschaffenheitskriterien von straffer und legerer Polsterung mit herangezogenen und zitierten RAL-Bestimmungen (Ziffer 3.1 a) und b) aus RAL RG 430/3) geben zwar keine Antwort auf die von der Berufung aufgeworfene Frage nach Grenzwerten, "wie tief Mulden nach einer bestimmten Benutzungsdauer sein dürfen, wie sehr sich eine Unterkonstruktion abbilden darf, wie stark der Faltenwurf (knautschig) überhaupt sein darf etc.". Diese Grenzziehung kann indessen nur aus sachverständigem Erfahrungswissen erfolgen. Dass die hier verwendete Polstertechnik gerade bei hochwertigen Polstermöbeln zu einem aktuellen Standard geworden ist, wird beispielhaft an nachfolgendem Zitat aus einem Polstermöbellexikon zum Stichwort "Legere Polsterung" deutlich (abrufbar im Internet unter www.erpo.de/lexikon_d/l/legere_polsterung.htm):
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"Neu entwickelte Materialien, weiche elastische Schaumstoffe und die Kombination mit Polyschaumstäbchen erlauben heute eine Polstertechnik mit weitgehend legerer Verarbeitung, die die Gebrauchstauglichkeit dauerhaft gewährleistet. Dieser Effekt steigert sich im Gebrauch und das Polstermöbel gewinnt an Bequemlichkeit. Kenner schätzen diese sitzfreundliche, mit hochwertigen Materialien und einer aufwendigen Verarbeitung verbundene Polstertechnik, die im Gegensatz zu der überholten Auffassung einer sterilen, strammen Polsterverarbeitung steht.
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Damit verbunden ist eine gewollte Faltenbildung. Sie tritt bereits nach kurzer Gebrauchszeit auf. Es sollten daher alle Sitze anfangs gleichmäßig benutzt werden, um ein einheitliches Gesamtbild zu erreichen. Faltenbildung des Bezugsmaterials ist speziell bei Modellen mit weich ausgelegter Polsterung nicht zu vermeiden. Aufgrund unterschiedlicher Dehnbarkeit der Materialien, wie Leder, Polstervliesauflagen und Schaumstoffe, fällt die Faltenbildung auch bei gleichen Modellen unterschiedlich aus."
12"Keine Beratung über Aufbau und Art der Polsterung. Auch nicht das die Garnitur in straffer oder legere Ausführung zu bekommen sei.
14Das Verkaufsgespräch mit der Verkäuferin Frau B., die wir zu uns baten, belief sich lediglich darauf.
15Folgender Wortlaut:
16‚Da haben Sie eine gute Wahl getroffen'
17Nach meiner Frage:
18Bleibt die Garnitur so Formbeständig?
19wurde von Frau B. mit ‚Ja' beantwortet."
20Erstmals mit der Berufung hat der Kläger im Hauptprozess diese Behauptung aufgegriffen und sie durch das Zeugnis seiner Ehefrau zu Beweis gestellt. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet - und durch das Zeugnis der genannten Verkäuferin zu Beweis gestellt -, es habe überhaupt keine Nachfragen der Eheleute S. nach der Beschaffenheit der Polsterung gegeben.
21Wenn die Eheleute S. sich tatsächlich im Verkaufsgespräch nach der "Formbeständigkeit" der Polsterung erkundigt haben sollten, kam darin ein Aufklärungsbedarf zum Ausdruck, den die Verkäuferin nicht mit einem schlichten "Ja" hätte abtun dürfen. Nach der deshalb vom Senat hierzu veranlassten Vernehmung beider Zeugen ist der Kläger jedoch für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Seine Ehefrau hat zwar be-stätigt, sie habe die Verkäuferin, Frau B., gefragt: "Bleibt die Garnitur so?", worauf die Verkäuferin geantwortet habe: "Ja, sie bleibt so, da haben Sie eine gute Wahl getroffen". Die Zeugin B. war sich jedoch sicher, dass die Eheleute S. im Verkaufsgespräch weder ausdrücklich noch sinngemäß zu erkennen gegeben haben, dass sie ein falsches Vorstellungsbild von der Formbeständigkeit der Polsterung hatten. Die Polsterung des Ausstellungsstücks, welches den Eheleuten spontan zugesagt habe, sei leger gearbeitet gewesen und habe schon lange vor dem Verkauf der entsprechenden Elementgruppe an die Eheleute S. (ausweislich der hierzu von der Beklagten zur Einsichtnahme vorgelegten Rechnung bereits seit 1997) - und auch noch lange danach - in der Ausstellung gestanden. Sie selbst habe dieses Modell in der Ausstellungszeit etwa drei- bis viermal verkauft.
