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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte, die sich mit dem Verkauf von Textilreinigungs- und Wäschereimaschinen beschäftigt, im Urkundenprozess aus einer Rückkaufsgarantie in Anspruch, welche die Beklagte am 29.07.1998 zur Sicherung eines Kredits abgegeben hat, den die Klägerin der Fa. T.C. Reinigung, Inh. M.W. (im Folgenden: Fa. W.), für den Kauf solcher Maschinen gemäß Rechnung der Beklagten Nr. vom 30.06.1998 gewährt hat. Wegen des Inhalts der Rückkaufsgarantie wird auf die Anlage K3 = Bl. 8 GA, wegen der Sicherungsabtretung der Ansprüche der Käuferin aus der Rückkaufsgarantie an die Klägerin auf die Anlage K5 = Bl. 11 GA verwiesen. Da der Kredit notleidend wurde, nahm die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.1999 aus der Rückkaufsgarantie auf Zahlung in Anspruch. In der Folgezeit bemühten sich die Parteien um eine Folgefinanzierung eines Ankaufs der Maschinen durch die Fa. S. Textilpflege GmbH (nachfolgend: Fa. S.) unter Rückabwicklung des Vertrages mit der Fa. W.. Mit Schreiben vom 09.03.2000 teilte die Klägerin der Beklagten das Scheitern dieser Folgefinanzierung mit und forderte sie vergeblich zur Zahlung von 392.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer und 7,68% Zinsen p.a. seit dem 01.08.1999 auf.
3Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 454.720,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.1999 zu zahlen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 454.720,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.1999 Zug um Zug gegen Übereignung der in der Rechnung Nr. vom 30.06.1998 aufgeführten Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände zu zahlen, sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übereignung dieser Sachen in Annahmeverzug befindet.
10Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Urkundenverfahrens und die Wirksamkeit der Rückkaufsgarantie erhoben. Jedenfalls sei der Anspruch aus der Rückkaufsgarantie entfallen, weil die Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin die Sachen von der Fa. W. zurückgekauft und an die Fa. S. weiterveräußert habe.
14Mit Urteil vom 06.03.2001, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nach dem Hauptantrag - bis auf eine Kürzung im Zinsausspruch (wegen eines Teilbetrages von 62.720,00 DM Zinsen erst ab 24.03.2000) - stattgegeben und der Beklagten die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
15Mit der Berufung gegen dieses Urteil wendet die Beklagte weiterhin ein, ihre Rückkaufsgarantie vom 29.07.1998 sei durch Erfüllung erloschen.
16Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen.
23Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Berufung ist unbegründet. Der mit der Berufung verfolgte Erfüllungseinwand der Beklagten ist gemäß § 598 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen, weil er mit dem Urkundenmaterial, auf das sich die Beklagte hierfür stützt, nicht hinreichend geführt ist. Das Landgericht ist auf den bereits in erster Instanz erhobenen Einwand der Beklagten, dass die Rückkaufsgarantie vom 29.07.1998 durch das angeführte Anschlussgeschäft (Rückkauf der Anlage durch die Beklagte von der Fa. W. und von der Klägerin finanzierter Weiterverkauf an die Fa. S. mit neuer Rückkaufsgarantie der Beklagten) entfallen sei, offenbar deshalb nicht eingegangen, weil es ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, der gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert, das Scheitern dieser Folgefinanzierung als unstreitig behandelt hat. Das hindert die Beklagte zwar nicht daran, diesen Einwand mit der Berufung erneut zu erheben. Erfolg kann sie damit indessen in diesem Verfahren nicht haben, wie der Senat bereits im Beschluss vom 14.05.2001 (betreffend die Ablehnung der von der Beklagten beantragten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung) zum Ausdruck gebracht hat.
