Datum:
20.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 63/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0220.13U63.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 526/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 526/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und
mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung des streitgegenständlichen
Betrages an den Kläger verurteilt, da sich die Beklagte nicht in
Höhe von 23.200,00 DM durch Verrechnung oder Aufrechnung mit
eigenen Ansprüchen aus Sponsoring gegenüber der Klägerin von der
von ihr selbst bereits mit Schreiben vom 10.05.1999 anerkannten
Forderung der Klägerin aus den Autokäufen gemäß den Rechnungen vom
23.04.1998, 18.05.1998 und 27.05.1998 über insgesamt 41.180,00 DM
befreien kann.
3Unabhängig davon, dass auch bei einer erfolgreichen Verrechnung
mit einem Sponsoringbetrag über 23.200,00 DM oder der Aufrechnung
mit einem Schadensersatzanspruch in dieser Höhe noch ein
erheblicher Zinsanspruch der Klägerin verbleiben würde, der im
angegriffenen Urteil tituliert, aber durch die von der Beklagten
mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen nicht angegriffen
worden ist, sind Gegenansprüche der Beklagten in der geltend
gemachten Höhe von 23.200,00 DM, die die Klägerin
vereinbarungsgemäß hätte verrechnen müssen oder mit denen die
Beklagte hätte aufrechnen können, nicht gegeben.
4
- Auch wenn man die Behauptung der Beklagten, dass sich der Zeuge
B.M. und der damalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge R.E.,
in der ersten Augusthälfte 1998 darauf verständigt hätten, den
zwischen den Parteien Anfang des Jahres 1998 für 1998 geschlossenen
Sponsoring-Vertrag um ein Jahr zu verlängern und die gleiche
Sponsoring-Vereinbarung wie im Jahr 1998 auch für das Jahr 1999
gelten zu lassen, zu ihren Gunsten unterstellt, wäre die Klägerin
nicht verpflichtet gewesen, den für das Jahr 1999 zugesagten
Sponsoringbetrag von 23.200,00 DM mit den noch offenen
Kaufpreisforderungen aus den Fahrzeugkäufen der Beklagten aus dem
Vorjahr zu verrechnen.
5Zum einen war - wie sich eindeutig aus
dem Schreiben vom 21.01.1998 ergibt (Bl. 109 GA) - vereinbart, dass
das Budget der Beklagten lediglich zum kostenlosen Bezug von
O.-Original-Ersatzteilen bei der Klägerin (bewertet zum VH Preis
./. 10%) zur Verfügung stehen sollte. Der Ankauf von gebrauchten
Fahrzeugen, selbst wenn er lediglich zum Ausschlachten und
Weiterverwenden der Einzelteile erfolgt sein sollte, fällt dagegen
schon deshalb nicht unter diese Vereinbarung, weil der
Bewertungsmaßstab "Vertragshändlerpreis abzüglich 10%" zeigt, dass
von der Beklagten bei der Klägerin nur neue O.-Original-Ersatzteile
bezogen werden sollten.
6Zum anderen würde bei einer
Sponsoring-Vereinbarung für die beiden Jahre 1998 und 1999 der
zugesagte Betrag von je 23.200,00 DM nur für das jeweilige Jahr zur
Verfügung stehen, so dass noch offen stehende Restverbindlichkeiten
aus dem Jahr 1998 nicht über das Sponsoring-Budget des Jahres 1999
abgerechnet werden können. Eine andere Handhabung würde jedenfalls
den Interessen der Klägerin zu wider laufen, die mit einer
unterstellten, für das Jahr 1999 verlängerten
Sponsoring-Vereinbarung erkennbar nur die Motorsportaktivitäten der
Beklagten in diesem Jahr unterstützen wollte.
7
- Die unstreitige Klageforderung ist auch durch die von der
Beklagten mit der Berufung geltend gemachte Aufrechnung mit einer
ihr gegenüber der Klägerin zustehenden Sponsoring-Zahlungsforderung
für das Jahr 1999 nicht erloschen (§ 389 BGB). Wie bereits das
Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, kann nicht
vom Bestehen einer solchen Gegenforderung der Beklagten ausgegangen
werden.
8
- Der Aufrechnung der Beklagten steht zwar nicht die von ihr am
10.05.1999 abgegebene Erklärung entgegen, dass sie mit der
Vereinbarung einverstanden ist, die ausstehende Forderung über
41.180,00 DM zum 15.06.1999 per Scheck auszugleichen. Ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge, dass die
Beklagte mit der nunmehr erklärten Aufrechnung ausgeschlossen wäre,
kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil am 10.05.1999
weder die Saldoauflistung gemäß Kontoauszug vom 07.07.1999 (Bl. 65
GA) noch die Rechnung der Beklagten vom 27.04.1999 (Bl. 85 GA)
vorlagen. Die von der Beklagten mit dieser Rechnung geltend
gemachten Sponsoringbeträge für das Jahr 1999 waren nicht
Gegenstand der am 10.05.1999 geführten Gespräche und insbesondere
der Erklärung der Beklagten von diesem Tag. Auch wenn diese
Rechnung vom Datum her den Eindruck vermittelt, sie sei bereits vor
dem 10.05.1999 erstellt worden, wurde erstinstanzlich von der
Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die auf den 27.04.1999
datierte Rechnung erst mit dem Telefax vom 07.07.1999 nachgeschoben
wurde. Dies bestätigt auch der Zeuge D. mit seiner Bekundung, dass
der Differenzbetrag (gemeint sind die gezahlten 17.980,00 DM)
"ungefähr zeitgleich mit Übersendung der Rechnung vom 27.04.1999
beglichen worden" sei (vgl. Bl. 113 GA).
