Datum:
25.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 58/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0325.13U58.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 586/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Ja-nuar 2001 - 9 O 586/99 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt als Konkursverwalter über das Vermögen der T.K.
GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die beklagte Bank gemäß § 37
KO auf Rückgewähr von 147.070,68 DM in Anspruch, weil die Beklagte
zu Unrecht eine für die Gemeinschuldnerin bestimmte Überweisung als
Leistung auf ihre Bürgschaftsforderung angesehen und in
anfechtbarer Weise mit dem Sollsaldo des bei ihr geführten
Girokontos der Gemeinschuldnerin verrechnet habe.
3Für den Kontokorrentkredit auf dem bei der Beklagten
unterhaltenen Geschäftskonto Nummer der Gemeinschuldnerin hatte
sich die C. Bank in Z. bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 DM
verbürgt. Nachdem die Gemeinschuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten
geraten war, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.1998 die
der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kreditlinien fristlos. Da sich
die Gemeinschuldnerin zur Ausgleichung des zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Sollsaldos von 146.048,77 DM auf dem Kontokorrentkonto
außerstande sah, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.1998
(Bl. 120 GA) die C. Bank unter dem Betreff:
"Bürgschaftsverpflichtung Nr. vom 01.09.1997 w/ T.K. GmbH..." zur
Zahlung von 150.000,00 DM auf das Konto Nr. der Gemeinschuldnerin
bei der Beklagten auf (neben einer weiteren Zahlung von 80.000,00
DM auf das bei ihr geführte Konto Nr. des
Gesellschafter-Geschäftsführers T.K.). Das von der C. Bank
erstellte Eingabeprotokoll des S.-Auftrages vom 28.08.1998 über
150.000,00 DM zugunsten des Kontos der Gemeinschuldnerin (Bl. 267
GA) und der Eingangsbeleg der Beklagten vom 31.08.1998 (Bl. 128 GA)
weisen als Verwendungszweck "98 RUECKGABE BUERGSCHAFT " aus. Ein
entsprechender Verwendungszweck ("GG RUECKGABE BUERGSCHAFT UND
LIEFERUNG TITEL") ist auch in dem weiteren Eingangsbeleg vom
31.08.1998 über die von der C. Bank ebenfalls am 28.08.1998
veranlasste Überweisung von 80.000,00 DM zugunsten des Kontos
angeführt (Bl. 402 GA).
4Die Parteien streiten darüber, ob die Überweisung der 150.000,00
DM eine Zahlung der D. AG an die Gemeinschuldnerin oder eine
Zahlung der C. Bank an die Beklagte auf die Bürgschaftsforderung
darstellt. Der Kläger hat die Verrechnung der Beklagten mit dem
Debetsaldo auf dem Konto der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom
01.10.1999 angefochten.
5Mit Urteil vom 18.01.2001, auf das im Übrigen wegen des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Würdigung
Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nach
Beweiserhebung stattgegeben.
6Mit der Berufung verfolgt die Beklagte in erster Linie ihren
Einwand weiter, bei der in Rede stehenden Überweisung habe es sich
um eine eigene Leistung der C. Bank auf ihre
Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Beklagten gehandelt. Zur
Erfüllung dieser Bürgschaftsverpflichtung habe die C. Bank
absprachegemäß - wie von deren Mitarbeiter D. bei seiner
erstinstanzlichen Zeugenvernehmung bekundet - lediglich ein
abgekürztes Verfahren gewählt. Die C. Bank habe unter Verwendung
des von ihrer Kundin, der D.AG, angewiesenen Betrages (in
identischer Höhe) der Beklagten gegenüber eine eigene
Leistungsbestimmung getroffen. Da der Überweisungsvorgang, der per
01.09.1998 zur Gutschrift von 149.850,00 DM auf dem Girokonto der
Gemeinschuldnerin bei der Beklagten geführt habe, keine Forderung
der Gemeinschuldnerin, sondern entsprechend dem angegebenen
Verwendungszweck die Bürgschaftsforderung der Beklagten betroffen
habe, scheide eine Anfechtbarkeit nach § 30 KO von vornherein aus.
