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Oberlandesgericht Köln, 13 U 69/00

Datum:
21.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 69/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0121.13U69.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 0 290/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1999 - 2 0 290/99 - teilweise abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 244.806,35 EUR nebst 6,92 % Zinsen seit dem 1.4.1999 sowie weitere 558,94 EUR zu zahlen, abzüglich am 1.12.1999 gezahlter 11.261,20 EUR und am 2.3.2000 gezahlter weiterer 11.248,42 EUR. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 295.000,00 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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