9
- Entscheidend ist, dass die Beklagte selbst mit der
Berufungsbegründung die vom Landgericht noch durch Auslegung
ermittelte Vereinbarung insoweit ausdrücklich bestätigt, dass die
Klägerin für 1999 genauso wie im Jahr 1998 eine Unterstützung in
Höhe von 23.200,00 DM nur in der Weise versprochen habe, dass sie
das Budget der Beklagten zum kostenlosen Bezug von
O.-Original-Ersatzteilen bei ihr zur Verfügung stelle. Gemäß dieser
Vereinbarung schuldete die Klägerin der Beklagten demnach überhaupt
keine Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, mit dem eine
Aufrechnung gegenüber den unstreitig geschuldeten
Kaufpreisforderungen der Klägerin aus den getätigten Fahrzeugkäufen
hätte erklärt werden können. Die Gegenleistung der Klägerin bestand
lediglich in der kostenlosen Zurverfügungstellung von
O.-Original-Ersatzteilen bis zu einem Gesamtwert von 23.200,00 DM,
so dass es zunächst einmal an der gemäß § 387 BGB für eine
Aufrechnung notwendigen Gleichartigkeit der Leistungen fehlte.
10Um diese Hauptleistungsverpflichtung
der Klägerin in einen aufrechenbaren Zahlungsanspruch umzuwandeln,
hätte die Beklagten nach § 326 BGB vorgehen müssen. Für den
insoweit notwendigen Verzug der Klägerin mit ihrer
Leistungsverpflichtung wäre es nach der Vereinbarung der Parteien
erforderlich gewesen, dass die Beklagte bei der Klägerin wegen der
Lieferung von O.-Original-Ersatzteilen nachgefragt hätte. Ein
hinreichend substantiierter Sachvortrag der Beklagten hierzu fehlt
jedoch nach wie vor. Obwohl bereits die erstinstanzliche
Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal feststehe, dass die
Beklagte überhaupt bei der Klägerin angefragt und versucht habe,
Ersatzteile zu beziehen, belässt es die Beklagte auch in der
Berufungsbegründung bei der pauschalen Angabe, der Zeuge M. habe
"bei den ersten Ersatzteilbestellungen bei der Klägerin im
März/April 1999 mit den Zeugen K. und R. telefoniert", die ihm
jeweils erklärt hätten, sie könnten "diese Bestellungen jedenfalls
vorerst nicht entgegennehmen und nicht ausführen", weil "die
Kundennummer der Beklagten gesperrt" sei (vgl. Bl. 190 f. GA).
Demnach müsste es mehrere Telefonate gegeben haben, zu denen die
Beklagte aber nicht substantiiert vorträgt. Genauso wenig sagt die
Beklagte, was der Zeuge M. konkret überhaupt bestellen wollte.
Diese Angaben sind aber notwendig, um zum Beispiel überprüfen zu
können, ob es sich um die allein den Gegenstand der Vereinbarung
bildenden O.-Original-Ersatzteile handelte, und ob diese gerade für
die Beklagte benötigt wurden. Zweifel sind insoweit durchaus
angebracht, weil die einzige Anfrage aus dem Jahr 1999, an die sich
der Zeuge M. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung konkret
erinnern konnte, von der mit der Beklagten nicht identischen
belgischen Firma "M. M. S." stammte. Nachdem dieser Punkt bereits
maßgeblich Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und auch von
der Klägerin in der Berufungserwiderung ausdrücklich angesprochen
worden war, bedürfte es keines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises
an die Beklagte mehr, ihren diesbezüglichen Sachvortrag zu
präzisieren. Eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen
kam nicht in Betracht, da dies auf eine prozessual unzulässige
Ausforschung hinausgelaufen wäre.
11
- Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten unterstellen
würde, dass die Zeugen K. und R. auf telefonische Nachfrage
tatsächlich erklärt haben, sie könnten Bestellungen der Beklagten
jedenfalls vorerst nicht entgegennehmen und nicht ausführen, weil
Herr D. wegen der zu diesem Zeitpunkt begonnenen
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wegen des Ausgleichs der
Kaufpreisforderung der Klägerin die Kundennummer der Beklagten
gesperrt habe, könnte gleichwohl noch kein Verzug der Klägerin mit
der von ihr übernommenen Leistungsverpflichtung aus der angeblich
auch für 1999 geschlossenen Sponsoring-Vereinbarung festgestellt
werden. Hierzu ist bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung zu
Recht ausgeführt worden, dass die Klägerin die Bearbeitung weiterer
Aufträge davon hätte abhängig machen dürfen, dass die Beklagte
zunächst die unstreitig noch offenen Forderungen aus April/Mai 1998
in Höhe von 41.180,00 DM, die aus Fahrzeugverkäufen resultierten,
ausgleicht. Insoweit stand der Klägerin im März/April 1999
jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu, das eine
Sperrung der Kundennummer der Beklagten gerechtfertigt hätte.