22Die Aussage der Ehefrau des Klägers erscheint keinesfalls glaubhafter als diejenige der als Einrichtungsfachberaterin ausgebildeten und bereits seit Jahren bei der Beklagten tätigen Zeugin B.. Nach den eigenen Angaben des Klägers zum Verlauf des Verkaufsgesprächs und der Zeugenaussage seiner Ehefrau steht die sinngemäße Frage nach der Formbeständigkeit der Polsterung völlig isoliert da. Die Eheleute hatten sich erklärtermaßen zuvor bereits anderweitig nach ähnlichen Polstergruppen umgesehen und waren "auf Anhieb" von dem Ausstellungsstück bei der Beklagten angetan. Obwohl sich die von den Eheleuten "probegesessene" Polstergruppe bereits seit längerem in der Ausstellung bei der Beklagten befand, ist zwar nicht auszuschließen, dass sich das Ausstellungsstück weniger prägnant im "legeren" Erscheinungsbild dargestellt haben mag als das modellgleiche Stück, welches die Eheleute S. gekauft und geliefert bekommen haben. Hierauf weist - allerdings mit sehr begrenzter Aussagekraft - der optische Eindruck hin, den das von den Eheleuten S. wenige Tage nach dem Kauf gefertigte Foto des Ausstellungsstücks vermittelt. Wie bereits angesprochen, können die Einzelstücke auch bei demselben Modell materialbedingt leicht unterschiedlich ausfallen, ohne dadurch indessen ihre warentypische Charakteristik zu verlieren. Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 13.08.1999 (Bl. 11 f. GA) hatten die Eheleute S., als sie die gelieferte Polstergruppe persönlich im Hause der Beklagten beanstandet haben, nunmehr von einer in den Ausstellungsräumen stehenden weiteren Couch desselben Typs - ob hiermit dasselbe Ausstellungsstück gemeint war, ist unklar - den Eindruck, dass sie "nahezu die gleichen Mängel aufwies". Davon hat sich der Kläger allerdings in der Berufungsverhandlung distanziert und auch seine Ehefrau hat bei ihrer Zeugenvernehmung auf Vorhalt erklärt, dass der in jenem Anwaltsschreiben wiedergegebene Eindruck nicht bestanden habe. Bedenklich stimmt ferner, dass die Eheleute mit der Behauptung, im Verkaufsgespräch nach der Formbeständigkeit der Polsterung gefragt zu haben, erst hervorgetreten sind, nachdem das Sachverständigengutachten für sie negativ ausgefallen war. Dass die Eheleute ein falsches Vorstellungsbild von der Formbeständigkeit der Polsterung hatten, erscheint zwar glaubhaft; dass diese Fehlvorstellung bei dem Verkaufsgespräch erkennbar geworden ist, lässt sich jedoch nicht feststellen, sondern erscheint unter den aufgezeigten Umständen eher unwahrscheinlich. Wenn und soweit der Kläger und seine Ehefrau indessen keinen Informationsbedarf erkennen ließen, hatte die Fachverkäuferin der Beklagten auch keine Veranlassung, von sich aus über die warentypischen Eigenschaften einer legeren Polsterung aufzuklären.
23Nach alledem hat es bei der Abweisung der Klage zu verbleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund besteht, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
25Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: 8.674,07 EUR (entspricht 16.965,00 DM).