Im Übrigen sei der Beklagten eine etwaige - bestrittene -
Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der
Überweisung jedenfalls unbekannt gewesen.
7Die Beklagte beantragt,
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9unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
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12die Berufung zurückzuweisen.
13Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die von der D. AG bei
ihrer Anweisung an die C. Bank getroffene Zweckbestimmung, nämlich
die Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllen
zu wollen, schließe es aus, den Überweisungsvorgang als eine eigene
Leistung der C. Bank an die Beklagte zu behandeln. Die Beklagte sei
nur Zahlstelle gewesen.
14Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Berufung der Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen
Urteils zur Abweisung der Klage.
17Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die von der
Beklagten vorgenommene Verrechnung der ihr von der Schweizer C.
Bank im Auslandszahlungsverkehr (mittels elektronischem
Kommunikationssystem S.) überwiesenen 150.000,00 DM mit dem
Sollsaldo auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin von vornherein
keine wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbare Rechtshandlung
darstellen kann, wenn es sich bei der Überweisung um eine Leistung
der C. Bank zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung der Beklagten
handelt. Das ist - anders als das Landgericht gemeint hat - der
Fall. Jedenfalls ist der dem Kläger obliegende Beweis, dass es sich
bei dem Überweisungsvorgang zwischen der C. Bank und der Beklagten
aus deren Sicht um eine Leistung der D.AG an die Gemeinschuldnerin
gehandelt habe, nicht erbracht.
18
- Dass der Überweisung der 150.000,00 DM eine zwischen der C.
Bank und der Beklagten zuvor getroffene Absprache über die Ablösung
der Bürgschaftsverpflichtung der C. Bank gegenüber der Beklagten
zugrunde lag, kommt bereits im Eingang des Schreibens vom
24.08.1998 zum Ausdruck ("vereinbarungsgemäß werden wir die im
Betreff genannte Bürgschaft freigeben, sobald die nachstehend
aufgeführten Beträge auf die bei uns geführten Konten ....
überwiesen worden sind"). Die diesem Schreiben zugrunde liegende
interne Freigabeverfügung der B. Filiale der Beklagten (an die K.
Filiale) datiert bereits vom 19.08.1998 (Bl. 122 GA: "Freigabe
unter der Auflage, daß auf Konto DM 150.000,-- sowie auf Konto DM
80.000,-- durch die C.-Bank gezahlt werden...") und spricht
ebenfalls dafür, dass den genannten Überweisungsvorgängen eine
entsprechende Absprache zwischen den beteiligten Banken zugrunde
lag. Dies ist denn auch von dem Zeugen D. bestätigt worden. Der
Zeuge hat den Hintergrund für die abwicklungstechnische Handhabung
der zur Ablösung der Bürgschaftsverpflichtung bestimmten
S.-Überweisung einleuchtend dargestellt: Die D.AG wollte der
Gemeinschuldnerin, die auch bei der C. Bank ein oder mehrere Konten
hatte, den Betrag von 150.000,00 DM überweisen. Da die
Gemeinschuldnerin, wie der Zeuge D. bei seiner Aussage vor dem
Landgericht offengelegt hat (damit das Vorbringen des Klägers
bestätigend (Bl. 73 GA), Auftraggeberin der von der C. Bank
gegenüber der Beklagten übernommenen Bürgschaft für den dortigen
Kontokorrentkredit war, schuldete sie der C. Bank die Erstattung
des von der Beklagten aufgrund der Bürgschaft in eben dieser Höhe
angeforderten Betrages. Wörtlich heißt es in dem Protokoll über die
Vernehmung dieses Zeugen vor der Zivilkammer (Bl. 256 f./268 f.