12
- Soweit die Beklagte erstmals im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 30.01.2002 die Behauptung aufgestellt hat, die
Klägerin habe sich von Beginn an, d. h. ab März/April 1999 ihr
gegenüber geweigert, auf ein zur Verfügung gestelltes Budget von
20.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer Ersatzteile zu verkaufen,
weil sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, es sei für das Jahr
1999 keine Sponsoring-Vereinbarung mit der Beklagten zustande
gekommen, so dass sie, die Beklagte, die benötigten Ersatzteile ab
März/April 1999 bei der Firma O. in S. zu einem den vereinbarten
Sponsoringbetrag deutlich übersteigenden Gesamtbetrag habe erwerben
müssen, kann dahin gestellt bleiben, inwieweit dieser neue
Sachvortrag mit den bisherigen Behauptungen der Beklagten in der
Berufungsbegründung (dort S. 9/10) in Einklang zu bringen ist. Denn
dieser neue Sachvortrag ist jedenfalls wegen Verspätung
zurückzuweisen (§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO), da seine Zulassung die
Erledigung de Rechtstreits verzögern würde und die Beklagte die
Verspätung in keiner Weise entschuldigt hat.
13Bei einer Zulassung dieses neuen
Sachvortrages, der auf einen Schadensersatzanspruch der Beklagten
aus positiver Vertragsverletzung des Sponsoringvertrages für das
Jahr 1999 abzielt, wäre eine Beweisaufnahme erforderlich geworden,
die in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2002 angesichts des
Bestreitens der Klägerin jedenfalls nicht abschließend hätte
erfolgen können. Denn in diesem Falle wäre es nicht mehr möglich
gewesen, die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die
unstreitig für 1998 getroffene Sponsoring-Vereinbarung in der
ersten Augusthälfte 1998 für das Jahr 1999 verlängert worden war,
offen zu lassen, weil die Verlängerung der Sponsoring-Vereinbarung
für das Jahr 1999 gerade die Voraussetzung für mögliche Ansprüche
aus positiver Vertragsverletzung ist. Um diese Frage aufzuklären,
hätte aber neben dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
30.01.2002 präsenten Zeugen M. auch der von der Klägerin bekannte,
nicht anwesende Zeuge E. vernommen werden müssen. Eine
vorbereitende Ladung dieses Zeugen war von Seiten des Gerichts
nicht veranlasst worden, da dessen Vernehmung bis zur Aufstellung
der neuen Behauptungen durch die Beklagte nicht erforderlich
war.
14Eine Entschuldigung, warum dieser neue
Sachvortrag nicht bereits erstinstanzlich oder zumindest im Rahmen
der Berufungsbegründung erfolgt ist, wo im Gegenteil noch die
Ansicht vertreten wurde, die Klägerin hätte das Bestehen einer
Sponsoring-Vereinbarung für das Jahr 1999 sowohl vorprozessual als
auch erstinstanzlich zugestanden, ist von der Beklagten nicht
vorgebracht worden, obwohl von Seiten des Gerichts im Termin auf
die mögliche Anwendung der Präklusionsvorschriften hingewiesen
worden ist.
15
- Darüber hinaus liegen hier ebenfalls die Voraussetzungen für
eine Zurückweisung des Vorbringens nach den §§ 523, 282 Abs. 1, 296
Abs. 2 ZPO vor. Denn in dem angefochtenen Urteil wird auch
besonders ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen
könne, die Klägerin habe treuwidrig (§242 BGB) verhindert, dass
sie, die Beklagte, auch im Jahre 1999 Ersatzteile von der Klägerin
habe beziehen können. Es handelt sich daher bei dem Grund, warum im
Jahre 1999 keine Ersatzteilbestellungen der Beklagten ausgeführt
worden sind, nicht um eine Frage, die erst in der Berufungsinstanz
zum ausdrücklichen und wesentlichen Streitpunkt geworden wäre. Bei
dieser Sachlage hätte es jeder Partei als notwendig erscheinen
müssen, hierzu rechtzeitig und umfassend vorzutragen. Die Beklagte
wird von dem Vorwurf grober Nachlässigkeit auch nicht etwa dadurch
befreit, dass der Zeuge M. bereits am 01.03.2001 im
erstinstanzlichen Verfahren vernommen worden ist. Denn aus dieser
Zeugenaussage lässt sich eine Ablehnung von Ersatzteilbestellungen
der Beklagten durch die Klägerin mit der nunmehr behaupteten
Begründung gerade nicht entnehmen.
16
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
17
- Die Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen,
da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die vorliegend streitentscheidende Auslegung
der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über das
Sponsoring stellt eine Einzelfallentscheidung dar.
18Streitwert für das Berufungsverfahren:
11.861,97 EUR ( = 23.200,00 DM )