26Nach Maßgabe der Rückkaufsgarantie vom 29.07.1998 hatte die Beklagte der Klägerin, der die Rechte aus der Rückkaufsgarantie bestimmungsgemäß abgetreten waren, bei schriftlicher Mitteilung, dass die Fa. W. mit der Kreditrückzahlung in Verzug geraten sei, auf erstes Anfordern den vereinbarten Rückkaufbetrag (im ersten Jahr nach Empfangsbestätigung der Fa. W. in Höhe von 392.000,00 DM zuzüglich MwSt.) zu überweisen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, diesen von der Klägerin mit Schreiben vom 26.07.1999 geltend gemachten Anspruch etwa durch eigene Zahlung erfüllt zu haben. Ein zuvor zwischen der Beklagten und der Fa. W. vereinbarter Rückkauf, auf den sich die Rechnung vom 30.04.1999 (Bl. 37 ff. GA) beziehen soll, ließ die Rechte der Klägerin aus der Rückkaufsgarantie nicht entfallen; dasselbe gilt für den Weiterverkauf an die Fa. S. gemäß Rechnung vom 02.07.1999 (Bl. 134 ff. GA). Die Berufung zeigt nichts auf, was eine mit diesen Verkaufsvorgängen verbundene Entlassung der Beklagten aus der Garantieerklärung vom 29.07.1998 durch die Klägerin begründen könnte. Das gilt auch für die im Rahmen der gescheiterten Folgefinanzierung (gemäß Darlehensangebot der Klägerin vom 26.10.1999, Bl. 50 ff. GA) von der Beklagten gegenüber der Fa. S. übernommene Rückkaufsgarantie vom 20.01.2000 (Bl. 44f./142f. GA) und die Abtretung der Rechte hieraus an die Klägerin (Bl. 47f./144f. GA). Von einer Erfüllung des Anspruchs der Klägerin aus der Garantieerklärung vom 29.07.1998 könnte nur dann die Rede sein, wenn das Darlehensangebot der Klägerin von der Fa. S. angenommen worden, der Kredit zur Auszahlung gekommen und damit die Darlehensschuld der Fa. W. in Höhe von 392.000,00 DM abgelöst worden wäre. Urkundlich belegt ist nicht einmal die Annahme des Darlehensangebotes der Klägerin vom 26.10.1999 durch die Fa. S.. Das Schreiben der Klägerin vom 17.03.2000 (Bl. 57 GA) lässt keinen zuverlässigen Rückschluss auf das Zustandekommen einer Darlehensvereinbarung zu. Dasselbe gilt für die Formulierung der Rückkaufsgarantie vom 20.01.2000, in der wiederholt von dem der Fa. S. durch die Klägerin "gewährten" Darlehen über 392.000,00 DM die Rede ist. Die Berufung zeigt auch weder auf, dass die Fa. S. die Auszahlungsvoraussetzungen für den von der Klägerin zugesagten Kredit erfüllt hat, noch, dass die Klägerin die Darlehensauszahlung etwa vertragswidrig verweigert hat. Soweit sich die Beklagte in erster Instanz (die Berufung geht hierauf nicht mehr ein) auf die von ihr vorgelegte Durchschrift eines von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten Überweisungsauftrages vom 21.01.2000 (Bl. 56 GA) bezogen hat, gibt dieser Beleg - auch in Verbindung mit dem damaligen Vorbringen der Beklagten hierzu - nichts dafür her, dass dieser Überweisungsauftrag (von dem Konto der Fa. S., auf dem das Darlehen der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollte, auf das am 18.01.2000 bei der Klägerin eröffnete Konto der Beklagten) ausgeführt worden ist. Nach eigener Darstellung der Beklagten sollte dieser Vorgang lediglich dazu gedient haben, die Finanzierung durch die Fa. S. zur Ablösung der Verbindlichkeit der Fa. W. bei der Klägerin hausintern zu dokumentieren (Seite 5 des Schriftsatzes vom 14.09.2000, Bl. 23 GA). Dass es entgegen der Darstellung der Klägerin zu einer Valutierung des der Fa. S. von der Klägerin angebotenen Darlehens und Verwendung dieser Darlehensvaluta zur Ablösung des durch die Rückkaufsgarantie vom 29.07.1998 gesicherten Kredits der Fa. W. gekommen ist, kann die Beklagte damit nicht zur Überzeugung des Senats vermitteln. Es überzeugt nach dem Sach- und Streitstand im Gegenteil eher, was die Klägerin dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 29.03.2000 (Bl. 58 f. GA) entgegnet hat: "Wir sind Ihrer Mandantin nur insoweit entgegengekommen, als wir uns bereit erklärt haben, unsere fällige Forderung aus der Rückkaufgarantie nicht zu verfolgen für den Fall, dass ihr gemeinsam mit der neuen Käuferin eine für diese beiden Seiten wirtschaftlich sinnvolle Lösung gelänge, die allerdings beinhaltete, dass uns der garantierte Nettobetrag von DM 392.000,00 zur Teilrückführung unserer Forderungen gegen Fa. M.W. zuflösse und eine neue Rückkaufgarantie für die Folgefinanzierung für die Fa. S. Textilpflege GmbH gestellt werde. Da die Folgefinanzierung nicht zustande gekommen und die Fa. W. nach wie vor unsere Schuldnerin ist, mussten wir Ihre Partei, die wir im vollen Einvernehmen mit dieser aus der Haftung der Garantie nicht entlassen haben, endgültig in Anspruch nehmen."
27Es hat daher bei dem landgerichtlichen Urteil, auf dessen von der Berufung nicht angegriffene Ausführungen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Garantieanspruchs der Klägerin Bezug genommen werden kann, zu verbleiben.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 4 und 10, 711 ZPO.
29Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 454.720,00 DM.