GA):
19
20"Hinsichtlich der Abwicklung und
Überweisung dieses Geldbetrages haben wir dann bezüglich dieses
Geldes mit der D. Bank vereinbart, dass das Geld nicht auf ein
Konto erst bei unserer Bank, das auf die T.K. GmbH lautete,
überwiesen würde, sondern auf ein Konto der D. Bank. Sinn und Zweck
dieser Vereinbarung und Abrede war es, die
Bürgschaftsverpflichtung, die wir gegenüber der D. Bank (Beklagten)
eingegangen waren, abzulösen. Sonst hätten wir das Geld nicht
dorthin überwiesen. Ich habe hier eine Ablichtung dieses
sogenannten Swiftauftrages. Wenn ich gefragt werde, welche
Bedeutung es hat, dass hier als Auftraggeber die D.AG und als
Begünstigter die T.K. ... GmbH bezeichnet ist, so beinhaltet dies
gerade das, was ich mündlich erklärt habe. Wenn es nicht um diese
"technische Vereinfachung" ginge, wäre der Schritt folgender
gewesen: Von der D.AG wäre das Geld wie vereinbart an die T.K. GmbH
und das Konto bei uns verbucht worden. Auf der anderen Seite wären
dann von einem internen Konto der C.-Bank 150.000,00 DM an die D.
Bank zugunsten der D. Bank gegen Rückgabe der Bürgschaft überwiesen
worden. Anschließend wäre die T.K. GmbH bei uns entsprechend über
diesen Betrag belastet worden. Dies, um das interne Debet-Konto
auszugleichen."
21
- In rechtlicher Hinsicht stellt sich die S.-Überweisung der C.
Bank an die Beklagte somit in dreifacher Hinsicht als
Simultanleistung dar: Die D.AG erfüllte ihre Kaufpreisverpflichtung
gegenüber der Gemeinschuldnerin, die damit zugleich den
Erstattungsanspruch der C. Bank wegen deren Inanspruchnahme aus der
Bürgschaft erfüllte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich
- wie der Kläger meint (Seite 7 der Berufungserwiderung) - die
rechtliche Beurteilung der Zahlung der D.AG als Erfüllung der
Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Gemeinschuldnerin und die
Beurteilung der Überweisung der C. Bank an die Beklagte als
Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung ausschließen. Für die
Beurteilung, wer Leistender und wer Leistungsempfänger der bei der
Beklagten im S.-System eingegangenen und dem Konto der
Gemeinschuldnerin - nach Abzug von 150,00 DM Spesen -
gutgeschriebenen Auslandsüberweisung von 150.000,00 DM ist, kommt
es indessen unter den dargestellten Umständen weder auf die
Leistungsbeziehung D.AG - Gemeinschuldnerin noch auf die
Leistungsbeziehung Gemeinschuldnerin - C. Bank an. Maßgeblich ist
allein die Zweckbestimmung, welche die C. Bank - in Absprache mit
der Beklagten - mit der Überweisung an diese verbunden hat. Zwar
sind Angaben über den Verwendungszweck für die Empfangsbank in der
Regel als lediglich weitergeleitete Mitteilungen unbeachtlich. Es
ist aber nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer Absprache
zwischen der Bank des Auftraggebers und der Bank des Empfängers der
Zweck der Überweisung Inhalt des der Empfangsbank erteilten
Gutschriftsauftrags wird, der unabhängig davon, ob die Bank oder
deren Kunde als Empfänger angegeben ist, stets der Bank selbst
erteilt wird und dessen Inhalt sie daher ohne Beschränkung auf den
buchstäblichen Inhalt von Urkunden den etwa besonders getroffenen
Vereinbarungen oder ihr sonst wirksam erteilten Weisungen entnehmen
muss (BGH, WM 1957, 1055, 1056; WM 1976, 904, 905). Bei der Angabe
des Verwendungszwecks in dem der Beklagten von der C. Bank
erteilten Gutschriftsauftrag handelte es sich gerade nicht um die
bloße Weitergabe einer von der D.AG getroffenen Zweckbestimmung für
die Gemeinschuldnerin, sondern um eine absprachegemäß getroffene
eigene Leistungsbestimmung der C. Bank gegenüber der Beklagten,
gerichtet auf die Ablösung der eigenen Bürgschaftsverpflichtung.
Dementsprechend weist auch der Kontoauszug der Gemeinschuldnerin
über die Gutschrift der 149.850,00 DM (Bl. 5 AH) als
Verwendungszweck/Zahlungsgrund die Angabe "98 RUECKGABE BUERGSCHAFT
" auf (beiläufig: ohne dass die Gemeinschuldnerin dem widersprochen
hat). Dies alles schließt es aus, die Beklagte wie bei einem
gewöhnlichen Überweisungsvorgang lediglich als Zahlstelle zu
betrachten und die Leistungsbeziehung maßgeblich danach zu
bestimmen, wer als Auftraggeber und als Begünstigter der
Überweisung angegeben ist.
