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Oberlandesgericht Köln, 13 U 58/01

Datum:
25.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 58/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0325.13U58.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 586/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Ja-nuar 2001 - 9 O 586/99 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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