Datum:
13.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 52/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:1113.13U52.02.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 397/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landge-richts Aachen vom 14. März 2002 - 10 O 397/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1G r ü n d e
2I.
3Am 15.09.2000 nahmen der Kläger und seine inzwischen von ihm
getrennt lebende Ehefrau bei der beklagten Bank ein Darlehen mit
dem Verwendungszweck "Renovierung Wohnhaus" auf. Ausweislich des
maschinenschriftlich ausgefüllten Darlehensformulars war
vorgesehen, den Nettokreditbetrag von 24.750,00 DM auf das
gemeinschaftliche Girokonto der Eheleute mit der Nr.0 bei der
Beklagten gutzuschreiben. Tatsächlich erfolgte die Gutschrift am
19.09.2000 auf dem ebenfalls bei der Beklagten geführten Girokonto
Nr. 0 der Ehefrau des Klägers. Nach der Darstellung der Beklagten
beruht dies auf einer entsprechenden mündlichen Anweisung der
Eheleute im Anschluss an die Unterzeichnung des vorbereiteten
Darlehensvertrages. Mit der Klage verlangt der Kläger von der
Beklagten die Auszahlung des Nettokreditbetrages auf das im
schriftlichen Darlehensvertrag genannte Konto.
4Mit Urteil vom 14.03.2002, auf das vollinhaltlich Bezug genommen
wird, hat der Einzelrichter des Landgerichts nach Vernehmung der
Ehefrau des Klägers und des Bankangestellten S. als Zeugen sowie
informatorischer Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen, weil
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts
feststehe, dass die Beklagte den Nettokreditbetrag mit
Einverständnis des Klägers auf dem Konto seiner Ehefrau
gutgeschrieben habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter, während die Beklagte das angefochtene Urteil
verteidigt. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen
Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
5II.
6Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung stand.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil
zugrunde liegenden Beweiswürdigung sind nicht begründet (§ 529
Abs.1 Nr.1 ZPO n.F.); es besteht daher auch keine Veranlassung zu
einer erneuten Vernehmung der Zeugen (§ 398 ZPO).
7
- Das Landgericht hat darin, dass der Zeuge S. den am Ende des
Gesprächs - nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages - geäußerten
Wunsch der Eheleute, den Darlehensbetrag auf dem Konto der Ehefrau
gutzuschreiben, nicht zum Anlass einer handschriftlichen Änderung
in den Vertragsexemplaren oder der Abzeichnung einer entsprechenden
Zahlungsanweisung durch die Eheleute genommen hat, mit Recht keinen
Umstand gesehen, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage
jenes Zeugen begründen müsste. Da es sich bei dem Konto, auf das
der Nettokreditbetrag ausgezahlt werden sollte, nicht um ein
Drittkonto, sondern um ein ebenfalls bei der Beklagten geführtes
Konto der Ehefrau handelte, erscheint es verständlich, dass der
Zeuge keine Veranlassung zu einer schriftlichen Bestätigung des von
den Eheleuten im gemeinsamen Gespräch abschließend geäußerten
Auszahlungswunsches gesehen hat. Zu einer eigenmächtigen Abweichung
von der im Kreditvertrag vorgesehenen Gutschrift auf das Girokonto
0 hatte der Zeuge S. keine Veranlassung. Die Mutmaßung eines
kollusiven Verhaltens dieses Zeugen mit der Ehefrau des Klägers
entbehrt jeglicher Substanz. Tatsächlich hätte die Gutschrift auf
dem im Darlehensvertrag angegebenen Gemeinschaftskonto dazu
geführt, dass ein erheblicher Teil des Darlehens nicht für den
vorgesehenen Verwendungszweck bereit gestanden hätte, sondern zum
Ausgleich dieses über das Kreditlimit hinaus überzogenen Kontos
verwendet worden wäre. Die im Berufungsverfahren aufgestellte
Behauptung des Klägers, dass dieses Konto mittels des Darlehens
"ins Reine gebracht" werden sollte, findet weder in dem
Darlehensvertrag noch in sonstigen Umständen - etwa einer
vorausgegangenen Aufforderung der Beklagten zum Ausgleich der
Kontoüberziehung - einen Niederschlag. Bei einer solchen
(teilweisen) bankinternen Umschuldung hätte im Zweifel dann auch
der Zeuge S. schon aus berechtigtem Bankinteresse einer Änderung
des Gutschriftkontos widersprochen.
8
- Der Umstand, dass der Kläger erst am 18.12.2000 - nach der
zwischenzeitlichen häuslichen Trennung von seiner Ehefrau - von dem
Gemeinschaftskonto Kontoauszüge gezogen hat, die an den letzten
Auszug vom 19.09.2000 anschließen, mag für die Richtigkeit seiner
Darstellung sprechen, die Regelung der finanziellen Angelegenheiten
im wesentlichen seiner Ehefrau überlassen zu haben und insoweit
selbst nach der Trennung - angeblich in der Hoffnung, seine Ehe
doch noch retten zu können - zunächst keine Veranlassung zu
Misstrauen gesehen zu haben. Das ist indessen schwerlich mit seiner
Darstellung zu vereinbaren, dass er einer Gutschrift auf das Konto
seiner Ehefrau bei der Darlehensaufnahme nie zugestimmt hätte, weil
es damals bereits in der Ehe "in erheblichem Umfang kriselte" und
er keinen Zugriff auf das Konto seiner Ehefrau hatte.
9
- Unabhängig davon, ob die Aussage der Ehefrau über die
Verwendung eines Teilbetrages von 14.000,00 DM zur Bezahlung einer
Küche zutrifft oder unrichtig ist, besteht jedenfalls keine
Veranlassung, an der mit der maßgeblichen Aussage des Zeugen S. und
den indiziellen Umständen übereinstimmenden Bekundung der Zeugin zu
zweifeln, dass die Gutschrift auf ihrem Konto auf einer
gemeinsamen, jedenfalls mit - sei es auch schweigendem -
Einverständnis des Klägers erfolgten mündlichen Anweisung beruht.
Die - unqualifizierte - Schriftformklausel in den
Darlehensbedingungen steht der Wirksamkeit einer solchen formlosen
Änderung des Gutschriftkontos nicht entgegen. Wenn Darlehensnehmer
und Darlehensgeber sich über diese Änderung einig waren und von
einer schriftlichen Fixierung abgesehen haben, kann dem von den
Beteiligten übereinstimmend Gewollten nicht die Geltung versagt
werden.
10III.
11Da die Rechtssache ersichtlich weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des
Revisionsgerichts bedarf (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.), kann der Anregung
des Klägers, die Revision zuzulassen, nicht gefolgt werden. Die
prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
12Streitwert: 12.654,47 EUR.