22
- Der Senat vermag daher schon nicht den Gründen zu folgen, aus
denen die Zivilkammer zur Leistungsbestimmung maßgeblich auf den
"Empfängerhorizont der Gemeinschuldnerin" abgestellt hat, aus deren
Sicht sich die Überweisung als Zahlung der D.AG auf die
Kaufpreisschuld dargestellt habe, ohne der weiterführenden
Zweckbestimmung der C. Bank gegenüber der Beklagten die gebotene
Bedeutung beizumessen. Zu Unrecht hat das Landgericht die Annahme
einer solchen vom Normalfall abweichenden eigenen
Leistungsbestimmung der überweisenden Bank gegenüber der
Empfängerbank vom Nachweis abhängig gemacht, "dass alle am
Überweisungsvorgang beteiligten Personen eine anderweitige
Leistungsbestimmung vereinbart haben". Selbst wenn die C. Bank ihre
eigene Leistungsbestimmung ohne Absprache mit der D.AG und der
Gemeinschuldnerin getroffen hätte, würde ein solches
weisungswidriges oder eigenmächtiges Vorgehen der C. Bank nichts
daran ändern, dass die Beklagte unbeschadet der Angabe der D.AG als
"Auftraggeber" und der Gemeinschuldnerin als "Begünstigter" selbst
Leistungsempfängerin der ihr von der C. Bank als
Bürgschaftsleistung angekündigten Überweisung sein sollte und sich
bestimmungsgemäß als Leistungsempfängerin ansehen konnte und
musste. Aus der Sicht der Beklagten, die keine Kenntnis davon
hatte, dass die D.AG mit der Zahlung der ihrem Konto bei der C.
Bank belasteten 150.000,00 DM eine Kaufpreisschuld gegenüber der
Gemeinschuldnerin erfüllte, lag es nahe, die Angabe der D.AG als
"Auftraggeber" der Überweisung dahin zu verstehen, dass es sich
hierbei um den Avalauftraggeber der C. Bank handele. Diese
Vorstellung kommt denn auch in dem Schreiben der Beklagten vom
28.12.1999 zum Ausdruck (Bl. 61 GA), mit dem sie die C. Bank um
Bestätigung "zur Vorlage in einem laufenden Gerichtsverfahren"
gebeten hat, "daß es sich bei der Zahlung von DM 150.000,00 um eine
Bürgschaftszahlung Ihrerseits und daß es sich bei dem von Ihnen in
der Überweisung benannten Auftraggeber, die D.AG, lediglich um
Ihren Avalauftraggeber handelte". Während die C. Bank in ihrem
Antwortschreiben den in dem genannten Schreiben der Beklagten
aufgeführten Sachverhalt "vollumfänglich" bestätigt hat, hat der
Zeuge D. klargestellt, dass die Gemeinschuldnerin der
Avalauftraggeber war. Ausweislich des Schreibens der C. Bank vom
27.11.2000 an den Vorsitzenden der Zivilkammer (Bl. 251 GA) hatten
die Unterzeichner jenes pauschalen Bestätigungsschreibens auch
nicht "die erforderlichen Dossierkenntnisse", diese besitze "einzig
Herr D.". Für die Beurteilung der in Rede stehenden Überweisung als
Leistung der C. Bank an die Beklagte ist dieser Umstand indessen
ohne Belang. Er macht lediglich deutlich, dass der von der D.AG
bezweckte Leistungserfolg einer Erfüllung ihrer
Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht in
unauflösbarem Widerspruch zu der für die Beurteilung der Klage
allein maßgeblichen Leistungsbestimmung der C. Bank gegenüber der
Beklagten steht. Nach alledem kommt es auf die im angefochtenen
Urteil herausgestellten Bedenken, "dass und welche Vereinbarungen
mit der D.AG und der Gemeinschuldnerin getroffen worden sind"
(hierzu konnte sich der Zeuge D. nur schlussfolgernd äußern: "Ich
gehe davon aus, dass es auch eine entsprechende Vereinbarung mit
der T.K. GmbH und/oder D.AG gegeben hat, ich weiß aber nichts
näheres dazu und kann dazu nichts konkretes sagen"), nicht an. Wäre
die Handhabung der C. Bank nicht mit der D.AG und der
Gemeinschuldnerin abgesprochen gewesen und hätte sie deshalb etwa
nicht zur Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung der D.AG gegenüber
der Gemeinschuldnerin geführt, so mag die D.AG von der C. Bank die
Herausgabe desjenigen verlangen können, was diese zur Ausführung
des Auftrags erhalten hat. Auch eine etwa eigenmächtige Verrechnung
des nach dem Auftrag der D.AG für die Gemeinschuldnerin bestimmten
Gutschriftsbetrages mit dem Erstattungsanspruch der C. Bank wegen
deren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft berührt die Wirksamkeit
der Vereinbarung zwischen der C. Bank und der Beklagten über den
Verwendungszweck der Überweisung an diese nicht.
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- Im Übrigen könnte die Erwägung der Zivilkammer, dass es sich um
eine "atypische Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsbestimmung"
handelt, die zum Nachteil der Beklagten angenommene
Beweislastumkehr nicht rechtfertigen, sondern lediglich im Rahmen
der Gesamtwürdigung aller Umstände Berücksichtigung finden. Der
Kläger ging indessen schon vor der klärenden Aussage des Zeugen D.
selbst davon aus, die C. Bank habe sich "offensichtlich den
Umstand, dass die D.AG in Erfüllung ihrer Kaufpreisverpflichtung
zeitnahe zu der Bürgschaftsinanspruchnahme einen
Überweisungsauftrag über die gleiche Summe wie die
Bürgschaftsinanspruchnahme erteilte, zu nutze machen" wollen und
angesichts der Tatsache, "dass die Beklagte die C.-Bank aus der
Bürgschaft Nr. , die die C.-Bank gegenüber der D. Bank AG
übernommen hatte, in Anspruch genommen hatte", darauf vertraut,
"dass die Beklagte die Zahlung des Geldbetrages von 150.000,00 DM
als Bürgschaftsleistung ansehen würde, um sodann unverzüglich die
Bürgschaftsurkunde zurückzureichen" (so im Schriftsatz vom
01.03.2000, Seite 8/9 = Bl. 76 f. GA). Dass die C. Bank für ihre
Erfüllung der Bürgschaftsinanspruchnahme "fremdes Geld, nämlich das
Guthaben der D.AG eingesetzt" hat (Bl. 77 GA), ist angesichts der
eigenen Zweckbestimmung der C. Bank (siehe auch Schriftsatz des
Klägers vom 11.08.2000, Seite 3 = Bl. 172 GA, wo der Kläger
ebenfalls davon ausgeht, dass die C. Bank den Vermerk über den
Verwendungszweck im eigenen Interesse aufgebracht und die Beklagte
die Bürgschaftsurkunde im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser
Leistungsbestimmung zurückgereicht hat) für die Beurteilung des
Überweisungsvorgangs, wie er bei der Beklagten eintraf,
unerheblich. Spätestens nach der klärenden Aussage des Zeugen D.,
von deren Richtigkeit - abgesehen von der Unsicherheit, ob und
inwieweit die Gemeinschuldnerin und die D.AG in die zwischen den
beteiligten Banken abgesprochene Handhabung einbezogen waren - auch
die Zivilkammer ausgeht, kann kein ernsthafter Zweifel mehr daran
bestehen, dass es sich bei der S.-Überweisung der 150.000,00 DM um
eine Leistung der C. Bank zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung
der Beklagten handelt. Selbst wenn man indessen noch Zweifel haben
könnte, gingen diese zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.
24
- Nach alledem ist die Klage in Abänderung des angefochtenen
Urteils abzuweisen. Aus den hierfür vorstehend dargelegten Gründen
folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund besteht, die Revision
zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91
Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
26Streitwert des Berufungsverfahrens: 75.196,04 EUR
27(entspricht 147.070,68 DM).